Bezahlkarte für Asylsuchende: Gerichte kritisieren Einschränkungen
Von der Einführung der Bezahlkarte für Asylsuchende versprach sich die Bundesregierung vor allem eines: Einen geringeren Verwaltungsaufwand für die Kommunen. Diese Erwartung steht nun jedoch auf der Kippe. Zwei Gerichte gaben Asylsuchenden Recht, die gegen die Bestimmungen der Bezahlkarte geklagt hatten. Warum genau sie geklagt haben und was sich daraus jetzt ergibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Bezahlkarte: Sinnvoll, oder nicht?
Wie sinnvoll die Bezahlkarte für Asylsuchende ist – darüber herrscht Uneinigkeit. Die Hoffnungen, die die Regierung in die Karte setzt, sind groß. Erleichterungen für Behörden und die Vermeidung von Missbrauch staatlicher Hilfen sind da nur zwei Beispiele.
Hinweis: Konzept der Bezahlkarte
Die Bezahlkarte für Asylsuchende ersetzt als guthabenbasierte Karte Bargeld. Alltägliche Ausgaben können damit bezahlt werden. Karten-Inhaberinnen und Inhaber sind allerdings regional gebunden und können damit nicht in jedem beliebigen Supermarkt bezahlen. Über den jeweiligen Guthabenbetrag und mögliche weitere Zusatzfunktionen entscheiden die einzelnen Bundesländer selbst. Bargeldabhebungen sind bis zu einer Bargeldobergrenze von maximal 50 Euro pro Person und Monat möglich, Überweisungen hingegen nicht.
Kritiker sehen zwar Chancen, bürokratischen Aufwand zu minimieren, sehen vor allem in der Bargeldobergrenze aber einen Verstoß gegen die Grundrechte.
Gerichte entkräften Erwartungen
Zumindest die Verringerung des behördlichen Aufwands gerät nun gehörig ins Wanken. Asylsuchende haben gegen die Bestimmungen der Bezahlkarte geklagt, weil diese:
- keine Internetkäufe oder Einkäufe in der Nachbarstadt (in diesem Fall Nürnberg) zuließen.
- ohne weiteres keinen Beitritt in einen Verein ermögliche, weil die Überweisung der Mitgliedsbeiträge erst genehmigt werden müsse.
- Mehrbedarfe beispielsweise von Schwangeren oder Familien mit Kleinkindern nicht ausreichend gedeckt würden.
Diese Argumente überzeugten die Sozialgerichte in Nürnberg und Hamburg. Die Richter entschieden, dass die persönlichen Lebensumstände der Antragstellenden bei den Bargeldobergrenzen berücksichtigt werden müssten. Die Bezahlkarte für Asylsuchende an sich stellten Sie dabei nicht infrage.
Bezahlkarte ja, aber …
Das Sozialgericht Nürnberg wie auch das Sozialgericht Hamburg sprechen sich nicht grundsätzliche gegen die Bezahlkarte aus. Deren einheitliche Forderung nach Berücksichtigung der individuellen Situation der Antragstellenden setzt die Behörden aber unter Druck. Immerhin steigt der bürokratische Aufwand mit individuellen Prüfungen enorm. Und auch wenn die Urteile der Gerichte noch nicht rechtskräftig sind, scheint zumindest klar, dass bei der Bezahlkarte für Asylsuchende Anpassungen nötig sind.
Hinweis: Urteil nicht rechtskräftig
Ist ein Urteil noch nicht rechtskräftig, kann es noch verändert werden. Dazu muss eine Partei Rechtsmittel – zum Beispiel Berufung oder Revision – einlegen. Das wären in den beiden Fällen aus diesem Beitrag mit großer Wahrscheinlichkeit die Behörden.
Ob die Urteile weitere Karten-Inhaberinnen und Inhaber zu Klagen motivieren, bleibt abzuwarten. Menschenrechtsorganisationen stehen jedenfalls hinter ihnen. Die Bezahlkarte führe für Asylsuchende zu Schwierigkeiten im Alltag und riefe Unsicherheiten hervor, argumentieren die Organisationen.
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