Als Flüchtling reisen: Geht das?

Als Flüchtling reisen: Geht das?

Darf ich als Flüchtling ins Ausland reisen? Diese Frage stellen sich vielen, die Schutz in Deutschland suchen, sich jedoch auch einmal ein anderes Land anschauen möchten. Andere wiederum sehnen sich nach ihrer Heimat, weshalb unweigerlich die Frage aufkommt, ob eine Reise ins Herkunftsland erlaubt ist. Wir liefern Antworten.

Artikel von

Mohamed El-Zaatari
Mohamed El-Zaatari
Rechtsanwalt
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Recht auf Bewegungsfreiheit

Als Schutzberechtigter mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen haben Sie in Deutschland in der Regel das Recht, sich in der Bundesrepublik frei bewegen zu können. Sie dürfen also in jedes Bundesland reisen, um zum Beispiel Freunde, Bekannte und Verwandte zu besuchen.

Wichtig: Flüchtling nach dem Asylrecht

Nach dem Asylrecht trifft der Begriff Flüchtling nur auf Menschen zu, die sich nach Abschluss eines Asylverfahrens als anerkannte Flüchtlinge mit Flüchtlingsschutz in Deutschland aufhalten. Dabei gibt es noch drei weitere Schutzformen, bei denen Asylrecht mit Schutzberechtigung gewährt werden kann: Asylsuchende, Asylbewerberinnen und -bewerber, Schutz- und Bleibeberechtigte. In diesem Artikel geht es um alle Personengruppen.

Das Recht zu Reisen endet jedoch nicht an der deutschen Grenze. Auch Auslandsreisen sind möglich, sofern Sie sich in keinem laufenden Asylverfahren befinden oder geduldet sind. Für alle anderen gilt die Voraussetzung, dass die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes erfüllt werden müssen. In der Regel ist dabei folgendes vorzuweisen:

  • einen Reise- beziehungsweise Nationalpass oder Passersatz,
  • ein Visum.

Wichtig in dem Kontext auch: Reisen außerhalb von Deutschland dürfen in der Regel eine Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten. Längere Auslandsaufenthalte können zum Entzug des Schutzstatus führen. Arbeiten dürfen Sie während eines Auslandsaufenthaltes nicht.

Ausnahme: Als Flüchtling ins Herkunftsland reisen

Sind Sie aus Ihrem Land geflohen und haben deshalb Schutzstatus in Deutschland erhalten, empfiehlt es sich in der Regel nicht, ins Herkunftsland zu reisen. Das ist nicht nur Gefahren geschuldet, die Ihnen dort gegebenenfalls drohen. Sie gefährden damit unter Umständen Ihren Schutz- und Aufenthaltsstatus

Erfährt die Ausländerbehörde von Ihrer Reise in die Heimat, kann das dazu führen, dass Sie Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland verlieren und ausreisen müssen. Gilt das aber auch zu, wenn ein Familienmitglied beispielsweise schwer erkrankt oder sogar gestorben ist?

Das muss individuell geprüft werden. Fakt ist: Es gibt Gründe, die eine Reise ins Herkunftsland rechtfertigen. Das Vorhaben sollte jedoch zwingend mit der Ausländerbehörde abgestimmt werden, um den Schutzstatus nicht zu gefährden.

Rechtsrahmen bei Reisen ins Herkunftsland

Dass „internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist“, sieht in dem Wortlaut die Genfer Flüchtlingskonvention vor. Dabei wird davon ausgegangen, dass das auf Menschen zutrifft, die sich als Schutzbedürftige freiwillig in ihr Heimatland begeben. Das bedarf allerdings einer Prüfung. Eine automatische Aberkennung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt nicht.

Erfährt die Ausländerbehörde, dass Sie als Flüchtling ins Heimatland reisen, beziehungsweise gereist sind, wird eine Prüfung angestoßen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) checkt,

  1. ob Sie die Reise freiwillig angetreten sind.
  2. welche Absicht Ihr Aufenthalt hatte.
  3. ob Sie den Schutz Ihres Herkunftsstaates in Anspruch genommen haben – davon ist beispielsweise auszugehen, wenn Sie in Ihrem Heimatland behördliche Dienste in Anspruch nehmen.

Dabei sind für die Behörde, die Dauer, der Anlass, die Art Ihrer Einreise und der Ort des Aufenthaltes von Bedeutung.

Fazit: Reisen ins Heimatland nur mit Zustimmung der Behörden

Während Auslandsreisen im Grunde genommen unproblematisch sind, sofern alle Einreisebestimmungen erfüllt werden können, sollten Sie als Flüchtling von Reisen ins Heimatland absehen, sofern Sie diese nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt haben. Es gibt Gründe, die einen Aufenthalt in der Heimat legitimieren. Urlaubsreisen zählen in der Regel jedoch nicht dazu.

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