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Qualifizierte Geduldete: Das sind die Anforderungen
Als qualifizierte Geduldete gelten Sie, wenn Sie über eine Duldung in Deutschland verfügen und eine besondere berufliche Qualifikation besitzen. Das umfasst in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung oder vergleichbare Qualifikation in Bereichen, in denen in Deutschland ein Fachkräftemangel herrscht. Das trifft zum Beispiel auf das Handwerk und die Pflege zu. Die Duldung ermöglicht Ihnen mit § 19d AufenthG eine legale Beschäftigung und bietet somit eine Perspektive, Ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern.
Qualifizierte Tätigkeiten für Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG
In Deutschland herrscht in einigen Bereichen Fachkräftemangel. Das bedeutet, dass in bestimmten Branchen besonders dringend Arbeitskräfte gesucht werden. Nach § 19d AufenthG erhalten Sie eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, sofern Sie in einem dieser Bereiche tätig sind und Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen möchten. Beispiele für solche Tätigkeiten sind:
- Pflegeberufe
- IT-Spezialistinnen und -Spezialisten
- Handwerksberufe
- Ingenieurinnen und Ingenieure
Aber auch mit anderen Berufen, bei denen in Deutschland ein Fachkräftemangel herrscht, besteht die Chance auf einen Aufenthaltstitel nach § 19d AufenthG.
Voraussetzungen für § 19d AufenthG
Die Voraussetzungen, die Sie als qualifizierte Geduldete oder qualifizierter Geduldeter für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllen müssen, finden sich in § 19d Abs. 1 und Abs. 1a AufenthG. Die Bedingungen erstrecken sich über verschiedene Bereiche.
Hinweis: Seit 2024 gilt neue Fassung
Die neue Fassung von § 19d AufenthG greift seit 2024 mit dem neuen Aufenthaltsgesetz. Durch die Regelung ist der Ermessensspielraum der Behörden kleiner geworden. Nach der alten Fassung sollte in Einzelfällen die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach dem neuen Recht muss qualifizierten Geduldeten ein Aufenthaltsrecht erteilt werden.
In erster Linie ist Ihre berufliche Qualifikation dabei von zentraler Bedeutung. In der Hinsicht müssen Sie ein der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie besitzen eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland. Alternativ zählt ebenso eine Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
- Sie haben einen ausländischen Hochschulabschluss vorzuweisen, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. Darüber hinaus waren Sie zwei Jahre ununterbrochen in einer Position beschäftigt, die dieser Qualifikation entspricht.
- Sie sind seit 3 Jahren ununterbrochen in einer qualifizierten Beschäftigung tätig und beziehen keine staatlichen Hilfen.
Darüber hinaus gelten folgende Voraussetzungen:
- Zustimmung der Arbeitsagentur
- Ausreichender Wohnraum
- ausreichende Sprachkenntnisse
- keine Behinderung von Abschiebemaßnahmen
- keine extremistischen oder terroristischen Verbindungen
- sauberes Führungszeugnis
§ 19d Abs. 1a AufenthG ist für Sie insbesondere relevant, wenn Sie über eine Ausbildungsduldung verfügen. Haben Sie Ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine bestimmte Qualifikation erreicht, gelten für Sie gegebenenfalls erleichterte Bedingungen für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis.
Arbeitswechsel mit § 19d AufenthG
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG sind Sie nicht an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden. Ein Arbeitswechsel ist möglich, sofern Ihre neue Beschäftigung Ihrer beruflichen Qualifikation entspricht und Sie mit dem Wechsel nach wie vor alle Bedingungen erfüllen.
Wichtig: Qualifizierte Beschäftigung ist ein Muss
Auch wenn Sie nicht an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden sind – Ihre Beschäftigung muss Ihrer Qualifikation entsprechen. Sie können also nicht einen vollkommen anderen Job ausüben.
Wichtig ist dabei jedoch, dass Sie die Ausländerbehörde über Ihre neue Tätigkeit informieren und sich gegebenenfalls eine neue Genehmigung einholen. Zudem müssen Sie während des Jobwechsels Ihren Lebensunterhalt sichern können. Sie dürfen zwischenzeitlich nicht auf öffentliche Mittel angewiesen sein.
Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG beantragen: So geht’s
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde. Dabei gehen Sie wie folgt vor:
- Termin vereinbaren: Kontaktieren Sie die zuständige Behörde, um einen Termin zu vereinbaren.
- Dokumente vorbereiten: Vervollständigen Sie alle erforderlichen Unterlagen wie den Reisepass, Nachweise über Ihre Qualifikation, Wohnraum, Sprachkenntnisse und Ihren Arbeitsplatz.
- Antrag einreichen: Reichen Sie den Antrag persönlich bei der Ausländerbehörde ein.
- Warten auf Entscheidung: Warten Sie auf die Bearbeitung Ihres Antrags und die Mitteilung der Entscheidung.
Hinweis: Passpflicht in Deutschland
In Deutschland besteht eine Passpflicht. Bei Einreise und während des Aufenthaltes müssen Sie stets einen gültigen Nationalpass oder ein anerkanntes Reisedokument mitführen. Dies gilt auch für Aufenthaltsgenehmigungen, die zusätzlich erforderlich sind, um rechtmäßig im Land zu bleiben.
Leistungen: Anspruch auf Kindergeld bei § 19d AufenthG
Mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG haben Sie in der Regel Anspruch auf Kindergeld, sofern Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört zum Beispiel, dass Sie in Deutschland leben, über einen Wohnsitz verfügen und das Kind in Ihrem Haushalt lebt.
Den Antrag auf Kindergeld stellen Sie bei der zuständigen Familienkasse. Es ist wichtig, alle erforderlichen Unterlagen, wie Nachweise über Einkommen und Wohnsitz, einzureichen, um den Anspruch geltend zu machen. Informieren Sie sich im Vorfeld genau über benötigte Unterlagen und eine korrekte Antragstellung.
Gültigkeit: Wie lange gilt das Aufenthaltsrecht?
Das Aufenthaltsrecht nach § 19d AufenthG gilt zunächst für die Dauer von 2 Jahren. Hinzu kommt unter Umständen Ihre Ausbildungszeit oder die Zeit, die Sie benötigen, um die entsprechende Qualifikation zu erwerben.
Läuft Ihr Aufenthaltstitel ab, ist es wichtig, dass Sie diesen rechtzeitig durch die Ausländerbehörde verlängern lassen. Maßgeblich dabei ist, dass Sie nach wie vor alle Voraussetzungen erfüllen.
Dabei gewinnen Sie mit der Verlängerung eine Freiheit: Ihre Aufenthaltserlaubnis ist nicht länger an eine qualifizierte Beschäftigung gebunden. Sie haben freie Berufswahl und können jeden Job ausüben, den Sie möchten. Ehe Sie die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels anstoßen, kann es sinnvoll sein, zu prüfen, ob Sie gegebenenfalls Anspruch auf ein Daueraufenthaltsrecht wie die Niederlassungserlaubnis haben. Damit dürfen Sie sich auf unbestimmte Zeit in Deutschland aufhalten.
Zukunftsaussichten mit § 19d AufenthG
Mit einem Aufenthaltsrecht nach § 19d AufenthG haben Sie nach einer gewissen Zeit die Möglichkeit, sich langfristig in Deutschland niederzulassen und sogar die deutsche Staatsbürgerschaft zu bekommen. Welche Voraussetzungen dafür gelten, erfahren Sie im Folgenden.
Niederlassungserlaubnis mit § 19d AufenthG
Nach 5 Jahren ununterbrochener Aufenthaltserlaubnis besteht die Option, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen, die eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung darstellt. Voraussetzung dafür sind unter anderem die Integration in die Gesellschaft, ausreichende Sprachkenntnisse und der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts. Möchten Sie sich langfristig ein Leben in Deutschland aufbauen, sollten Sie die entsprechenden Anforderungen im Auge zu behalten.
§ 19d AufenthG: Ist eine Einbürgerung möglich?
Der Aufenthaltstitel nach § 19d AufenthG ermöglicht keine direkte Einbürgerung. Sie müssen den Umweg über die Niederlassungserlaubnis gehen. Mit der Niederlassungserlaubnis haben Sie dann die Möglichkeit, sich in Deutschland einbürgern zu lassen. Wichtig ist, dass Sie insgesamt eine entsprechend lange Aufenthaltsdauer in Deutschland vorweisen können und gut integriert sind sowie die deutsche Sprache beherrschen. Die entsprechenden Voraussetzungen finden Sie in einem eigenen Beitrag zur Einbürgerung. Einige sind bereits für die Niederlassungserlaubnis erforderlich.
Reisen & Familiennachzug: Ihre Möglichkeiten mit § 19d AufenthG
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG dürfen Sie zu Besuchszwecken verreisen. Die Aufenthaltserlaubnis ermöglicht Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen.
Ob Sie sich dabei innerhalb oder außerhalb der EU bewegen, ist Ihnen überlassen. Reisen Sie außerhalb der EU, ist es je nach Zielland notwendig, ein Visum für die Einreise zu beantragen. Informieren Sie sich im Vorfeld über geltende Bestimmungen und besorgen Sie die benötigten Erlaubnisse.
Eine Familienzusammenführung ist mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG grundsätzlich möglich. Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie minderjährige Kinder haben Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, um zu Ihnen als Angehörige nach Deutschland zu kommen. Das setzt allerdings voraus, dass Sie für den Lebensunterhalt aller Angehörigen finanziell aufkommen können. Ebenso muss ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehen. Ehepartnerinnen und Ehepartner sollten darüber hinaus einfache Deutschkenntnisse vorweisen können.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
§ 19d: Häufig gestellte Fragen
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG erhalten geduldete Ausländerinnen und Ausländer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Welche das sind, erfahren Sie hier .
§ 19d AufenthG regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für geduldete Ausländerinnen und Ausländer, die eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen haben oder über entsprechende berufliche Qualifikationen verfügen. Was das konkret bedeutet, erfahren Sie im Beitrag.
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