Die Bedeutung von § 49 AufenthG

49 AufenthG regelt, wann und wie die Identität von Ausländerinnen und Ausländern überprüft und gesichert wird. Er legt also Maßnahmen fest, mithilfe derer die Behörden zweifelsfrei feststellen können, wer Sie sind. Das spielt insbesondere bei Ihrer Einreise nach Deutschland eine Rolle. Aber auch, wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragen oder Sozialleistungen in Anspruch nehmen möchten. 

Behörden, die für das Aufenthaltsrecht zuständig sind, dürfen unter bestimmten Bedingungen Ihre biometrischen Daten auslesen und verwenden. Diese Daten umfassen Fingerabdrücke und ein Lichtbild (Foto), welche elektronisch im Pass oder anderen offiziellen Dokumenten gespeichert beziehungsweise abgebildet werden. Zudem dürfen die Behörden diese Daten mit Ihnen als Dokument-Inhaberin oder -Inhaber abgleichen, um dessen Echtheit und damit Ihre Identität zu bestätigen. 

Hinweis: erkennungsdienstliche Maßnahmen

In diesem Beitrag wird Ihnen der Begriff „erkennungsdienstliche Maßnahmen“ des Öfteren begegnen. Gemeint damit sind Mittel, mithilfe derer sich Ihre Identität feststellen lässt. Darunter fallen insbesondere die Abnahme von Fingerabdrücken und die Anfertigung von Fotos.

§ 49 Abs. 2 AufenthG: Mitwirkungspflicht der Betroffenen

Sie sind verpflichtet, vor den Behörden auf Verlangen bestimmte Angaben zu machen – etwa zu Ihrem Alter, Ihrer Identität und Ihrer Staatsangehörigkeit. Außerdem müssen Sie die erforderliche Erklärung zur Richtigkeit Ihrer Angaben abgeben. Diese wird von den Vertretungen der Herkunftsländer für die Ausstellung von Heimreisedokumenten gefordert.

§ 49 Abs. 3 AufenthG: Maßnahmen bei Zweifeln

Bestehen Zweifel an der Identität, dem Alter oder der Staatsangehörigkeit einer Person, dürfen die Behörden Maßnahmen zur Feststellung der Identität ergreifen. Dazu zählen vor allem das Abnehmen von Fingerabdrücken, das Anfertigen von Fotografien oder sogar Röntgenaufnahmen in Ausnahmefällen. Erforderlich ist ein derartiges Vorgehen zum Beispiel, wenn Sie einreisen möchten, ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll oder eine Abschiebung vorbereitet wird.

§ 49 Abs. 4 AufenthG: Identitätssicherung bei Umverteilungen

Wenn Sie innerhalb Deutschlands nach § 15a AufenthG ein neuer Wohnort zugeteilt wird, sind die Behörden verpflichtet, Ihre Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Es werden Fingerabdrücke von Ihnen genommen und ein Foto von Ihnen angefertigt.

§ 49 Abs. 5 AufenthG: Verpflichtungen bei Verdachtsfällen

§ 49 Absatz 5 AufenthG listet spezifische Situationen auf, in denen Behörden bestimmte Maßnahmen zur Identitätssicherung durchführen. Darunter fallen folgende Situationen:

  • wenn eine Person mit gefälschten oder verfälschten Dokumenten eingereist ist oder einreisen will.
  • bei Verdacht auf eine unerlaubte Wiedereinreise.
  • wenn eine Person ausreisepflichtig ist und die Abschiebung vorbereitet wird.
  • bei bestimmten Visa-Anträgen oder wenn ein Schutzverfahren nach § 24 AufenthG läuft.

§ 49 Abs. 6 AufenthG: Umfang & Art sichernder Maßnahmen

§ 49 Abs. 6 AufenthG enthält die konkreten Maßnahmen, die zur Identitätssicherung erlaubt sind. Dazu gehören das Abnehmen von Fingerabdrücken, das Erstellen von Lichtbildern und medizinische Untersuchungen, um zum Beispiel das Alter festzustellen. Solche Untersuchungen dürfen jedoch nur dann erfolgen, wenn keine anderen Methoden zur Identitätsfeststellung verfügbar sind und keine gesundheitlichen Risiken bestehen.

Damit wird Ihre Identität überprüft
 

§ 49 Abs. 7 AufenthG: Aufzeichnung von Sprache zur Herkunftsbestimmung

Zur Bestimmung Ihres Herkunftsstaates oder Ihrer -region wird unter Umständen Ihr gesprochenes Wort aufgezeichnet. Das darf jedoch nur erfolgen, wenn Sie vorher darüber informiert wurden.

§ 49 Abs. 8 AufenthG: Identitätssicherung bei unerlaubter Einreise

Sind Sie unerlaubt eingereist und aufgegriffen worden, werden Sie nicht zwangsläufig umgehend ausgewiesen. Die Behörden müssen deshalb ihre Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sichern. Das umfasst Fingerabdrücke und Lichtbilder.

§ 49 Abs. 9 AufenthG: Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel

Halten Sie sich ohne Aufenthaltstitel, also illegal in Deutschland auf, wird Ihre Identität ebenfalls durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert. Auch hier sind die Maßnahmen auf Lichtbilder und Fingerabdrücke beschränkt.

§ 49 Abs. 10 AufenthG: Duldungspflicht

Sie sind verpflichtet, die Maßnahmen zur Identitätssicherung zu dulden. Das bedeutet, dass Sie sich nicht widersetzen dürfen. Das betrifft alle beschriebenen Maßnahmen, ob medizinische Untersuchungen, Sprachaufnahmen, die Abnahme von Finderabdrücken oder das Anfertigen von Lichtbildern.

Wer ist von § 49 AufenthG betroffen?

§ 49 AufenthG ist für Sie relevant, wenn Ihre Identität, Alter oder Staatsangehörigkeit durch die Behörden überprüft werden. Das trifft insbesondere zu, wenn Sie:

  • einen Aufenthaltstitel beantragen
  • in ein Schutzverfahren eingebunden sind, 
  • nach einer Umverteilung in Deutschland an einen anderen Ort geschickt werden, 
  • sich ohne gültigen Aufenthaltstitel im Land aufhalten, 
  • ausreisepflichtig sind, 
  • mit gefälschten Dokumenten einreisen, 
  • einen Antrag auf ein nationales Visa stellen.

Sonderregelungen und Ausnahmen

Im Rahmen von § 49 AufenthG gibt es einige Sonderregelungen und Ausnahmen für die Identitätssicherung und -feststellung bei Ausländerinnen und Ausländern:

  1. Altersabhängige Regelungen: Kinder unter 6 Jahren unterliegen weniger umfangreichen Maßnahmen. Beispielsweise dürfen bei ihnen nur Lichtbilder aufgenommen werden, während Fingerabdrücke und weitere Maßnahmen erst ab einem höheren Alter erlaubt sind. Zwischen 6 und 14 Jahren ist die Identitätssicherung bei bestimmten Aufenthaltstiteln wie § 24 AufenthG nicht verpflichtend, sondern wird nur empfohlen.
  2. Gesundheitliche Einschränkungen: Körperliche Untersuchungen zur Altersbestimmung dürfen nur vorgenommen werden, wenn dadurch keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind. Das gilt für Untersuchungen wie Röntgenbilder zur Altersfeststellung.
  3. Ermessensspielraum bei bestimmten Verfahren: In Fällen, in denen Anhaltspunkte für eine unerlaubte Wiedereinreise bestehen oder die Person mit gefälschten Papieren einreisen möchte, entscheiden die Behörden, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Identitätssicherung erforderlich sind, um das zu verhindern.

Ablauf des Verfahrens zur Identitätsprüfung

Eine Identitätsprüfung wird erforderlich, wenn Unsicherheiten bezüglich Ihrer Identität, des Alters oder der Staatsangehörigkeit bestehen, oder wenn ein Aufenthaltstitel beantragt wird. Die zuständigen Behörden nehmen dann Fingerabdrücke und Lichtbilder auf und vergleichen diese Daten mit vorhandenen deutschen und internationalen Datenbanken, um Ihre Identität festzustellen. Weitere Maßnahmen wie körperliche Untersuchungen zur Altersfeststellung kommen nur bei Zweifel über das Alter infrage.

Außerdem nutzen die Behörden Daten aus dem Ausländerzentralregister und überprüfen Dokumente auf Echtheit. Zusätzlich sind Sie oftmals zur Abgabe relevanter Angaben wie Name, Geburtsdatum und Geburtsort verpflichtet. Liegen alle erforderlichen Informationen und biometrischen Daten vor, schließt die Behörde die Identitätsprüfung ab und trifft die notwendigen Entscheidungen zum Aufenthalt oder zu anderen Maßnahmen. Dabei sind über das gesamte Verfahren verschiedene Ämter involviert.

Übersicht der beteiligten Behörden

Mehrere Behörden sind am Verfahren zur Identitätsprüfung nach § 49 AufenthG beteiligt:

  1. Ausländerbehörden: Sie sind primär für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständig und führen Identitätsprüfungen und Datenerhebungen durch. Sie koordinieren Maßnahmen zur Feststellung der Identität und leiten notwendige Untersuchungen an.
  2. Bundespolizei: Insbesondere an Grenzübergängen und bei der Feststellung illegaler Einreisen ist die Bundespolizei eingebunden. Die Beamtinnen und Beamten sichern Ihre Identität, nehmen Fingerabdrücke, erstellen Lichtbilder und überprüfen Dokumente.
  3. Meldebehörden: Diese Behörden sind berechtigt, Ihre Identität zu prüfen, wenn sie Zugang zu Daten aus dem Ausländerzentralregister (AZR) erhalten.
  4. BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge): Das BAMF prüft Ihre Identität im Rahmen von Asylverfahren und Schutzverfahren, etwa bei Anträgen auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder bei Aufnahmeverfahren nach § 23 AufenthG.

Ihre Möglichkeiten bei fehlenden Nachweisen zur Identität

Wenn Sie keine ausreichenden Nachweise zu Ihrer Identität, Staatsangehörigkeit oder zum Alter vorlegen können, bieten die Behörden nach § 49 AufenthG verschiedene Möglichkeiten zur Identitätsfeststellung. So erheben und überprüfen die Behörden biometrische Daten wie Fingerabdrücke und Lichtbilder.

Falls Ihr Alter unklar ist, kommen auch medizinische Untersuchungen zur Altersbestimmung infrage. Die dürfen jedoch nur durchgeführt werden, wenn gesundheitliche Risiken ausgeschlossen sind. Zusätzlich greifen die Behörden auf das Ausländerzentralregister zurück und prüfen vorhandene Dokumente auf Echtheit.

In besonderen Fällen, etwa bei Zweifeln an Ihrer Herkunft, können die Behörden eine Sprach- und Herkunftsanalyse vornehmen. Dabei wird das gesprochene Wort aufgezeichnet und ausgewertet. Wenn nötig, werden auch ausländische Vertretungen Ihres Heimatstaates hinzugezogen. So lässt sich Ihre Identität unter Umständen selbst dann feststellen, wenn bestimmte Nachweise fehlen.

Identitätsprüfung: Hilfe vom Anwalt

Die Unterstützung durch einen Anwalt oder eine Anwältin für Ausländerrecht ist für Sie bei Identitätsprüfungsverfahren nach § 49 AufenthG unter Umständen hilfreich. Spezialisierte Rechtsvertreter und -vertreterinnen kennen die juristischen Anforderungen und beraten Sie zu Ihren Rechten und Pflichten. Sie helfen Ihnen, die benötigten Nachweise zu beschaffen oder alternative Dokumente vorzulegen, die zur Identitätsfeststellung beitragen.

Zudem stellen Anwälte und Anwältinnen sicher, dass die Behörden im Verfahren korrekt vorgehen und die festgelegten Regelungen einhalten, insbesondere bei medizinischen Untersuchungen oder der Erhebung biometrischer Daten. Sollte es zu rechtlichen Problemen oder Verzögerungen im Verfahren kommen, unterstützt Ihr Rechtsbeistand Sie dabei, Ihre Interessen geltend zu machen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen. So erhalten Sie eine verlässliche Vertretung, die Ihnen Orientierung und Schutz im komplexen Verfahren der Identitätsfeststellung bietet.

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Quellen

" 40 AufenthG: Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn keine Identitätsnachweise vorliegen?

Fehlen Nachweise, können die Behörden alternative Maßnahmen wie die Erhebung biometrischer Daten, Sprachtests oder die Zusammenarbeit mit ausländischen Vertretungen zur Beschaffung von Dokumenten ergreifen. Was Sie tun können und wann anwaltliche Hilfe ratsam ist, erfahren Sie im Beitrag.

Welche Maßnahmen werden zur Identitätsprüfung ergriffen?

Zur Identitätsprüfung erhebt die Behörde biometrische Daten wie Fingerabdrücke und Lichtbilder. In bestimmten Fällen führt sie auch medizinische Untersuchungen zur Altersbestimmung durch. Mehr zum Ablauf erfahren Sie im Ratgeber.

Wann wird eine Identitätsprüfung nach § 49 AufenthG durchgeführt?

Eine Identitätsprüfung wird durchgeführt, wenn Zweifel an Ihrer Identität, dem Alter oder der Staatsangehörigkeit bestehen oder im Rahmen von Anträgen auf Aufenthaltstitel oder Rückführungsmaßnahmen. Mehr zur Bedeutung von § 49 AufenthG erfahren Sie hier.

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