§ 36 AufenthG: Das steht drin

In § 36 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist geregelt, unter welchen Umständen Eltern und sonstige Familienangehörige nach Deutschland nachziehen dürfen. Berücksichtigt werden dabei insbesondere 3 Personengruppen:

  1. die Eltern minderjähriger Flüchtlinge – hierauf bezieht sich § 36 Abs. 1 AufenthG.
  2. Angehörige von Personen, die unter eine Härtefallregelung fallen – hier kommt § 36 Abs. 2 AufenthG zum Tragen.
  3. Eltern und Schwiegereltern von Fachkräften – diese Regelung nach § 36 Abs. 3 AufenthG besitzt seit dem 1. März 2024 Gültigkeit.

Im Folgenden gehen wir auf alle Abschnitte einzeln ein und erklären Ihnen, welche Bestimmungen konkret gelten.

§ 36 Abs. 1 AufenthG: Eltern minderjähriger Flüchtlinge

Eltern, die ein minderjähriges Kind haben, das in Deutschland als anerkannter Flüchtling lebt, haben Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, sofern kein Elternteil in der Bundesrepublik lebt, der gegenüber dem Kind sorgeberechtigt ist.

Hinweis: Vormundschaft

Ist eine Person in Deutschland für ein Kind sorgeberechtigt – es besteht also eine sogenannte Vormundschaft – ändert das nichts am Anspruch auf Nachzug der Eltern. Das Kind gilt als unbegleitet, ob mit oder ohne Vormund.

Im Falle eines Nachzugs nach § 36 Abs. 1 wird von bestimmten Bedingungen abgesehen, die in anderen Fällen der Familienzusammenführung oft Grundvoraussetzungen sind. Dazu zählen insbesondere:

  1. ein gesicherter Lebensunterhalt sowie
  2. ein Nachweis über ausreichend Wohnraum.

Beides muss nicht gegeben sein.

§ 36 Abs. 2 AufenthG: sonstige Familienangehörige

Der Nachzug von Familienmitgliedern beschränkt sich oft nur auf die sogenannte Kernfamilie. Dazu zählen in erster Linie Kinder und Ehegatten. § 36 Abs. 2 AufenthG räumt dabei auch sonstigen Familienangehörigen einen Anspruch auf Nachzug ein. Wichtig ist allerdings, dass ein Härtefall vorliegt. Das ist insbesondere in Situationen der Fall, in denen ein Familienmitglied dringend auf die Hilfe eines anderen Familienmitgliedes angewiesen ist, zum Beispiel aufgrund einer Behinderung oder Krankheit. Darauf gehen wir im weiteren Verlauf noch genauer ein.

Wichtig beim Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 AufenthG ist die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG. Dazu zählen unter anderem:

  • ein gesicherter Lebensunterhalt der nachziehenden Person,
  • es darf kein Ausweisungsinteresse bestehen,
  • es liegt ein Pass oder Passersatz vor — die Identität muss also nachweisbar sein.

§ 36 Abs. 3 AufenthG: Nachzug zu Fachkräften

Seit dem 1. März 2024 besteht für in Deutschland lebende Fachkräfte, die Möglichkeit, ihre Eltern und/oder Schwiegereltern nachzuholen. Voraussetzung ist dabei, dass die Aufenthaltserlaubnis der Fachkraft nach dem 1. März 2024 ausgestellt wurde.

Hinweis: Nachzug von Schwiegereltern

Der Nachzug der Schwiegereltern ist zudem an die Bedingung geknüpft, dass der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin und damit der Sohn oder die Tochter der Schwiegereltern dauerhaft in Deutschland lebt.

Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG erhalten: Wer hat Anspruch?

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG können verschiedene Personengruppen erhalten. Dazu zählen:

  1. Eltern von minderjährigen Flüchtlingen in Deutschland,
  2. sonstige Familienangehörige und
  3. Eltern oder Schwiegereltern von Fachkräften.

Ob ein Anspruch besteht, hängt dabei von unterschiedlichen Voraussetzungen ab.

Voraussetzungen bei § 36 AufenthG

Möchten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG erhalten, ist es in erster Linie wichtig, dass Sie einen Nachweis über die bestehende familiäre Beziehung erbringen können. Sie müssen also belegen, dass Sie:

  • Vater oder Mutter eines in Deutschland lebenden (minderjährigen) Kindes sind oder
  • in einem sonstigen Verwandtschaftsverhältnis zu einer Person stehen, ob im direkten Familienumfeld oder als Schwiegereltern angeheiratet.

Weitere Voraussetzungen können sich unterscheiden und hängen von der jeweiligen Situation ab. Während ein Nachzug nach § 36 Abs. 2 und Abs. 3 bedingt, dass Lebensunterhalt und Wohnraum gesichert sind, entfallen diese Voraussetzungen bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG.

Informieren Sie sich über die geltenden Bestimmungen entweder bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland oder nehmen Sie Kontakt zur Ausländerbehörde in Deutschland auf, die für Sie bei Nachzug zuständig sein wird. Das ist in der Regel die Behörde an Ihrem zukünftigen Wohnort.

Wichtig: § 5 AufenthG

Eine gute Orientierung für die geltenden Voraussetzungen liefert Ihnen § 5 AufenthG. Darin finden Sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, an die viele Aufenthaltstitel gebunden sind. Beim Elternnachzug zu minderjährigen Flüchtlingen treffen die jedoch nicht zwangsläufig – hier gibt es Erleichterungen.

Nachweisbare Härte: Regelungen nach § 36 Abs. 2

Nach § 36 Abs. 2 AufenthG begründet eine außergewöhnliche Härte in Einzelfällen auch den Nachzug sonstiger Familienmitglieder. Dabei kommt vor allem die Frage auf: Wann ist von außergewöhnlicher Härte die Rede? Wir liefern Antworten.

Besondere Härtefälle liegen vor, wenn ein Familienmitglied dringend auf die Hilfe eines anderen Familienmitgliedes angewiesen ist und diese Hilfe nur in Deutschland gewährleistet werden kann. Mögliche Gründe sind dabei:

  • Krankheit
  • Behinderung
  • Pflegebedürftigkeit

Konkretes Beispiel für außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG

Eine Person ist aufgrund einer schweren chronischen Krankheit auf Betreuung in Deutschland angewiesen. Im Heimatland kann dabei die benötigte Unterstützung nicht gewährleistet werden, weil die Krankheit dort zum Beispiel nicht ausreichend behandelt werden kann.

Antrag auf Familiennachzug nach § 36 AufenthG

Möchten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG beantragen, müssen Sie in einem ersten Schritt prüfen, ob Sie alle Bedingungen erfüllen und das auch nachweisen können. Stellen Sie erst einen Antrag, wenn Sie sich sicher sind, allen Voraussetzungen gerecht zu werden.

Hinweis: Zuständigkeit

Die deutsche Botschaft oder das Konsulat in Ihrem Heimatland ist für die Erteilung eines Visums für den Familiennachzug zuständig. Dort ist dementsprechend der Antrag zu stellen.

Stellen Sie im nächsten Schritt alle benötigten Dokumente zusammen und bereiten Sie den Antrag vor. Dazu zählen unter anderem:

  • gültiger Reisepass,
  • Nachweis über familiäre Beziehung,
  • gegebenenfalls ärztliche Gutachten und Atteste,
  • Nachweis über ausreichend finanzielle Mittel und Wohnraum.

Haben Sie alle Unterlagen vollständig vorliegen, stellen Sie den Antrag. Sobald dieser genehmigt wurde, können Sie die Reiseplanung in Angriff nehmen. Bedenken Sie dabei auch, einen Termin bei der Ausländerbehörde in Deutschland zu vereinbaren. Dort müssen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis nach Ihrer Einreise beantragen.

Wichtig: Aufenthaltserlaubnis beantragen

Um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG zu erhalten, müssen Sie diese direkt nach Ihrer Einreise in Deutschland bei der Ausländerbehörde beantragen. Für die Einreise selbst erhalten Sie lediglich ein Visum. Weil viele Behörden stark ausgelastet sind, ist es ratsam, sich frühzeitig um einen Termin zu bemühen.

§ 36 AufenthG: In wenigen Schritten zur Aufenthaltserlaubnis

Möglichkeiten mit § 36 AufenthG: Zukunft gestalten

Sind Sie im Rahmen eines Familiennachzugs nach § 36 AufenthG nach Deutschland gekommen, haben Sie unter bestimmten Umständen nach einer gewissen Zeit Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung. Die Gesetzeslage ist hierbei sehr komplex, weshalb Sie auf anwaltlichen Rat vertrauen sollten.

Es gibt jedoch eine Reihe an Grundvoraussetzungen, die eine erste Orientierung liefern. Nutzen Sie unseren Selbst-Check, um zu erfahren, ob Sie diese erfüllen. Alternativ beraten wir Sie auch gerne persönlich. Nehmen Sie dazu unsere kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch.

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Quellen:

§ 36 AufenthG: Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Paragraph 36 AufenthG?

§ 36 AufenthG regelt den Nachzug von Eltern und sonstigen Familienangehöriger zu in Deutschland lebenden Kindern und anderen Familienmitgliedern. Was § 36 AufenthG konkret besagt und welche Personengruppen umfasst sind, erfahren Sie im Beitrag.

Was ist eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG?

Eine außergewöhnliche Härte muss grundsätzlich immer individuell betrachtet und geprüft werden. Dennoch nennen wir Ihnen im Ratgeber Beispiele, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG rechtfertigen können.

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