Das steht in § 16b AufenthG
Hinter § 16b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verbirgt sich eine Aufenthaltserlaubnis für international Studierende. Der Gesetzesabschnitt ist also für Drittstaatenangehörige von Bedeutung, die in Deutschland an einer Hochschule, Universität oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung wie zum Beispiel einer Berufsakademie studieren wollen.
Wichtig: Studium in Vollzeit
Um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG zu erhalten, ist ein Vollzeit-Studium Voraussetzung. Das umfasst in der Regel 40 Wochenstunden, in denen Vorlesungen und Seminare besucht werden. Weitere Bestandteile sind Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen sowie das Lernen vor Prüfungen.
Dabei greift die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG oftmals vor dem eigentlichen Studienbeginn: Der Titel umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen. Darunter fallen beispielsweise:
- die Teilnahme an einem Sprachkurs und/oder
- der Besuch eines Studenkollegs.
Ebenso schließt § 16b AufenthG ein Pflichtpraktikum mit ein, das Sie gegebenenfalls als Teil Ihres Studiums absolvieren müssen.
Voraussetzungen: Diese sind für § 16b AufenthG zu erfüllen
Um eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zu erhalten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die finden sich zum Teil in § 16b Abs. 5 AufenthG – ein Überblick:
- Zulassung zu einem Studium an einer anerkannten Hochschule – ob mit oder ohne studienvorbereitenden Maßnahmen,
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes und ein gesichertes Wohnverhältnis,
Wichtig: Bafög mit § 16b AufenthG
Als Studentin oder Student mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG haben Sie keinen Anspruch auf Bafög. Sie müssen Ihren Lebensunterhalt anderweitig sichern, ob aus eigenen Mitteln oder mithilfe eines Stipendiums.
- Krankenversicherungsschutz,
- ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend des geforderten Niveaus.
Erfüllen Sie alle Bedingungen nachweislich, stellen Sie einen Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG. Sofern Sie sich im Ausland befinden, müssen Sie vorerst ein Visum für Ihre Einreise nach Deutschland beantragen. Nach Ihrer Ankunft müssen Sie dann die Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort aufsuchen, bei der die eigentliche Aufenthaltserlaubnis beantragt wird.
Wechsel des Studienfachs: Ist das einfach möglich?
Merken Sie im Laufe des Studiums, dass Ihnen das gewählte Fach nicht liegt, ist ein Wechsel unter Umständen nur begrenzt möglich. Hier spielt insbesondere die Dauer des Studiums eine Rolle: Führt der Wechsel des Studienganges zu einer Überschreitung des ursprünglich vorgesehenen Zeitraums, kann die Ausländerbehörde den Wechsel untersagen beziehungsweise die Aufenthaltserlaubnis ablehnen.
Allerdings: Möchten Sie den Zweck Ihres Aufenthaltes ändern – Sie wollen beispielsweise eine Ausbildung beginnen oder in eine qualifizierte Beschäftigung wechseln – müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken beantragen. Dabei ist es ratsam, den entsprechenden Antrag bereits während Ihres Studiums zustellen.
Hinweis: Wechsel von Studium zu Arbeit
Brechen Sie Ihr Studium ab, um eine Arbeit aufzunehmen, müssen Sie erneut einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen. Die dient dann dem Zweck der Erwerbstätigkeit und nicht länger zu Studienzwecken.
Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis: So lange dürfen Sie bleiben
Eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken ist in der Regel über einen Zeitraum von 2 Jahren gültig. So ist es in § 16b Abs. 2 AufenthG festgehalten. Bei einer Studiendauer von unter 2 Jahren, wird die Gültigkeit auf die Dauer des Studiums begrenzt. Dabei ist eine Mindestdauer von 1 Jahr vorgesehen.
Benötigen Sie für Ihr Studium länger als 2 Jahre, ist eine Verlängerung möglich. Die müssen Sie bei Ihrer Ausländerbehörde beantragen. Es wird dann beurteilt, ob Sie Ihr Studium in einer angemessenen Zeit abschließen können. Gegebenenfalls wird dazu Ihre Bildungseinrichtung herangezogen. Mit § 16b AufenthG ist eine maximale Aufenthaltsdauer von bis zu 10 Jahren möglich.
Arbeiten mit § 16b AufenthG: Das ist wichtig
Viele Studierende verdienen neben Ihrem Studium Geld. Auch mit einer Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG beziehungsweise § 16b ist Ihnen das erlaubt. Dementsprechend besitzen Sie mit dem Titel auch eine Arbeitserlaubnis beziehungsweise ist es Ihnen erlaubt, ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu arbeiten. Dabei müssen Sie jedoch bestimmte Vorgaben einhalten. So dürfen jährlich maximal
- 140 Tage in Vollzeit oder
- 280 Tage in Teilzeit oder
- 20 Wochenstunden
während des laufenden Semesters arbeiten. Für Beschäftigungen darüber hinaus müssen Sie sich die Zustimmung der Ausländerbehörde einholen. In den Semesterferien können Sie hingegen uneingeschränkt arbeiten.
Wichtig: studentische Nebentätigkeiten
Nach § 16b Abs. 3 AufenthG werden studentische Nebentätigkeiten hinsichtlich einer Beschäftigung nicht angerechnet. Dementsprechend dürfen Sie gleichzeitig einen Job als zum Beispiel wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft an Ihrer Hochschule, im Studentenwerk oder anderen Beschäftigungen mit nahem Bezug zu Ihrem Studium unbegrenzt ausüben. Ihr Studium darf jedoch nicht gefährdet werden.
§ 16b AufenthG und Praktikum
Bei einem Praktikum müssen Sie bei einem Aufenthalt gemäß § 16b AufenthG unterscheiden: handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum oder ein Pflichtpraktikum im Rahmen Ihres Studiums? Je nachdem gilt eine andere Regelung.
Führen Sie ein freiwilliges Praktikum aus, dann wird das bei der Anrechnung Ihrer Arbeitstage berücksichtigt. Hier müssen Sie also die Vorgaben von 140 in Teilzeit, 280 Tagen in Vollzeit oder 20 Wochenstunden berücksichtigen.
Absolvieren Sie ein Pflichtpraktikum als Teil Ihres Studiums, gilt das nicht. Hierbei findet keine Anrechnung der Arbeitstage statt.
Aufenthaltserlaubnis für Studierende: Ihre Zukunftsaussichten
Ein Studium in Deutschland kann mitunter ein Türöffner für eine erfolgreiche und sichere Zukunft in der Bundesrepublik sein. Und so ergeben sich auch mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG Chancen auf eine Niederlassungserlaubnis für Sie – wenn auch nicht direkt. Es ist ein Umweg über einen anderen Aufenthaltstitel erforderlich.
Wichtig: Niederlassungserlaubnis mit § 16b AufenthG
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG haben Sie keinen direkten Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis. Das setzt einen Wechsel des Titels voraus. Bei erfolgreichem Studienabschluss kommt hier vor allem ein Aufenthaltsrecht als Fachkraft in Betracht. Damit gelten oft erleichterte Bedingungen für den Erhalt eines Daueraufenthaltsrechts. Einzelheiten dazu finden Sie in unserem Ratgeber: Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte.
Eine Niederlassungserlaubnis für ausländische Studenten und Studentinnen setzt eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit zum Beispiel nach § 18b (Fachkraft mit akademischer Ausbildung) oder § 18c AufenthG (Blaue Karte EU) voraus. Weitere Bedingungen sind zudem:
- die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes,
- ein erfolgreich abgeschlossener Integrationstest sowie ausreichende Deutschkenntnisse
- Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie über die Lebensverhältnisse in Deutschland.
Eine komplette Übersicht der Voraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis liefert Ihnen unser Ratgeber.
Einbürgerung mit § 16b AufenthG
Mit § 16b AufenthG haben Sie keinen direkten Anspruch auf Einbürgerung. Hier führt Ihr Weg über eine Niederlassungserlaubnis. Die jeweiligen Voraussetzungen ähneln sich dabei stark. Daher kann es sinnvoll sein, neben dem Daueraufenthaltsrecht auch gleichzeitig Ihre Einbürgerung zu beantragen. Diese Möglichkeit sollten Sie jedoch fachkundig einschätzen lassen, um Risiken eine Ablehnung zu vermeiden. In einem eigenen Ratgeber beleuchten wir die Einbürgerung als Student genauer.
Wir unterstützen Sie gerne auf Ihrem Weg zum deutschen Pass und prüfen Ihr Anliegen. Ebenso übernehmen wir den gesamten Antragsprozess und sorgen dafür, dass Sie Ihren deutschen Pass schneller in den Händen halten. Nehmen Sie unseren Selbst-Check in Anspruch oder erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.
Familiennachzug bei Aufenthalt zu Studienzwecken
Bei § 16b AufenthG kann auch der Familiennachzug Thema sein. Das gestaltet sich in aller Regel schwierig. Grund dafür ist, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nur befristet gilt. Zudem fehlen oft die benötigten Sicherheiten für nachziehende Familienmitglieder.
Sofern Sie Ihr Studium jedoch erfolgreich in Deutschland abschließen, eine Anstellung finden und Ihr Aufenthaltsrecht in einen auf Dauer angelegten Titel umwandeln, wächst der Anspruch auf Familienzusammenführung. Wir sind an Ihrer Seite und liefern Ihnen dazu eine Einschätzung.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
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Quellen:
§ 16b AufenthG: Häufig gestellte Fragen
§ 16b AufenthG richtet sich an Drittstaatenangehörige, die in Deutschland ein Studium aufnehmen wollen. In dem Gesetzesabschnitt ist festgelegt, wer unter welchen Umständen eine Aufenthaltserlaubnis erhält, um ein Vollzeitstudium aufzunehmen. Im Beitrag finden sich weiterführende Informationen.
§ 16b Abs. 1 AufenthG legt fest, wer Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Studiums in Deutschland hat. Neben Vollzeitstudierenden fallen darunter auch diejenigen, die vorbereitende Maßnahmen für ihr anschließendes Studium treffen müssen. Welche das sind, haben wir im Ratgeber ausgeführt.
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