§ 31 AufenthG: Das Wichtigste in Kürze

Sind Sie zu Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau im Rahmen einer Familienzusammenführung nach § 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder § 30 AufenthG nachgezogen, hängt Ihr Aufenthaltsrecht oft vom Bestehen Ihrer Ehe ab. Sie befinden sich diesbezüglich in einer Abhängigkeit zu Ihrem Ehepartner beziehungsweise Ihrer Ehepartnerin. Steht die Ehe vor dem Aus, ist damit auch Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland in Gefahr – das zumindest glauben Betroffene mitunter. Das ist jedoch nicht immer korrekt: § 31 AufenthG stellt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten dar und bietet damit Zukunftsperspektiven im Falle einer Trennung und/oder Scheidung.

Auf den Punkt gebracht bedeutet § 31 AufenthG:

  1. eine Aufenthaltserlaubnis ohne rechtliche Abhängigkeit vom Ehepartner oder der Ehepartnerin.
  2. eine Verlängerung Ihres bestehenden Aufenthaltsrechtes um 1 Jahr zur Stabilisierung Ihrer Lebensumstände in Deutschland.

Damit bietet Ihnen dieser Gesetzesabschnitt die Chance, sich ein eigenständiges Leben in Deutschland aufzubauen. Um diese nutzen zu können, müssen Sie jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzungen: Das sind die Bedingungen für § 31 AufenthG

Die Bedingungen, die an ein Aufenthaltsrecht nach einer Trennung und/oder Scheidung gebunden sind, ergeben sich unter anderem aus § 31 Abs. 1 AufenthG. Demnach muss Ihre Ehe seit mindestens 3 Jahren in Deutschland bestanden haben – hierbei ist von der sogenannten 3-Jahres-Regel die Rede. Ist Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin verstorben, ist es wichtig, dass er oder sie über eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU verfügt hat.

Hinweis: Blaue Karte EU

Ist Ihr Noch-Ehemann beziehungsweise Ihre Noch-Ehefrau in Besitz einer Blauen Karte EU genügt es, wenn Ihre Ehe über 2 Jahre in Deutschland bestand, sofern Sie vorher in einem anderen EU-Staat gelebt haben und dort bereits mindestens 1 Jahr verheiratet waren. 

Zudem müssen Sie zum Zeitpunkt der Trennung über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügen. 

Voraussetzungen für eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG

In Ausnahmefällen sind Abweichungen von den nach § 31 AufenthG genannten Voraussetzungen möglich. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine besondere Härte vorliegt – also in sogenannten Härtefällen.

§ 31 AufenthG und besondere Härte

Nach § 31 Abs. 2 AufenthG liegt eine besondere Härte vor, wenn beispielsweise:

  • häusliche Gewalt stattfindet,
  • ein Ehepartner minderjährig ist,
  • ein Kind gefährdet ist.

Weil es in diesen Fällen unvertretbar ist, an den allgemeinen Bedingungen festzuhalten, haben Sie oft auch ohne deren Erfüllung Anspruch auf eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG. 

Lebensunterhalt: Finanzielle Lage nach Trennung

In der Regel ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter anderem von einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes abhängig. Bei einer Trennung können viele Betroffene dieser Voraussetzung nicht mehr entsprechen, weil der Ehepartner oder die Ehepartnerin das benötigte Einkommen erzielt hat.

Nach § 31 Abs. 4 AufenthG wird Ihnen eine Verlängerung des Aufenthaltsrechts ohne finanzielle Selbstständigkeit gewährt – zumindest vorerst. So müssen Sie bei der ersten Beantragung von § 31 AufenthG keinen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen. Der Bezug von Sozialleistungen ist unproblematisch.

Gleichzeitig räumt Ihnen der Gesetzgeber mit § 31 AufenthG die Chance ein, sich ein eigenes Leben und Standbein aufzubauen. Dafür haben Sie 1 Jahr Zeit. Nach Ablauf dieses Jahres müssen Sie Ihre Lage so weit stabilisiert haben, dass Sie eigenständig für sich sorgen können. Ansonsten droht Ihr Aufenthaltsrecht auszulaufen. Ihre Perspektiven auf eine Verlängerung oder den Erhalt einer anderen Aufenthaltserlaubnis verringern sich enorm.

Wichtig: Chance nutzen

31 AufenthG ist Ihre Chance, sich nach einer Trennung und/oder Scheidung ein eigenständiges Leben in Deutschland aufzubauen. Bemühen Sie sich deshalb um Integration, lernen Sie Deutsch und suchen Sie sich einen Job, mit dem Sie Ihren Lebensunterhalt finanzieren können. So steigern Sie Ihre Aussichten auf einen anschließenden Aufenthaltstitel.

Sichert Ihnen Ihr Ex-Ehepartner beziehungsweise Ihre Ex-Ehepartnerin hingegen Ihren Unterhalt nach einer Trennung weiterhin, zum Beispiel weil Unterhaltsansprüche bestehen, haben Sie gegebenenfalls direkt Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis. Das ist vor allem der Fall, wenn er oder sie selbst über ein Daueraufenthaltsrecht, ob Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder eine Niederlassungserlaubnis, verfügt. 

Im Umkehrschluss heißt das: Sie benötigen kein Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG, sondern können direkt eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Eine Beurteilung der Chancen gestaltet sich hierbei jedoch komplex. Deshalb raten wir Ihnen, sich anwaltliche Hilfe zu holen. Eine Anwältin beziehungsweise ein Anwalt für Ausländerrecht liefert Ihnen eine Einschätzung zu Ihren Erfolgsaussichten und hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

§ 31 AufenthG beantragen: Das sind die Schritte

Eine Verlängerung Ihres Aufenthaltsrechtes nach § 31 AufenthG müssen Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Dabei ist es wichtig, dass Ihnen alle benötigten Dokumente vorliegen. Stellen Sie diese deshalb in einem ersten Schritt zusammen. Dazu zählen:

  • ein gültiger Identitätsnachweis, zum Beispiel ein Reise- oder Nationalpass,

Wichtig: Gültigkeit Pass

Zwar wird das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG in der Regel für die Dauer von 1 Jahr ausgestellt. Ist Ihr Pass jedoch nur noch 3 oder 6 Monate gültig, bemisst sich die Gültigkeit daran. Sofern es Ihnen möglich ist, sollten Sie in dem Fall erst einen neuen Pass beantragen.

  • ein Nachweis über Trennung beziehungsweise Scheidung,
  • ein Beleg darüber, dass Ihre Ehe über mindestens 3 Jahre in Deutschland Bestand hatte – hierfür kann beispielsweise eine Meldebescheinigung dienen,
  • eine Meldebescheinigung, die bestätigt, dass Sie auch weiterhin in Deutschland wohnen,
  • Nachweis über Sicherung Ihres Lebensunterhaltes, entweder durch den Bezug von Sozialleistungen, Unterhaltszahlungen oder eigenem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit.

Sind alle Unterlagen vollständig, reichen Sie den Antrag bei der Ausländerbehörde ein. Je nach Auslastung nimmt die Bearbeitung unterschiedlich viel Zeit in Anspruch. Mit mehreren Monaten müssen Sie dabei jedoch rechnen. 

Zukunft: Ihre Optionen mit § 31 AufenthG

Wie bereits erwähnt, haben Sie mit § 31 AufenthG 1 Jahr Zeit, sich ein eigenes Leben in Deutschland aufzubauen. Gelingt Ihnen das und Sie können eigenständig für Ihren Lebensunterhalt mit ausreichend Wohnraum sorgen, haben Sie gute Chancen, einen Aufenthaltstitel zu erhalten – unter Umständen sogar einen unbefristeten.

Nach einem eigenständigen Aufenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG ist eine Niederlassungserlaubnis nicht ausgeschlossen, sofern Sie die allgemeinen Voraussetzungen dafür erfüllen. Welche das sind, haben wir in einem eigenen Ratgeber für Sie zusammengefasst. 

Der schnellste Weg zum deutschen Pass

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  • Unkomplizierte Abläufe
  • Persönliche Betreuung 

Quellen:

§ 31 AufenthG: Häufig gestellte Fragen

Wie lange darf ich nach einer Trennung in Deutschland bleiben?

31 AufenthG räumt Ihnen nach einer Trennung ein Aufenthaltsrecht von bis zu einem Jahr ein. Ist Ihr Nationalpass beim Antrag jedoch nur noch wenige Monate gültig, bemisst sich die Gültigkeit am Ablaufdatum Ihres Passes. Besteht für Sie die Möglichkeit, einen neuen Pass zu beantragen, ehe Sie sich um Ihr Aufenthaltsrecht kümmern, nutzen Sie diese.

Wird man nach einer Scheidung aus Deutschland abgeschoben?

Nein, lassen Sie sich scheiden, erlischt damit nicht Ihr Recht, sich in Deutschland aufhalten zu dürfen. Eine Möglichkeit bietet in dem Zusammenhang § 31 AufenthG. Was genau sich hinter dem eigenständigen Aufenthaltsrecht für Ehegatten verbirgt, erfahren Sie hier.

Was ist das Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG?

Mit § 31 AufenthG haben Sie das Recht, sich nach einer Trennung und/oder Scheidung auch weiterhin in Deutschland aufzuhalten, sofern ihr Aufenthaltsrecht bis dahin von dem Ihres Ehemannes beziehungsweise Ihrer Ehefrau abhängig war. Das ist oftmals im Rahmen einer Familienzusammenführung der Fall. 

Welche Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG erfüllt sein müssen, erfahren Sie im Beitrag.

Was bedeutet Paragraph 31 Absatz 4 AufenthG?

31 Abs. 4 AufenthG bezieht sich auf den Bezug von Sozialleistungen. Demnach stehen Bürgergeld oder Sozialhilfe einer Erteilung des Aufenthaltsrechtes vorerst nicht entgegen. Alle wichtigen Einzelheiten lesen Sie im Ratgeber.

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