§ 26 AufenthG: Das steht drin

§ 26 AufenthG regelt, wie lange eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei einem bestimmten Schutzstatus in Deutschland zu erteilen ist. Ebenso hält der Gesetzesabschnitt in § 26 Abs. 3 S. 1 fest, welchen Personengruppen nach einer gewissen Zeit eine Niederlassungserlaubnis zusteht. Voraussetzungen, die zu erfüllen sind, werden im Weiteren direkt mitgeliefert. Und genau darum geht es in diesem Beitrag: um den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG.

Halten Sie sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach:

  • § 25 Abs. 1 AufenthG (Asylberechtigte), 
  • § 25 Abs. 2 AufenthG, 1. Alternative (anerkannte Flüchtlinge) oder
  • § 23 Abs. 4 AufenthG (Resettlement-Flüchtlinge)

in Deutschland auf, finden Sie auf dieser Seite relevante Informationen darüber, wie Sie mit § 26 Abs. 3 AufenthG an eine Niederlassungserlaubnis kommen und so für die Bundesrepublik ein Daueraufenthaltsrecht erhalten.

Hinweis: subsidiär Schutzberechtigte

26 Abs. 3 richtet sich nicht an subsidiär Schutzberechtigte. Halten Sie sich mit diesem Status in Deutschland auf, gelten für Sie die regulären Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis.

Damit eröffnen sich für Sie neue Perspektiven für Ihr Leben in Deutschland. Immerhin bringt eine Niederlassungserlaubnis eine Reihe an Vorteilen mit sich.

Vorteile des Daueraufenthaltsrechts

Die Vorteile, die eine Niederlassungserlaubnis auf Basis von § 26 Abs. 3 AufenthG mit sich bringt, wollen wir Ihnen nicht vorenthalten:

  1. unbefristeter und gesicherter Aufenthalt in Deutschland
  2. dauerhafte Arbeitserlaubnis und freie Berufswahl
  3. vereinfachte Familienzusammenführung
  4. Reisefreiheit
  5. verbesserte Kreditwürdigkeit
  6. Wegfall von Besuchen bei der Ausländerbehörde 
  7. Aussichten auf Einbürgerung

Es kann sich also durchaus lohnen, zu prüfen, ob für Sie ein Anspruch auf das Daueraufenthaltsrecht nach § 26 Abs. 3 besteht. Die Voraussetzungen legen wir Ihnen dar.

Hinweis: Vorteile im Detail

Eine detaillierte Übersicht über die Vorzüge finden Sie in unserem Ratgeber „Niederlassungserlaubnis: Vorteile im Überblick“. Informieren Sie sich und entscheiden Sie, ob Sie das Daueraufenthaltsrecht beantragen möchten.

Voraussetzungen für Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG

Möchten Sie von § 26 Abs. 3 Gebrauch machen und eine Niederlassungserlaubnis beantragen, ist es wichtig, dass Sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Dabei gelten für Sie angesichts Ihres Aufenthaltstitels (Paragraph 26. Abs. 3 Satz 1 AufenthG – Asylberechtigung, anerkannte Flüchtlingseigenschaft, Resettlement-Flüchtling) vereinfachte Bedingungen und nicht die allgemeingültigen. Die machen sich insbesondere bei der Sicherung des Lebensunterhalts bemerkbar. Während dieser unter den üblichen Bedingungen zu 100 % gesichert sein muss, macht der Gesetzgeber bei Ihnen Abstriche.

Wichtig: Anrechnung Ihres Asylverfahrens

Für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis ist eine Voraussetzung eine bestimmte Aufenthaltsdauer in Deutschland. Das sind entweder 5 oder 3 Jahre. Wichtig dabei ist, dass die Zeit Ihres Asylverfahrens angerechnet wird. Es zählt also der Tag, an dem Sie Ihren Asylantrag eingereicht haben.

Wie lange Sie sich in Deutschland aufhalten müssen, um nach § 26 Abs. 3 AufenthG einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis zu haben, ergibt sich aus Ihrem Integrationsstatus. Sind Sie gut in die Gesellschaft integriert, weil Sie zum Beispiel sehr gut Deutsch sprechen und aufgrund eines Jobs finanziell unabhängig sind, ist der Erhalt des Daueraufenthaltsrechts bereits nach 3 Jahren möglich. Die genauen Anforderungen stellen wir in der folgenden Tabelle gegenüber:

Voraussetzungnach 3 Jahrennach 5 Jahren
Aufenthaltsdauermindestens 3 Jahre Aufenthaltserlaubnismindestens 5 Jahre Aufenthaltserlaubnis
Lebensunterhaltssicherungmindestens 75 % des Lebensunterhalts aus eigenem Einkommen, Rest gegebenenfalls aus Sozialleistungenmindestens 50 % des Lebensunterhalts aus eigenem Einkommen, Rest gegebenenfalls aus Sozialleistungen
DeutschkenntnisseC1-NiveauA2-Niveau
Grundkenntnisse Rechts- und Gesellschaftsordnungmüssen vorhanden seinmüssen vorhanden sein
Wohnraumausreichend für alle Haushaltsmitgliederausreichend für alle Haushaltsmitglieder
Krankenversicherungmuss bestehenmuss bestehen
Straffreiheitmuss gegeben seinmuss gegeben sein
Berufszulassung/Arbeitserlaubnisbei reglementierten Berufen oder Erwerbstätigkeit erforderlichbei reglementierten Berufen oder Erwerbstätigkeit erforderlich
Widerruf/Rücknahme des Schutzstatus ausgeschlossenjaja

Sind Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner beziehungsweise Ihrer Ehepartnerin in Deutschland, können abweichende Regelungen gelten. So genügt es zum Beispiel unter Umständen, wenn nur eine Person arbeitet. Gleiches gilt bei Krankheit, im hohen Alter oder bei einer Beeinträchtigung: Einzelne Voraussetzungen werden gegebenenfalls erlassen, sofern deren Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.

Antrag stellen: Das ist bei § 26 Abs. 3 AufenthG wichtig

Erfüllen Sie alle genannten Voraussetzungen, die sich unter anderem aus § 26 Abs. 3 AufenthG ergeben, stellen Sie einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis. Wichtig dabei: Kümmern Sie sich rechtzeitig! Viele Ausländerbehörden sind stark ausgelastet. Das führt zum einen dazu, dass es kaum kurzfristige Termine gibt. Zum anderen ziehen sich die Bearbeitungszeiten oftmals in die Länge. Läuft Ihre Aufenthaltserlaubnis demnächst aus, kann das zum Problem werden und dazu führen, dass Sie Ihr Aufenthaltsrecht verlieren.

Hinweis: Antrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis eingereicht

Haben Sie Ihren Antrag auf Niederlassungserlaubnis eingereicht, bevor Ihre Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, erhalten Sie in der Regel eine Fiktionsbescheinigung. Die erhält Ihr bisheriges Aufenthaltsrecht, bis die Ausländerbehörde über Ihren Antrag entscheiden hat.

Haben Sie sich einen Termin gesichert, bereiten Sie das Antragsformular vor und tragen Sie alle benötigten Nachweise zusammen. Auch hier ist es ratsam, damit nicht bis zum letzten Moment zu warten. Müssen Sie fehlende Unterlagen neu beantragen, müssen Sie auch hier Wartezeiten in Kauf nehmen. 

Benötigt werden unter anderem folgende Dokumente und Nachweise:

  • gültiger Pass oder Passersatz
  • aktuelle Aufenthaltserlaubnis
  • Einkommensnachweise
  • Mietvertrag
  • Krankenversicherungsbescheinigung
  • Sprachzertifikat
  • Nachweis über Gesellschaftskenntnisse

Damit es Ihnen leichter fällt, zu prüfen, ob Sie alle Unterlagen beisammen haben, stellen wir Ihnen hier eine Checkliste zur Verfügung.

Mitunter unterscheiden sich die Dokumente, die die Ausländerbehörde von Ihnen fordert. Deshalb ist es hilfreich, sich vorab darüber zu informieren, welche Unterlagen einzureichen sind. So vermeiden Sie unnötige Verzögerungen bei Ihrem Antragsverfahren. 

Niederlassungserlaubnis erhalten – und dann?

War Ihr Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis mithilfe von § 26 Abs. 3 AufenthG erfolgreich, dürfen Sie sich dauerhaft in Deutschland aufhalten – ohne sich um eine regelmäßige Verlängerung Ihres Aufenthaltsrechtes zu bemühen. Ein paar Einschränkungen ergeben sich aber dennoch. So zum Beispiel auf Reisen. Mit einer Niederlassungserlaubnis dürfen Sie sich maximal über einen Zeitraum von 6 Monaten durchgängig im Ausland aufhalten. Bleiben Sie länger, erlischt in der Regel Ihr Daueraufenthaltsrecht.

Ebenso müssen Sie mit einer Niederlassungserlaubnis Abstriche bei Mitbestimmungsrechten in Deutschland machen: Die dürfen weder an Wahlen teilnehmen, noch politische Ämter besetzen. Das ist ausschließlich deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern vorbehalten.

Die gute Nachricht dabei ist: Das muss nicht so bleiben. Mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ist eine Einbürgerung möglich. In der Regel erfüllen Sie sogar bereits die geforderten Voraussetzungen für den deutschen Pass. Ist es also Ihr Wunsch, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen, prüfen Sie, wie es um Ihre Erfolgschancen steht. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

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  • Persönliche Betreuung 

Quellen:

§ 26 Abs. 3 AufenthG: Häufig gestellte Fragen

Kann man mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 in die Heimat reisen?

Als Inhaberin oder Inhaber einer Niederlassungserlaubnis steht es Ihnen grundsätzlich frei, wohin Sie reisen. Von Heimatbesuchen ist jedoch dringend abzuraten, solange Sie dieses Aufenthaltsrecht noch nicht besitzen. 

Bedeutet: Halten Sie sich mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Deutschland auf, sollten Sie auf Reisen in Ihr Heimatland verzichten. Die Ausländerbehörde kann das als Zeichen werten, dass Sie nicht länger schutzbedürftig sind und Ihnen Ihr Aufenthaltsrecht entziehen.

Sobald Ihnen eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde, sind Heimatreisen unproblematisch. Auf welcher Grundlage Sie das Daueraufenthaltsrecht erhalten haben, spielt in der Regel keine Rolle.

Was ist eine Niederlassungserlaubnis nach Paragraph 26 Abs. 3 AufenthG?

§ 26 Abs. 3 AufenthG ermöglicht es Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten und damit ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland. Daraus ergeben sich eine Reihe an Vorteilen. Welche das sind, führen wir im Ratgeber an.

Was bedeutet § 26 Absatz 3 AufenthG?

§ 26 Absatz 3 AufenthG enthält weiterführende Voraussetzungen, die bestimmte Personengruppen erfüllen müssen, um Anspruch auch eine Niederlassungserlaubnis zu haben. Im Beitrag finden Sie eine Tabelle, die Ihnen einen Überblick liefert.

Was bedeutet Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG?

Der Gesetzesabschnitt definiert, an wen sich Regelungen zum Erhalt einer Niederlassungserlaubnis bei einem Aufenthalt aus humanitären Gründen richtet. Konkret sind das:

  • Asylberechtigte,
  • anerkannte Flüchtlinge,
  • Resettlement-Flüchtlinge.

Die Erteilung des Daueraufenthaltsrechtes ist dabei an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Im Beitrag finden Sie dazu weitere Informationen.

Was ist eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG?

§ 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG gibt an, dass Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge sowie Resettlement-Flüchtlinge unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis haben. Eine ausführliche Erklärung von § 26 AufenthG finden Sie im Ratgeber.

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