Mitwirkungspflicht und ihre Bedeutung
Ob Asylberechtigung oder Aufenthaltstitel: Um in Deutschland einen Aufenthaltsstatus zu erlangen, müssen Sie bestimmten Pflichten nachkommen. Das umfasst insbesondere Mitwirkungspflichten als Voraussetzung für Ihr Asyl- oder Aufenthaltsverfahren.
Hinweis: Mitwirkungspflicht laut Gesetz
Sowohl das Asylgesetz (AsylG) als auch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sehen eine Mitwirkungspflicht vor. Die findet sich jeweils in § 15 AsylG und § 82 AufenthG. Die Gesetzesabschnitte richten sich an unterschiedliche Personengruppen: Asylbewerber und -bewerberinnen auf der einen Seite, Ausländer und Ausländerinnen mit einem (beantragten) Aufenthaltstitel auf der anderen Seite.
Was aber bedeutet Mitwirkungspflicht konkret? Im Grunde genommen, ergibt sich das bereits aus der Bezeichnung: Es handelt sich um die Pflicht, an Ihrem Verfahren, ob Asyl- oder Aufenthaltsverfahren, aktiv mitzuwirken. Das bezieht sich insbesondere auf die Beschaffung und Vorlage von Informationen und Unterlagen, die die Behörden benötigen, um über Ihren Aufenthaltsstatus zu entscheiden und diesen nach Bewilligung zu erhalten.
Hier einige konkrete Beispiele für die Mitwirkungspflichten:
- Vorlage und/oder Beschaffung Ihres Passes oder anderen Identitätsdokumenten,
- Angabe von persönlichen Daten wie zum Beispiel Name, Geburtsdatum, Herkunftsland,
- Beschaffung von Ersatzpapieren bei Verlust,
- Vorsprache bei Behörden,
- Mitteilung bei Veränderung der persönlichen Situation.
Je nach Ihrem Status ist die Mitwirkungspflicht unterschiedlich auszulegen. Um das darzustellen, haben wir Ihnen die Regelungen für Asylsuchende nach § 15 AsylG und Inhaberinnen beziehungsweise Inhaber eines Aufenthaltstitels sowie Antragstellende nach § 82 AufenthG in einer Tabelle gegenübergestellt:
§ 15 AsylG (Asylbewerber) | § 82 AufenthG (alle Ausländer) | |
---|---|---|
Für wen gilt die Pflicht? | für Personen im Asylverfahren | für alle Ausländer, die einen Aufenthaltstitel beantragen oder bereits erlangt haben |
Behörde | BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) | Ausländerbehörde |
Was muss man tun? | Angaben zur Identität und Fluchtgründen offenlegen, Dokumente vorlegen und/oder beschaffen, Änderungen melden, Termine wahrnehmen | Identitätsnachweis erbringen, Dokumente vorlegen und/oder beschaffen, Änderungen melden, Termine wahrnehmen |
Besonderheit | Anhörung zu Fluchtgründen ist verpflichtend | Mitwirkungspflicht betrifft vor allem Identität, Staatsangehörigkeit und rechtliche Änderungen |
Folgen bei Pflichtverletzung | Ablehnung des Asylantrags oder Verzögerung | Ablehnung oder Entzug des Aufenthaltstitels, Leistungskürzungen |
Wie im letzten Punkt ersichtlich, zieht ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gegebenenfalls Konsequenzen nach sich. Auch darauf gehen wir an dieser Stelle ein.
Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten: Das sind die Folgen
Bei Mitwirkungspflichten handelt es sich um gesetzliche Regelungen, denen Sie nachkommen müssen. Die Behörden sind auf bestimmte Informationen angewiesen, damit sie Ihren Antrag bearbeiten können. Liefern Sie dem BAMF oder der Ausländerbehörde nicht die geforderten Nachweise und verletzen damit Ihre Mitwirkungspflicht, müssen Sie mit negativen Folgen rechnen.
Je nach Ihrer persönlichen Situation sind diese Konsequenzen denkbar:
- Versagung oder Rücknahme eines Aufenthaltstitels oder der Anerkennung von Asyl,
- Leistungskürzungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),
- Abschiebungshaft und Abschiebung,
- Verhängung eines Bußgeldes.
Wichtig dabei zu wissen ist: Die genannten Folgen ergeben sich, wenn Sie grundlos Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. In Situationen, in denen es Ihnen unmöglich ist, geforderte Nachweise zu erbringen, behält sich der Gesetzgeber Abweichungen vor.
Ausnahmen bei Mitwirkungspflicht: Dann weicht der Gesetzgeber ab
Es ist nicht immer möglich, der Mitwirkungspflicht in vollem Umfang zu entsprechen. Die Gründe dafür können ganz unterschiedlich sein. Der Gesetzgeber spricht hier von objektiven Unmöglichkeiten und subjektiven Unzumutbarkeiten. Was sich dahinter verbirgt, erklären wir Ihnen.
Objektive Unmöglichkeiten: Hierbei ist es Ihnen nicht möglich, bestimmte Unterlagen zu beschaffen. Sie selbst tragen daran keine Schuld. Objektive Unmöglichkeiten liegen zum Beispiel vor, wenn Ihnen die Behörden in Ihrem Heimatland die Ausstellung eines Dokumentes oder einer Urkunde verweigern. Ebenso erkennt Deutschland mitunter Papiere bestimmter Länder nicht an. In beiden Fällen haben Sie darauf keinen Einfluss.
Subjektive Unzumutbarkeiten: Diese liegen vor, wenn Ihnen der Erhalt von Dokumenten nicht zugemutet werden kann – etwa weil mit der Beantragung extrem hohe Kosten verbunden sind, von Ihnen unethische Handlungen verlangt werden oder mit der Beschaffung Gefahren für Leib und Leben einhergehen.
Pflichten einhalten: Mit diesen Tipps gelingt es
Nicht immer ist Ausländerinnen und Ausländern bewusst, welche Mitwirkungspflichten für sie gelten. Ein Verstoß kann jedoch empfindliche Konsequenzen bedeuten. Damit hier erst gar keine Probleme aufkommen, geben wir Ihnen einige Tipps an die Hand. Ein positiver Nebeneffekt: Halten Sie sich an die folgenden Ratschläge, kommen Antragsverfahren in der Regel schneller zum Abschluss.
- Vollständige Angaben machen: Seien Sie ehrlich und liefern Sie den Behörden vollständige Angaben zu Ihrer Person und dem Grund für Ihren Aufenthalt.
- Vollständige Dokumente abgeben: Legen Sie der Behörde alle Unterlagen vor, die von Ihnen angefordert werden. Fehlt Ihnen ein Dokument, bemühen Sie sich darum, das zu beschaffen.
- Fristen einhalten und umgehend reagieren: Achten Sie auf Fristen, die Ihnen die Behörden setzt und halten Sie diese ein. Reagieren Sie bestenfalls umgehend auf Mitteilungen.
- Änderungen mitteilen: Ändert sich Ihre Situation, beispielsweise haben Sie Ihren Job verloren oder Sie lassen sich scheiden, teilen Sie das der Behörde umgehend mit. Derartige Umstände stehen oft in Zusammenhang mit Ihrem Aufenthaltsstatus.
- Termine wahrnehmen: Fordert Sie die Behörde zu einem persönlichen Termin auf, nehmen Sie diesen wahr. Achten Sie dabei auf Pünktlichkeit und bringen Sie, wenn gefordert, Unterlagen mit.
Können Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollständig nachkommen, zum Beispiel, weil Sie nicht wissen, wie Sie fehlende Unterlagen beschaffen können, holen Sie sich anwaltlich Hilfe. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Ausländerrecht unterstützt Sie und setzt gegebenenfalls Erleichterungen für Sie durch.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
Mitwirkungspflicht: Häufig gestellte Fragen
Eine Mitwirkungspflicht betrifft in der Regel Menschen, die von einer Behörde abhängig sind. Dementsprechend sind alle Ausländerinnen und Ausländer davon betroffen, die sich in Deutschland aufhalten – ob mit einer Duldung, Asyl oder einem Aufenthaltstitel.
Die Mitwirkungspflicht legt Ihnen bestimmte Pflichten auf, die Sie gegenüber den Behörden bei einem Asylverfahren oder bei Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel beziehungsweise Antragstellung erfüllen müssen. Die Pflichten umfassen zum Beispiel die Vorlage bestimmter Dokumente zur Identitätsklärung oder das Erscheinen zu persönlichen Terminen. Sie müssen im Grunde genommen alles erfüllen, was das BAMF oder die Ausländerbehörde von Ihnen verlangt, um über Ihren Aufenthaltsstatus entscheiden zu können.
Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht können dabei Konsequenzen nach sich ziehen. Welche das sind, erfahren Sie im Ratgeber.
Ihre Pflichten gegenüber dem BAMF oder der Ausländerbehörde bleiben so lange bestehen, wie Sie auf die Ämter angewiesen sind. Daraus lässt sich schließen: Ihre Mitwirkungspflicht endet entweder mit Einbürgerung – als Deutsch oder Deutscher haben Sie gegenüber der Ausländer- oder Einbürgerungsbehörde keinerlei Verpflichtungen mehr – oder aber mit Ihrer dauerhaften Ausreise aus Deutschland.
Der Mitwirkungspflicht müssen Sie im Rahmen Ihrer Möglichkeiten nachkommen. In besonderen Situationen lässt sich diese jedoch nicht immer erfüllen. Der Gesetzgeber sieht dabei mitunter Abweichungen vor. Die gelten insbesondere bei objektiven Unmöglichkeiten und subjektiven Unzumutbarkeiten. Was genau sich dahinter verbirgt und was Ausnahmen von der Mitwirkungspflicht begründet, erklären wir im Ratgeber.
Die Mitwirkungspflicht stellt im Ausländerrecht unterschiedliche Anforderungen an Ausländerinnen und Ausländer. Um Beispiele zu nennen:
- Vorlage vom Pass zur Identitätsklärung,
- Darlegung persönlicher Daten,
- Offenlegung von Informationen zur familiären Situation.
Die genaue Bedeutung der Mitwirkungspflicht finden Sie im Beitrag.
Fanden Sie diese Seite hilfreich?