Einbürgerung nach Ermessen: Die Einbürgerungsbehörde entscheidet
Bei einer Ermessenseinbürgerung entscheidet die Einbürgerungsbehörde im Einzelfall, ob einer Einbürgerung zugestimmt wird, obwohl die Einbürgerungsbewerberin oder der Einbürgerungsbewerber nicht alle Voraussetzungen erfüllt. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) – genauer: in den Paragrafen (§§) 8 und 9. Dort ist festgelegt, in welchen Fällen eine Ermessenseinbürgerung in Betracht kommt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und welche Erleichterungen den Antragstellenden zugutekommen.
Hinweis: Anwaltliche Einschätzung
Sind Sie sich unsicher, ob eine Ermessenseinbürgerung für Sie eine Option ist, holen Sie sich anwaltlichen Rat. Bestimmte Voraussetzungen müssen Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber aber auch hierbei erfüllen. Eine Anwältin beziehungsweise ein Anwalt für Migrationsrecht liefert Ihnen eine reelle Einschätzung.
Im Folgenden gehen wir auf die Erleichterungen genauer ein.
Die wichtigsten Voraussetzungen nach § 8 StAG
§ 8 StAG hält fest, unter welchen Voraussetzungen die Einbürgerungsbehörde die Möglichkeit hat, Ihnen in eigenem Ermessen die deutsche Staatsangehörigkeit zuzugestehen. Der wichtigste Unterschied liegt dabei in der geforderten Aufenthaltsdauer für Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge oder Staatenlose. Die beträgt lediglich sechs Jahre.
Hinweis: Asylberechtigte
Bei Asylberechtigten kommt erleichternd hinzu, dass die Dauer des Asylverfahrens zum allgemeinen Inlandsaufenthalt zählt. Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer in Deutschland muss also der Zeitraum ab dem Asylantrag berücksichtigt werden.
Weiterhin gilt:
- Besitzen Sie eine anrechnungsfähige Aufenthaltserlaubnis in Form einer Niederlassungserlaubnis oder EU-Freizügigkeitsbescheinigung, wird ein Inlandsaufenthalt von mindestens fünf Jahren vorausgesetzt.
Wichtig: Mindestaufenthaltsdauer verkürzen
Die geforderte Dauer des Inlandsaufenthaltes lässt sich unter Umständen drei Jahre verkürzen, indem Sie an einem Integrationskurs teilnehmen und diesen erfolgreich abschließen oder besondere Integrationsleistungen vorweisen. - Ihre Deutschkenntnisse sind ausreichend.
- Sie haben sich in der Vergangenheit keine relevanten Straftaten zuschulden kommen lassen (Straffreiheit).
- Sie sind in der Lage, für Ihren Lebensunterhalt und gegebenenfalls den von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst aufzukommen und können eine Wohnung oder andere Unterkunft nachweisen.
- Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.
- Die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung ist Ihnen vertraut.
Eine Info am Rande: Ältere Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber müssen gegebenenfalls lediglich nachweisen, dass sie sich auf Deutsch verständigen können. Sie müssen über weniger umfangreiche Sprachkenntnissen verfügen.
Hinweis: Ermessenseinbürgerung ist „Kann-Option“
Auch wenn Sie die genannten Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung erfüllen, entscheidet schlussendlich die Einbürgerungsbehörde: Sie kann Ihrem Einbürgerungsantrag zustimmen, muss es aber nicht. Lehnt die Behörde ab, prüfen Sie die Option eines Widerspruches. Unsere Anwältinnen und Anwälte sind an Ihrer Seite.
Die wichtigsten Voraussetzungen nach § 9 StAG
§ 9 StAG regelt die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern, deren Ehegatten oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen Deutsche sind.
In Zusammenhang mit einer Ermessenseinbürgerung gelten auch für sie vereinfachte Voraussetzungen, die die Einbürgerungsbehörde zur Bewilligung eines Einbürgerungsantrages bewegen können. Dafür muss die Ehe oder Lebenspartnerschaft jedoch seit mindestens zwei Jahren bestehen.
Der wichtigste Vorteil hier: Die geforderte Aufenthaltsdauer beträgt lediglich drei Jahre. Daneben gelten zudem die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen, wie bereits im vorherigen Abschnitt genannt:
- ausreichende Deutschkenntnisse
- Straffreiheit
- Unterhaltsfähigkeit
- Annahme der freiheitlich demokratischen Grundordnung
- Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
Vereinfachte Einbürgerung: Miteinbürgerung von Ehegatten
Erfüllen Sie alle Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung und wollen neben Ihrer eigenen Einbürgerung auch die Miteinbürgerung Ihrer Ehefrau beziehungsweise Ihres Ehemannes beantragen, gelten für sie oder ihn vereinfachte Einbürgerungsbedingungen (§ 10 Abs. 2 StAG).
Das macht sich in erster Linie in der Aufenthaltsdauer bemerkbar: Sofern Ihre Hochzeit mindestens zwei Jahre zurückliegt, genügt dem Gesetzgeber eine Aufenthaltsdauer von vier Jahren.
Miteinbürgerung von Kindern
Haben Sie Kinder, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen sollen, müssen auch hier gewisse Bedingungen erfüllt sein.
Hinweis: Geburtsortprinzip
Greift bei Ihrem Kind das Geburtsortprinzip – demnach erhalten Kinder, die in Deutschland geboren sind, unter Umständen auch die deutsche Staatsangehörigkeit – entfallen die folgenden Voraussetzungen. Ob das Geburtsortprinzip gilt oder nicht, erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Mehrstaatigkeit unter dem Menüpunkt: Mehrstaatigkeit von Geburt an.
Die Voraussetzungen für Kinder sind:
- mindestens dreijährige Aufenthaltsdauer in Deutschland
- unter Sechsjährige müssen für die Einbürgerung ihr halbes Leben in Deutschland verbracht haben
- Nachweis über Deutschkenntnisse per Kita-Bescheinigung oder Schulzeugnis
Erleichterungen bei Einbürgerung älterer Ausländer
Sind Sie über 60 Jahre alt, kommen gegebenenfalls auch Ihnen vereinfachte Voraussetzungen bei der Einbürgerung zugute. Denn ältere Einbürgerungsbewerber müssen oft lediglich einen Grundwortschatz bei den Sprachkenntnissen zwecks Verständigung vorweisen. Daneben gelten die üblichen Voraussetzungen bei der Einbürgerung.
Einbürgerung abgelehnt: Das sind Ihre Möglichkeiten
Wurde Ihr Antrag auf Einbürgerung abgelehnt, ist damit noch nichts verloren. Unsere Anwältinnen und Anwälte prüfen Ihren Ablehnungsbescheid und gehen mithilfe einer Klage dagegen vor. Immerhin können Fehler aufseiten der Behörde nicht ausgeschlossen werden.
Einbürgerungsantrag stellen: Lassen Sie sich unterstützen
Ob Ermessenseinbürgerung oder Anspruchseinbürgerung – bei einem Einbürgerungsantrag kommt es häufig auf Details an. Unsere Anwältinnen und Anwälte wissen, was bei der Antragstellung wichtig ist und wie die Einbürgerungsbehörden ticken. Sie unterstützen Sie bei Ihrer Einbürgerung und sorgen dafür, dass Sie Ihren deutschen Pass schnellstmöglich in den Händen halten. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
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- Persönliche Betreuung
Quellen:
Häufig gestellte Fragen
Bei einer Anspruchseinbürgerung erfüllt die Einbürgerungsbewerberin beziehungsweise der Einbürgerungsbewerber alle Voraussetzungen, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten. Sie oder er hat also einen Anspruch auf den deutschen Pass.
Bei der Ermessenseinbürgerung kann die Einbürgerungsbehörde in bestimmten Fällen darüber entscheiden, ob einem Antrag auf Einbürgerung zugestimmt wird oder ob er abgelehnt wird – auch wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht alle Voraussetzungen erfüllt.
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