Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem begründetem Ausweisungsinteresse müssen Sie Deutshcland verlassen.
  • § 54 AufenthG nennt Gründe, die zu einer Ausweisung führen.
  • Gegen ein Ausweisungsinteress nach § 54 AufenthG können Sie vorgehen.

Definition Ausweisungsinteresse: Das steckt dahinter

Eine Ausweisung bedeutet, dass Sie Deutschland verlassen müssen. Damit einher geht in der Regel auch ein Wiedereinreise-Verbot über einen bestimmten Zeitraum. Damit gegen Sie eine Ausweisung angeordnet werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. § 54 AufenthG nennt in dem Zusammenhang Umstände, die ein sogenanntes Ausweisungsinteresse begründen – und damit auch zur Durchsetzung führen.

Hinweis: Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung

Eine Ausweisung beendet Ihren Aufenthalt in Deutschland und liefert den entsprechenden Grund. Die Abschiebung ist hingegen eine Maßnahme, mit der Ihre Ausweisung zwangsweise durchgesetzt wird, sofern Sie die Bundesrepublik nicht freiwillig verlassen. Besteht die Gefahr, dass Sie untertauchen, um sich der Abschiebung zu entziehen, kann Abschiebehaft angeordnet werden.

Wichtig dabei zu wissen ist: § 54 AufenthG ist eng mit § 53 AufenthG verbunden. Während § 53 AufenthG festlegt, wann überhaupt eine Ausweisung aus Deutschland infrage kommt – erhebliche Gefährdung der Interessen Deutschlands – liefert § 54 AufenthG konkrete Gründe für ein Ausweisungsinteresse. In der Regel handelt es sich dabei um schwere Vergehen.

§ 53 und § 54 AufenthG
 

Welche Verurteilungen und/oder Gefährdungen konkret ein Ausweisungsinteresse begründen, erklären wir Ihnen im Folgenden.

Verurteilungen & Gefährdungen: Voraussetzungen für § 54 AufenthG

Die Durchsetzung eines Ausweisungsinteresses ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Allem voran müssen Sie sich in Deutschland eine Straftat haben zuschulden kommen lassen oder anderweitig auffällig geworden sein, woraus sich schließen lässt, dass Ihr Aufenthalt in Deutschland eine Gefährdung für die Werte und Normen des Landes bedeutet. Dazu einige Beispiele.

Freiheits- und Jugendstrafen nach dem AufenthG in § 54: Wurden Sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt, ist vor allem die Dauer Ihrer Haft von Bedeutung. So besteht nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein Ausweisungsinteresse nach einer Haftdauer von mehr als 2 Jahren. Nach § 54  Abs. 1 Nr. 1a droht eine Ausweisung bereits nach einer einjährigen Freiheits- oder Jugendstrafe. Dabei sind folgende Straftaten relevant:

  • gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit (Mord, schwere Körperverletzung),
  • gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Sexualstraftaten),
  • schwere Eigentumsdelikte (Raub oder Erpressung),
  • Angriffe auf Polizei- beziehungsweise Vollstreckungsbeamte.

Betrug: Haben Sie sich Betrug nach § 263 StGB (Strafgesetzbuch), ob einmalig oder mehrmals, zuschulden kommen lassen, ist eine Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1b eine mögliche Konsequenz.

Betäubungsmittel: Wurden Sie in Zusammenhang mit Drogen zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt, müssen Sie mit einer Ausweisung rechnen – insbesondere bei Haftstrafen von mehr als seinem Jahr.

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit: Ein Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG besteht mitunter auch, wenn Sie durch die Unterstützung einer terroristischen Organisation oder die Teilnahme an gewalttätigen politischen oder religiösen Aktivitäten ein Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellen. Das umfasst auch Aufrufe zu Hass und Gewalt.

Die genannten Vergehen stellen ausschließlich einen Auszug von Taten dar, die zu einem Ausweisungsinteresse führen können. Steht gegen Sie einer der genannten oder ein ähnlicher Vorwurf im Raum, der eine Ausweisung nach sich zieht, raten wir Ihnen, umgehend einen Anwalt oder eine Anwältin zurate zu ziehen. 

Wichtig: Abwägung Ausweisungsinteresse/Bleibeinteresse 

Bei einer Entscheidung für oder gegen eine Ausweisung muss die Ausländerbehörde Ausweisungsinteresse und Bleibeinteresse gegeneinander abwägen. Das Bleibeinteresse schützt Sie mitunter vor einer Ausweisung. Es kommt vor allem zum Tragen, wenn Sie zum Beispiel bereits besonders lange in Deutschland leben, familiär gebunden sind oder eine schwere Erkrankung einer Ausweisung entgegensteht.

Ausweisung nach § 54 AufenthG: Das sind Ihre Rechte

Droht Ihnen die Ausweisung auf Grundlage eines der in § 54 AufenthG genannten Gründe, sind Sie dem nicht schutzlos ausgeliefert. Sie können sich wehren. So haben Sie zum Beispiel unter Umständen ein Recht auf:

Anhörung beziehungsweise rechtliches Gehör

Ehe nach § 54 AufenthG über Ihre Ausweisung entschieden wird, haben Sie ein Recht auf rechtliches Gehör. Das bedeutet: Die Behörde muss sich Ihre Ansichten anhören und diese in Ihre Entscheidung einbeziehen. Das geschieht in aller Regel schriftlich.

Nutzen Sie die Chance und legen Sie dar, warum Sie nicht ausgewiesen werden sollten oder dürfen. Führen Sie bestenfalls Beweise an, ob ärztliche Atteste oder Integrationsnachweise, die Ihre Argumente unterstreichen.

Widerspruch und Klage

Je nach Bundesland besteht die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen den Beschluss über Ihre Ausweisung. Dabei handelt es sich um einen formellen Einspruch, der innerhalb einer bestimmten Frist, in der Regel eines Monats, schriftlich eingereicht werden muss. Darin begründen Sie, warum eine Ausweisung in Ihrem Fall unrechtmäßig ist. Wird der Widerspruch abgewiesen, können Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen. Mitunter ist es sinnvoller, direkt Klage einzureichen. Lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Mithilfe einer Klage stoßen Sie eine gerichtliche Prüfung der Ausweisungsverfügung an. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Verfügung fehlerhaft ist, kann es zur Aufhebung kommen. Ihre Ausweisung nach § 54 AufenthG wäre damit vom Tisch.

Besonderer Ausweisungsschutz

Unter bestimmten Umständen kann ein Bleibeinteresse dem Ausweisungsinteresse überwiegen. Das trifft besonders zu, wenn Sie bereits seit vielen Jahren in Deutschland leben und entsprechend gut integriert sind. Besitzen Sie zum Beispiel eine Niederlassungserlaubnis, bedingt ein Ausweisungsinteresse sehr schwerwiegende Gründe und Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Darüber hinaus von Bedeutung sind:

  • familiäre Bindung – beispielsweise, wenn Sie mit einem Deutschen oder einer Deutschen verheiratet sind. 
  • minderjährige Kinder, die in Deutschland leben und fest verwurzelt sind.
  • ein anerkannter Schutzstatus.

Duldung

Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse einer Ausweisung entgegen, kann das dazu führen, dass diese ausgesetzt wird – unabhängig vom Ausweisungsinteresse. Stattdessen tritt eine Duldung in Kraft. Klären Sie mit einem Anwalt oder einer Anwältin, ob Sie Anspruch auf eine Duldung haben und stellen Sie einen entsprechenden Antrag.

Härtefall

Besteht gegen Sie ein Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG, wobei Sie besonders schutzbedürftig sind, kann Sie auch eine sogenannte Härtefallregelung vor einer Ausweisung bewahren. Das setzt jedoch besondere Gründe voraus und lässt sich nur mit anwaltlicher Expertise durchsetzen.

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Quellen: 

Über den Autor

Mohamed El-Zaatari
Mohamed El-Zaatari LinkedIn

Mohamed El-Zataari ist Experte fürs Ausländer- und Sozialrecht. Als ehemaliger Dezernatsleiter Rechtsangelegenheiten beim Amt für Versorgung und Integration Bremen ist er seit 2022 Abteilungsleiter der genannten Rechtsgebiete bei rightmart in Bremen. Mitte 2024 wurde er zudem Partner der rightmart Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sein Wissen behält er dabei nicht für sich: Als Dozent im Sozialrecht profitieren auch die Nachwuchsjuristen und -juristinnen von seinem Know-how.

Welche Straftaten führen zu Ausweisung nach § 54 AufenthG?

Straftaten, die ein besonderes Risiko für die Interessen Deutschland mit all seinen Werten und Normen darstellen, führen regelmäßig zur Ausweisung. § 54 AufenthG nennt in dem Zusammenhang schwere Vergehen. Welche das sind, erfahren Sie im Beitrag.

Neben den dort genannten kann ein Ausweisungsinteresse auch bei einer Geldstrafe bestehen. Das setzt jedoch eine schwere Straftat mit einer hohen Anzahl an Tagessätzen voraus.

Wie kann man sich gegen eine Ausweisung wehren?

Gegen eine Ausweisung können Sie mittels Widerspruch oder Klage beim Verwaltungsgericht vorgehen. Einen Überblick über Ihre Rechte bei einem Ausweisungsinteresse liefern wir Ihnen im Beitrag.

Was ist eine Belehrung nach § 54 Aufenthaltsgesetz?

Mit einer Belehrung nach § 54 AufenthG werden Ausländerinnen und Ausländer über die Folgen falscher, unvollständiger oder verweigerter Angaben informiert. Ausgehändigt wird die vor Beantragung eines Aufenthaltstitels oder bei Einreise.

Was bedeutet Paragraph 54 AufenthG?

§ 54 AufenthG nennt Gründe für eine Ausweisung aus Deutschland. Im Mittelpunkt steht dabei ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse beziehungsweise ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Welche Straftaten darunter fallen, führen wir im Ratgeber aus.