Erwerb deutsche Staatsbürgerschaft durch Adoption nach dem Gesetz

In § 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist genau geregelt, unter welchen Umständen ein ausländisches Kind im Zuge einer Adoption die deutsche Staatsbürgerschaft erhält. Eine wichtige Rolle spielt dabei dessen Alter.

Einbürgerung von minderjährigen Adoptivkindern

Adoptieren Sie ein minderjähriges ausländisches Kind, wird es automatisch eingebürgert, sobald die Adoption per Adoptionsbeschluss wirksam ist. Den erlässt das Familiengericht. Einen gesonderten Antrag auf Einbürgerung braucht es also nicht. Welche Staatsbürgerschaft das Kind bisher hatte, spielt dabei keine Rolle.

Einbürgerung von volljährigen Kindern

Bei Adoption eines volljährigen Kindes gestaltet sich der Prozess anders: Es erfolgt keine automatische Einbürgerung. Erwachsene Adoptivkinder müssen einen Einbürgerungsantrag stellen und dabei die allgemeinen Anforderungen für den Erhalt des deutschen Passes nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllen. 

Darunter fallen beispielsweise:

  • ein fünfjähriger Aufenthalt in Deutschland,
  • Deutschkenntnisse auf B1-Niveau,
  • ein absolvierter Einbürgerungstest,
  • ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Einen vollständigen Überblick über alle Voraussetzungen einer Einbürgerung erhalten Sie in einem separaten Ratgeber.

Einbürgerung durch Adoption von Minderjährigen: Voraussetzungen

Damit ein minderjähriges Adoptivkind die deutsche Staatsbürgerschaft erhält, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Allem voran muss das deutsche Familiengericht die Adoption anerkennen und einen Adoptionsbeschluss erlassen. Damit ist die Annahme des Kindes wirksam. 

Der Ort der Adoption macht dabei einen entscheidenden Unterschied.

  1. Adoption in Deutschland: Sobald die Adoptions-Pflege zu einem Abschluss kommt, können Sie die Adoption des Kindes zusammen mit einem Notar beim zuständigen Familiengericht beantragen. Nach einem positiven Entscheid erlangen Sie die volle Vormundschaft für das Kind.
  2. Adoption im Ausland: Bei einer Auslandsadoption prüft das zuständige Familiengericht, ob die Annahme des Kindes im Ausland auch in Deutschland wirksam ist. Dafür müssen Sie dem Gericht eine Reihe an Unterlagen vorlegen. Dazu zählen beispielsweise neben einem formlosen Antrag die vollständigen ausländischen Adoptionsunterlagen sowie die Abstammungs- beziehungsweise Geburtsurkunde vor und nach der Adoption. 

Wichtig: Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ)

Bei Auslandsadoptionen spielt das Haager Adoptionsübereinkommen eine wichtige Rolle. Als internationales Übereinkommen regelt es die Anerkennung von Adoptionen im Ausland zwischen den Vertragsstaaten. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem Schutz der Kinder. Adoptionen werden nach international anerkannten Standards durchgeführt. Gehört der Staat, aus dem Sie ein Kind adoptieren wollen, dem Übereinkommen an, erfolgt die Anerkennung automatisch.

Eine weitere Voraussetzung für eine Einbürgerung durch Adoption besteht darin, dass durch die Annahme des Kindes alle rechtlichen Bindungen zu den leiblichen Eltern gelöst werden. Das wird auch als starke Adoption oder Volladoption bezeichnet. Das Adoptivkind wird damit leiblichen Kindern rechtlich gleichgestellt. Alle bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen.

Hinweis: schwache Adoption

In einigen Ländern ist eine schwache Adoption gängige Praxis. Dabei bleibt die rechtliche Bindung zu den leiblichen Eltern bestehen. Diese Form der Adoption steht einer Anerkennung in Deutschland entgegen. Gleichwohl ist eine Umwandlung in eine Volladoption möglich. Zuständig ist das Familiengericht.

Für eine wirksame Annahme eines Kindes, die in Deutschland zur Einbürgerung durch Adoption führt, ist es wichtig, dass anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen am Verfahren beteiligt sind. Eigenständige Adoptionsversuche, bei denen Sie direkt in Kontakt mit den Eltern oder Behörden im Ausland treten, sind nach deutschem Recht verboten. Das geht aus § 2a Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) hervor.

Voraussetzungen für die Einbürgerung durch Adoption
 

Adoption von ausländischen Kindern: Ablauf der Einbürgerung

Mit dem Adoptionsverfahren selbst beginnt die Einbürgerung durch Adoption von ausländischen Kindern. Die einzelnen Schritte des Verfahrens sind wie folgt:

  • Beratung und Eignungsprüfung: Als potenzielle Adoptiveltern werden Sie im Vorfeld von der Adoptionsvermittlungsstelle, oft ist das das Jugendamt, geprüft. 
  • Vermittlung: Nach positiver Eignungsprüfung wird Ihnen ein Kind vermittelt.
  • Adoptions-Pflege: Über einen bestimmten Zeitraum lebt das Kind bei Ihnen vorerst in Adoptions-Pflege.
  • gerichtliches Verfahren: Das Familiengericht prüft, ob die Adoption dem Kindeswohl entspricht.
  • Adoptionsbeschluss: Das Familiengericht erlässt einen Adoptionsbeschluss, mit dem die Adoption rechtskräftig ist. 
  • Einbürgerung: Mit Erlass des Adoptionsbeschlusses ist das Kind deutscher Staatsbürger beziehungsweise deutsche Staatsbürgerin.

Hinweis: Mehrstaatigkeit

Nach deutschem Recht muss das Kind seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben. Mehrstaatigkeit ist in der Bundesrepublik erlaubt. Je nach Gesetzeslage im Herkunftsland kann eine Aufgabe dennoch erforderlich sein. 

Erforderliche Dokumente für Einbürgerung von Adoptivkindern

Damit Ihr Adoptivkind deutsche Papiere erhält, müssen Sie nach erfolgreicher Anerkennung der Adoption die Beurkundung im deutschen Geburtenregister beantragen. Zuständig dafür ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz. Dort können Sie gleichzeitig einen Antrag auf eine neue Geburtsurkunde stellen. Daraufhin trägt das Standesamt die Geburt Ihres Kindes und Sie als Adoptiveltern in das Personenstandsregister ein. 

Nachdem das erfolgt ist, beantragen Sie mit der Geburtsurkunde die Papiere für Ihr Kind. Dafür suchen Sie das Bürgeramt auf. Neben der Urkunde benötigen auch ein Passbild des Kindes. Sie selbst müssen sich mit einem gültigen Ausweisdokument ausweisen können. 

Wichtig dabei ist: Es müssen beide Elternteile dabei sein. Kann Ihr Partner oder Ihre Partnerin den Termin nicht wahrnehmen, braucht es eine Vollmacht, die die Zustimmung des oder der jeweils anderen bestätigt.

Einreise mit Kind nach Auslandsadoption: Das ist wichtig

Haben Sie ein Kind im Ausland adoptiert, müssen Sie die Anerkennung der Adoption in Deutschland nachweisen, um in die Bundesrepublik einreisen zu können. Der Antrag auf Anerkennung muss dabei aus dem Herkunftsland des Kindes gestellt werden. Die Vermittlungsstelle stellt Ihnen daraufhin eine Bescheinigung über das Adoptionsverfahren aus. Das benötigen Sie, um bei der deutschen Auslandsvertretung ein Visum und weitere Einreisepapiere für Ihr Kind zu beantragen. 

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Quellen:

Über den Autor

Mohamed El-Zaatari
Mohamed El-Zaatari LinkedIn

Mohamed El-Zataari ist Experte fürs Ausländer- und Sozialrecht. Als ehemaliger Dezernatsleiter Rechtsangelegenheiten beim Amt für Versorgung und Integration Bremen ist er seit 2022 Abteilungsleiter der genannten Rechtsgebiete bei rightmart in Bremen. Mitte 2024 wurde er zudem Partner der rightmart Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sein Wissen behält er dabei nicht für sich: Als Dozent im Sozialrecht profitieren auch die Nachwuchsjuristen und -juristinnen von seinem Know-how.

Wird man durch Adoption Deutsch?

Ob eine Einbürgerung durch Adoption möglich ist, hängt vom Alter des Adoptivkindes ab. Während Minderjährige mit dem Adoptionsbeschluss automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, müssen Volljährige einen Antrag stellen und das übliche Einbürgerungsverfahren durchlaufen.