Sicherung vom Lebensunterhalt darf bei Krankheit immer fehlen
Oft müssen Ausländerinnen und Ausländer für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern können. Für kranke oder behinderte Antragstellerinnen und Antragsteller, die keiner bezahlten Arbeit nachgehen können, gilt jedoch eine Ausnahme. Ob die auch dann greift, wenn die Betroffenen selbst ohne gesundheitliche Einschränkungen keinen Job hätten, musste das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vergangene Woche klären.
Serbin kann keine Sicherung für ihren Lebensunterhalt nachweisen
Im Ausgangsfall ging es um eine serbische Staatsangehörige, die aufgrund einer chronischen Erkrankung dauerhaft erwerbsunfähig ist. Nachdem sie mehrere Jahre in Deutschland geduldet war, erhielt die Frau Anfang 2022 schließlich einen Aufenthaltstitel nach § 25 b Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Den wollte sie knapp ein Jahr später verlängern lassen. Die bis dahin kooperationsbereite Behörde stellte sich jedoch plötzlich quer und lehnte den Antrag auf Erneuerung ab.
Das Amt begründete seine Entscheidung damit, dass es bei der Klägerin an einer eigenständigen Sicherung für den Lebensunterhalt fehle. Zwar sei im Fall der Frau eine Ausnahme denkbar, weil sie aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht dazu in der Lage sei, zu arbeiten. Die Behörde war jedoch der Überzeugung, dass die Klägerin selbst dann keinen Job hätte, wenn sie gesund wäre.
Die Erleichterungen für kranke, alte und behinderte Menschen fänden aber nur dann Anwendung, wenn der Wegfall der Erwerbsfähigkeit einzig und allein auf dem gesundheitlichen Zustand der Betroffenen beruhe. Da dies hier nicht gegeben sei, habe die Serbin auch keinen Anspruch auf die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels.
Sind Sie in Deutschland lediglich geduldet, halten Sie sich streng genommen „illegal“ in der Bundesrepublik auf. Denn die Duldung begründet, anders als ein Aufenthaltstitel, kein Aufenthaltsrecht, sondern setzt Ihre Abschiebung nur vorübergehend aus.
Andere Ursachen bei fehlender Sicherung für den Unterhalt unwichtig
Die ganze Sache landete schließlich vor dem BVerwG, das sich auf die Seite der Serbin stellte. Anders als die Ausländerbehörde behauptet, sei für die Anwendbarkeit der Sondervorschriften nur entscheidend, ob die Erkrankung oder Einschränkung ihren Teil zur Arbeitslosigkeit beitrage. Weitere Ursachen spielten bei der rechtlichen Bewertung keine Rolle. Daher müsse die Klägerin auch keinen gesicherten Lebensunterhalt für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nachweisen, stellte das Gericht klar.
Sonstige Voraussetzungen müssen vorliegen
Ganz abgeschlossen ist der Fall damit aber nicht. Denn neben der Sicherung vom Lebensunterhalt gibt es weitere Voraussetzungen, die die Betroffene trotz ihrer chronischen Erkrankung erfüllen müsse. Dazu gehören laut Gericht unter anderem:
- ein Aufenthalt in Deutschland von mindestens 6 Jahren,
- das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und
- ein Nachweis über die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland.
Ob die Frau diese Bedingungen erfüllt, muss nun jedoch ein anderes Gericht entscheiden. Das BVerwG hat nur klargestellt, dass der Antrag der Betroffenen nicht nur deswegen abgelehnt werden darf, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht allein bestreiten kann.
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