VG Berlin bestätigt Anspruch auf Fiktionsbescheinigung

VG Berlin bestätigt Anspruch auf Fiktionsbescheinigung

Die Fiktionsbescheinigung ist eines der wichtigsten Dokumente für Ausländer ohne Aufenthaltstitel. Denn sie dient als Nachweis darüber, dass Drittstaatsangehörige sich rechtmäßig in Deutschland befinden, während die Ausländerbehörde ihre Anträge bearbeitet. Allerdings weigern sich die Ämter immer wieder, Fiktionsbescheinigungen auszustellen. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat jetzt ein Machtwort in der Sache gesprochen und im Rahmen eines Eilverfahrens klargestellt: Ausländer haben einen Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung. Wir verraten Ihnen, warum das Urteil für Sie wichtig ist.

Fiktionsbescheinigung: Das steckt dahinter

Wenn Sie rechtmäßig nach Deutschland eingereist sind, aber noch keinen Aufenthaltstitel besitzen, stehen Sie vor einem großen Problem: Wie weisen Sie den Behörden nach, dass Sie sich in der Bundesrepublik aufhalten dürfen?

Genau hier kommt die Fiktionsbescheinigung ins Spiel. Solange Sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt haben und dieser bearbeitet wird, gilt Ihr Aufenthalt als gesichert – sogar dann, wenn die Behörde Ihr Ersuchen letztendlich ablehnen sollte. Um diesen Zeitraum nicht papierlos überbrücken zu müssen, erhalten Sie die Fiktionsbescheinigung. Mit der können Sie beweisen, dass Sie momentan noch auf eine Antwort der Ausländerbehörde warten und sich daher in Deutschland aufhalten dürfen.

Hinweis: Fortgeltungsfiktion
Selbiges gilt übrigens auch, wenn Ihr bisheriger Aufenthaltstitel abgelaufen ist und Sie ihn verlängern beziehungsweise wechseln wollen. In diesem Fall spricht man auch von einer sogenannten Fortgeltungsfiktion.

Darum ist ein Anspruch auf Fiktionsbescheinigung wichtig

Da die Fiktionsbescheinigung das einzige gültige Aufenthaltspapier ist, das Betroffene in dieser Situation vorlegen können, hängt viel von ihr ab:

  • die Jobsuche,
  • das Beantragen von Sozialleistungen oder
  • das Ausweisen gegenüber der Polizei

ist ohne Fiktionsbescheinigung in der Praxis undenkbar. Dennoch stellen sich Ausländerbehörden oft genug quer, wenn es darum geht, einen Nachweis auszustellen.

VG Berlin erkennt Anspruch auf Fiktionsbescheinigung an

Mit diesem Problem musste sich nun auch das VG Berlin befassen. Grund dafür war der Eilantrag eines libanesischen Staatsangehörigen: Der Mann hatte nach Ablauf seines bisherigen Aufenthaltstitels eine Fortgeltungsfiktion bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt. Gleichzeitig war dort auch ein Verfahren zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels in Bearbeitung. Allerdings weigerte sich die Behörde, eine neue Fiktionsbescheinigung auszustellen – zu Unrecht, wie das VG entschied.

Die Richter der 24. Kammer stellten klar, dass Ausländer grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung haben. Der Gesetzeswortlaut in § 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sei insoweit eindeutig: “Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.”

Darin sieht das Gericht eine Pflicht zum behördlichen Handeln. Jede Person, die bei der Ausländerbehörde einen Antrag stellt, muss auf Wunsch eine Fiktionsbescheinigung erhalten – und das ohne detaillierte Prüfung oder Erfolgsprognose. Das gilt aus Sicht der Richter auch für den Betroffenen im Ausgangsfall. Daher verpflichtete die Kammer die Ausländerbehörde dazu, eine Fiktionsbescheinigung an den Libanesen auszustellen.

Entscheidung stärkt Rechte von Ausländern

Mit seinem Beschluss setzt das VG Berlin ein wichtiges Zeichen für Ausländer, die gerade auf die Bearbeitung ihres Falles warten. Es stellt sowohl für Betroffene als auch für die Verwaltung klar, dass die Fiktionsbescheinigung kein Gnadenakt ist, sondern ein Rechtsanspruch, der das legale Leben in der Übergangszeit erst möglich macht. Wer seinen Antrag rechtzeitig stellt, hat auch ein Recht darauf, das nachweisen zu können!

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Über den Autor

Mohamed El-Zaatari
Mohamed El-Zaatari LinkedIn

Mohamed El-Zaatari ist Experte fürs Ausländer- und Sozialrecht. Als ehemaliger Dezernatsleiter Rechtsangelegenheiten beim Amt für Versorgung und Integration Bremen ist er seit 2022 Abteilungsleiter der genannten Rechtsgebiete bei rightmart in Bremen. Mitte 2024 wurde er zudem Partner der rightmart Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sein Wissen behält er dabei nicht für sich: Als Dozent im Sozialrecht profitieren auch die Nachwuchsjuristen und -juristinnen von seinem Know-how.

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