Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Asyl möglich

Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Asyl möglich

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verbietet es den Behörden, Aufenthaltstitel an Ausländerinnen und Ausländer zu erteilen, die bereits ein Asylverfahren durchlaufen und eine Ablehnung kassiert haben. Geht es dagegen „nur“ um eine Verlängerung einer bereits bestehenden Aufenthaltsgenehmigung, spielt ein abgelehnter Asylantrag keine Rolle mehr. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hervor. Warum die Entscheidung für den Kläger nur ein Teilsieg war und wer wirklich davon profitiert, erfahren Sie hier.

Türke scheitert mit Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

Im Ausgangsfall ging es um einen türkischen Staatsangehörigen, der als Minderjähriger im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen ist. Seitdem erhielt der Mann ausschließlich befristete Aufenthaltstitel, die er verlängern lassen musste. Im Frühjahr 2015 lehnte die Ausländerbehörde eine Fortsetzung seiner Aufenthaltsgenehmigung jedoch erstmals ab, da der Türke zu diesem Zeitpunkt einer islamistischen Vereinigung angehörte.

Gleichzeitig lief wegen seiner Verbindungen zur besagten Terrorgruppe auch ein Abschiebungsverfahren gegen den Kläger, der daraufhin einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellte. Auch dieser Antrag scheiterte und wurde vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Die Ablehnung seines Asylantrags hatte gravierende Folgen für den Mann und die Verlängerung seines Aufenthaltstitels: Neben der Ausländerbehörde sah nun auch das Verwaltungsgericht (VG) in erster Instanz keinen Grund mehr für eine Fortsetzung der Aufenthaltsberechtigung. Offensichtlich unbegründete Asylanträge versperren den Betroffenen nach § 10 Absatz 3 AufenthG den Zugang zu einem (neuen) Aufenthaltstitel, so das Gericht. Mit diesem Ergebnis wollte sich der türkische Staatsbürger nicht zufriedengeben und klagte bis vor das BVerwG.

Hinweis: Kläger distanziert sich heute von terroristischer Vereinigung
Die Terrorgruppe, der der Kläger zeitweise angehörte, wurde 2017 verboten und aufgelöst. Mittlerweile hat er den Kontakt zu der Organisation abgebrochen und unterstützt Polizei und Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen gegen die Gruppierung.

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bleibt weiterhin möglich

Die Klage des Mannes hatte Erfolg. Das BVerwG hob die Entscheidung der unteren Instanz mit der Begründung auf, dass dem VG bei der Anwendung des AufenthG ein Fehler unterlaufen sei. Denn: Die gesetzliche Sperre, die das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung angeführt hat, finde nur auf die (erstmalige) Erteilung von Aufenthaltstiteln Anwendung, nicht aber auf deren Verlängerung.

Daher müssten Behörde und Gericht über den Fall des Klägers unabhängig von seinem Asylantrag entscheiden – beide Verfahren seien getrennt voneinander zu betrachten.

Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis noch nicht beschieden

Offen bleibt jedoch, ob der Kläger tatsächlich weiterhin in Deutschland bleiben darf. Das BVerwG hat nur festgestellt, dass die Fortsetzung der Aufenthaltsgenehmigung möglich ist, den Fall zur endgültigen Klärung aber an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Wie es nun für den türkischen Staatsbürger weitergeht, entscheiden die Richterinnen und Richter dort.

Dennoch ist das Urteil des BVerwG von großer Relevanz – besonders für Menschen, die sich schon länger in Deutschland aufhalten. Es macht ihr Aufenthaltsrecht weniger stark von parallel laufenden Asylverfahren und den Entscheidungen des BAMF abhängig.

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Über den Autor

Mohamed El-Zaatari
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Mohamed El-Zataari ist Experte fürs Ausländer- und Sozialrecht. Als ehemaliger Dezernatsleiter Rechtsangelegenheiten beim Amt für Versorgung und Integration Bremen ist er seit 2022 Abteilungsleiter der genannten Rechtsgebiete bei rightmart in Bremen. Mitte 2024 wurde er zudem Partner der rightmart Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sein Wissen behält er dabei nicht für sich: Als Dozent im Sozialrecht profitieren auch die Nachwuchsjuristen und -juristinnen von seinem Know-how.

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