Das Wichtigste in Kürze

  • § 10 StAG bestimmt die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung.
  • Erfüllen Sie die Bedingungen nach § 10 StAG muss Ihrem Antrag zugestimmt werden.
  • Trotz klarer Vorgaben kann es bei einem Antrag nach § 10 StAG zu Usicherheiten und Problemen kommen.

Bedeutung von Paragraph 10 StAG

Möchten Sie Deutsche beziehungsweise Deutscher werden, ist Paragraph 10 Staatsangehörigkeitsgesetz für Sie von zentraler Bedeutung. Der Gesetzesabschnitt nennt alle wesentlichen Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, um einen Anspruch auf Einbürgerung zu haben. Die Bedingungen beziehen sich dabei auf unterschiedliche Aspekte: ob Aufenthaltsdauer, Finanzen oder Sprachkenntnisse. Im Weiteren gehen wir darauf noch genauer ein.

Hinweis: Unterschied zwischen § 8 und § 10 StAG

Während das Staatsangehörigkeitsgesetz in Paragraph 10 Bedingungen nennt, die zu einem Anspruch auf Einbürgerung führen – der deutsche Pass kann Ihnen bei Erfüllung also nicht verwehrt werden – regelt Paragraph 8 StAG, unter welchen Umständen eine Einbürgerung im Ermessen der Einbürgerungsbehörde liegt. Die Voraussetzungen spielen im Kontext der sogenannten Ermessenseinbürgerung eine untergeordnete Rolle.

Wichtig für Sie dabei ist: Erfüllen Sie alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach Paragraph 10 StAG, darf Ihnen der deutsche Pass nicht verwehrt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch darauf. Daher rührt auch die Bezeichnung Anspruchseinbürgerung.

Voraussetzungen für Antrag nach § 10 StAG im Detail

In diesem Abschnitt nehmen wir die Anspruchseinbürgerung nebst Bedingungen nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz genau in den Blick. Folgende Aspekte sind dabei relevant:

Geforderte Aufenthaltsdauer bei Einbürgerung

Um die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG zu erhalten, müssen Sie sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Rechtmäßig bedeutet dabei, dass Sie während des gesamten Zeitraumes einen gültigen Aufenthaltstitel besaßen – und immer noch besitzen.

Hinweis: EU-Bürgerinnen und -Bürger

Kommen Sie aus einem EU-Mitgliedsstaat, ist diese Voraussetzung für Sie nur zum Teil relevant. Sie müssen sich zwar seit mindestens 5 Jahren in Deutschland aufhalten. Einen Aufenthaltstitel benötigen Sie jedoch nicht. EU-Bürgerinnen und -Bürger besitzen ein Freizügigkeitsrecht, das den Aufenthalt ohne weiteres erlaubt.

Darüber hinaus darf Ihr Aufenthalt nicht durch längere Abwesenheiten unterbrochen worden sein. Urlaubsreisen sind in dem Zusammenhang allerdings unproblematisch. Vielmehr geht es um Abwesenheiten, die sich über mehrere Monate hinziehen und gegebenenfalls zum Erlöschen Ihres Aufenthaltstitels führen. So dürfen Sie mit einer Niederlassungserlaubnis beispielsweise nicht länger als 6 Monate verreisen.

Haben Sie zu Beginn Ihres Aufenthaltes in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen, gilt: Die Zeit des Verfahrens wird bei der Mindestdauer berücksichtigt, sofern Ihr Asylantrag anerkannt wurde oder Sie als anerkannter Flüchtling aufgenommen wurden.

Bekenntnis zu freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) bildet in Deutschland die Grundlage für ein friedliches Zusammenleben. § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG setzt bei Einbürgerung deshalb voraus, dass Sie sich zur fdGO bekennen. Damit versichern Sie, dass Sie keine Aktivitäten unterstützen, die sich gegen die Demokratie, die Sicherheit des Staates oder die Menschenwürde richten.

Aus § 10 Abs. 1 Nr. 1a StAG stellt weiterhin klar, dass Sie zudem bereit sind, historische Verantwortung angesichts des Nationalsozialismus und seine Folgen zu übernehmen.

Aufenthaltsrecht bei Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG

Der Erhalt des deutschen Passes setzt voraus, dass Sie über einen bestimmten Aufenthaltstitel verfügen. Der muss entweder dauerhaft sein – hier kommen die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EU in Betracht. Alternativ genügt ein auf Dauer angelegter Titel. Das sind Aufenthaltstitel, die zwar nur begrenzt gültig sind, gleichzeitig aber eine langfristige Perspektive für ein Leben in Deutschland bieten.

Die folgende Tabelle liefert Ihnen einen genauen Überblick über die Titel, die nach dem StAG in Paragraph 10 einen Einbürgerungsanspruch vorsehen. Der Vollständigkeit halber führen wir auch Aufenthaltstitel an, die sich nicht eignen.

Paragraf nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)Personengruppe
§ 18aFachkräfte mit Berufsausbildung
§ 18bFachkräfte mit akademischer Ausbildung
§ 18dForschende
§ 18gInhaberinnen und Inhaber Blaue Karte EU
§ 21Selbstständige
§ 25 Abs. 1 bis 3Aufenthalt aus humanitären Gründen
§ 25agut integrierte Jugendliche und junge Volljährige
§ 25bgut integrierte Jugendliche und junge Volljährige
§ 28Familienangehörige von Deutschen
§ 30Ehegatten
§ 32Kinder
§ 33in Deutschland geborene Kinder
§ 36Eltern und sonstige Familienangehörige
§ 36aFamilienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG: Bestimmungen zum Lebensunterhalt

Dass Sie für Ihren Lebensunterhalt und gegebenenfalls für den von unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern eigenständig sorgen können, ist eine Grundvoraussetzung für den Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft. Der Bezug von Sozialleistungen wie zum Beispiel dem Bürgergeld steht einer Einbürgerung also im Wege.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a–c StAG gibt es allerdings Ausnahmen, die einen Sozialleistungs-Bezug nicht gänzlich ausschließen:

  1. Sie gehören der Gastarbeiter-Generation an oder sind mit jemandem verheiratet, der dieser Personengruppe angehört, und sind unverschuldet in einen finanziellen Engpass geraten.    
  2. Sie sind in Vollzeit beschäftigt und waren das auch innerhalb von 24 Monaten vor Ihrem Antrag über einen Zeitraum von insgesamt 20 Monaten.
  3. Sie sind mit jemandem verheiratet, die beziehungsweise der in Vollzeit arbeitet. Zudem lebt mindestens ein minderjähriges Kind in Ihrem Haushalt.

Gesetzliche Regelungen zur Straffreiheit

Straftäter oder Straftäterinnen haben schlechte Chancen, den deutschen Pass zu erlangen – zumindest ab einem bestimmten Strafmaß. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 wirkt sich eine Straftat auf die Einbürgerung unter Umständen negativ aus, sofern Sie zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen und/oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten zur Bewährung verurteilt wurden. Bei Vergehen mit einer Bewährungsstrafe zwischen 3 und 6 Monaten schauen die Behörden ganz genau hin und prüfen individuell, ob die Tat der Einbürgerung entgegensteht.

Sprachfähigkeiten: Bestimmungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG

Möchten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, müssen Sie ein gewisses Maß an Sprachkenntnissen nachweisen. Gefordert werden Deutschkenntnisse auf B1-Niveau.

Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Als Deutsche beziehungsweise Deutscher sollten Sie die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse kennen. Deshalb verlangt der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Nr. 7 von Ihnen, dass Sie in etwa wissen, wie das Leben in der Bundesrepublik funktioniert. Dazu zählen beispielsweise Kenntnisse über:

  • den (politischen) Aufbau des Staates
  • Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger,
  • das alltägliche Leben und die Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit.

Wichtig: Einbürgerungstest

Ob Sie die benötigten Kenntnisse besitzen, müssen Sie in der Regel mithilfe eines Einbürgerungstests nachweisen. Der besteht aus 33 Multiple-Choice-Fragen, von denen Sie mindestens17 richtig beantworten müssen. Die Fragen drehen sich um die Grundrechte, Wahlen sowie die Geschichte Deutschlands und die Kultur.

§ 10 Abs. 2 StAG: Miteinbürgerung von Kindern und Ehegatten

Möchten Sie nicht nur für sich selbst den deutschen Pass beantragen, sondern auch für Ihre Familie, gelten für minderjährige Kinder und Ehegatten mitunter abweichende Regelungen. Das zeigt sich insbesondere bei der geforderten Mindestaufenthaltsdauer: Eine Einbürgerung ist für sie auch dann möglich, wenn sie noch keine 5 Jahre rechtmäßig in Deutschland leben.

Darüber hinaus gilt bei der Miteinbürgerung von Kindern unter 16 Jahren: Sie müssen weder einen Einbürgerungstest ablegen noch ein offizielles Sprachzertifikat vorweisen. Es genügt, wenn sie sich ihrem Alter entsprechend auf Deutsch ausdrücken können (§ 10 Abs. 4 StAG). Daneben müssen Sie einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen.

Für die Einbürgerung von Kindern über 16 Jahren gilt: Sofern Sie als Eltern zustimmen, kann Ihr Kind seinen Einbürgerungsantrag selbst unterzeichnen. Die Voraussetzungen kommen denen für Erwachsene gleich. Das bedeutet also auch, dass Kinder ab 16 Jahren seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben müssen.

Verfrühte Einbürgerung: Dann räumt § 10 StAG schnelleren Anspruch ein

Bestimmten Personengruppen räumt der Gesetzgeber einen schnelleren Anspruch auf Einbürgerung ein. So sieht § 10 Abs. 3 StAG vor, dass eine Aufenthaltsdauer von 3 Jahren ausreicht, wenn:

  1. besondere Integrationsleistungen vorliegen – das gilt vor allem bei überragenden schulischen oder beruflichen Leistungen sowie bei ehrenamtlichem Engagement,
  2. Sie Ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern können – das entspricht also den allgemeinen Voraussetzungen,
  3. Sie Deutschkenntnisse auf sehr hohem Niveau besitzen – entsprechend dem C1-Level.

Sind Sie sich unsicher, ob Sie einen verfrühten Anspruch auf Einbürgerung haben, lassen Sie Ihre Umstände von einem Anwalt oder einer Anwältin für Ausländerrecht bewerten. Dort erhalten Sie eine reelle Einschätzung.

Sonderbestimmungen: Ausnahmen nach § 10 StAG

Besondere Umstände verlangen besondere Regelungen. Deshalb berücksichtigt der Gesetzgeber in den Absätzen 4, 4a und 6 des § 10 StAG Umstände, die Erleichterungen für die Antragstellenden mit sich bringen. Die beziehen sich insbesondere auf eine Befreiung vom Einbürgerungstest und den allgemein geforderten Sprachkenntnissen.

Auf die Besonderheiten für Kinder, Ehegatten und bei herausragenden Integrationsleistungen sind wir im Vorfeld bereits eingegangen. Deshalb führen wir diese Personengruppen nicht noch einmal an.

Folgende Personengruppen werden hier bedacht:

  • Ausländerinnen und Ausländer mit gesundheitlichen Einschränkungen – ob psychisch oder körperlich,
  • ältere Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber sowie 
  • Angehörige der Gastarbeiter-Generation und deren Ehegatten.

Nach § 10 Abs. 4, 4a und 6 StAG wird von einer Sprachprüfung abgesehen, wenn sich die genannten Personengruppen ohne große Probleme im Alltag mündlich auf Deutsch verständigen können. Ebenso wenig braucht es ein Sprachzertifikat für die Einbürgerung, wenn die geforderten Deutschkenntnisse aufgrund des hohen Alters, einer Krankheit oder Behinderung nicht erlangt werden können. Selbst von einem Einbürgerungstest gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StAG sieht der Gesetzgeber ab, wenn es die körperliche oder seelische Verfassung oder das Alter nicht zulässt.

Gastarbeiterinnen und Gastarbeiter sind grundsätzlich von der Pflicht eines Einbürgerungstests befreit.

Fazit zur Anspruchseinbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz

10 StAG benennt klare Regelungen, nach denen der deutsche Pass zu erteilen ist. Dennoch kann es beim Einbürgerungsverfahren zu Unsicherheiten und Problemen kommen: Abschlüsse, die nicht anerkannt werden, fehlende oder unvollständige Unterlagen und Missverständnisse bei der Kommunikation mit den Behörden sind Beispiele. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass eine Einbürgerung oft nicht so einfach ist, wie sie nach § 10 StAG scheint.

Möchten Sie den deutschen Pass erhalten, empfehlen wir, eine Anwältin oder einen Anwalt für Ausländerrecht hinzuzuziehen. Anhand einer fachlichen Einschätzung erfahren Sie, wie es um Ihre Chancen auf die deutsche Staatsbürgerschaft steht, welche Voraussetzungen Ihnen gegebenenfalls fehlen oder weshalb Sie Anspruch auf eine verfrühte Einbürgerung haben. 

Der schnellste Weg zum deutschen Pass

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Quellen:

Über den Autor

Mohamed El-Zaatari
Mohamed El-Zaatari LinkedIn

Mohamed El-Zataari ist Experte fürs Ausländer- und Sozialrecht. Als ehemaliger Dezernatsleiter Rechtsangelegenheiten beim Amt für Versorgung und Integration Bremen ist er seit 2022 Abteilungsleiter der genannten Rechtsgebiete bei rightmart in Bremen. Mitte 2024 wurde er zudem Partner der rightmart Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sein Wissen behält er dabei nicht für sich: Als Dozent im Sozialrecht profitieren auch die Nachwuchsjuristen und -juristinnen von seinem Know-how.

Welche Aufenthaltstitel berechtigen zur Einbürgerung nach § 10 StAG?

Für eine Einbürgerung benötigen Sie entweder ein Daueraufenthaltsrecht oder einen Aufenthaltstitel, der auf Dauer angelegt ist. In dem Kontext kommen verschiedene Titel infrage. Eine Tabelle im Beitrag liefert Ihnen einen Überblick.

Was bedeutet Paragraph 10 StAG?

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) gibt in § 10 Bestimmungen vor, die Sie erfüllen müssen, wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen wollen. Für bestimmte Personengruppen gelten dabei Abweichungen. Auch die finden sich im § 10 StAG. Im Ratgeber gehen wir auf die einzelnen Voraussetzungen im Detail ein.