Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG kurz erklärt
Mit § 11 AufenthG verbietet der Gesetzgeber bestimmten Personengruppen die (Wieder-) Einreise nach Deutschland und den Aufenthalt in der Bundesrepublik. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann unter anderem von Ausländerbehörden ausgesprochen werden, wenn Sie als Drittstaatenangehörige beziehungsweise Drittstaatenangehöriger gegen das Aufenthaltsgesetz verstoßen haben und zur Ausreise durch Ausweisung oder Abschiebung verpflichtet sind.
Hinweis: Ausweisung und Abschiebung
Im Falle einer Ausweisung wurde Ihnen Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland entzogen. Sie dürfen sich also nicht länger in der Bundesrepublik aufhalten und müssen ausreisen. Dafür wird Ihnen eine Frist gesetzt. Lassen Sie die verstreichen, erfolgt in der Regel eine Abschiebung. Damit wird Ihre Ausreisepflicht zwangsweise durchgesetzt.
Die Anordnung nach § 11 AufenthG gilt im Schengen-Raum und reicht damit über die deutschen Landesgrenzen hinaus. Allerdings: Gewährt Ihnen ein EU-Mitgliedsstaat oder ein Schengen-Staat die Einreise oder einen Aufenthalt, entfällt das Verbot für das jeweilige Land. Ausnahmen sind also möglich.
Auf den Punkt gebracht bedeutet das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG konkret:
- Sie dürfen für einen bestimmten Zeitraum nicht nach Deutschland einreisen.
- Sie dürfen sich nicht in Deutschland aufhalten, solange das Verbot für Sie gilt.
Umstände und Gründe für Anordnung von § 11 AufenthG
In § 11 Abs. 1 AufenthG wird festgehalten, welche Umstände zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot für Deutschland führen. Demnach wird davon Gebrauch gemacht, wenn Sie:
- aus der Bundesrepublik ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wurden,
- gegen Sie eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde,
- aufgrund einer versuchten Einreise mit gefälschten Dokumenten zurückgewiesen wurden.
Wichtig: § 58a AufenthG
Eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erfolgt, wenn die oberste Landesbehörde der Auffassung ist, dass Sie eine besondere Gefahr für die Sicherheit Deutschlands oder eine terroristische Gefahr darstellen. Eine vorherige Ausweisung ist dabei nicht nötig.
Daneben führen aber noch weitere Gründe zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG. Darunter fallen:
- die Ablehnung eines Asylantrags, weil dieser unbegründet war und darüber hinaus kein subsidiärer Schutz vorliegt, kein Abschiebungsverbot festgestellt wurde und kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt.
- es zu einer erneuten Ablehnung eines Asylantrags kam.
Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots
Bei der Dauer beziehungsweise Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes orientiert sich der Gesetzgeber an dem von Ihnen begangenen Verstoß. Daraus ergeben sich Fristen von bis zu 5, 10 oder 20 Jahren. In sehr schwerwiegenden Fällen wird ein unbefristetes Verbot erteilt.
Die konkrete Dauer legen dabei die Ausländerbehörden nach eigenem Ermessen fest. Je nach Grund für den Erlass von § 11 AufenthG haben die Behörden die Möglichkeit, eine Frist zu verlängern oder zu verkürzen. Das trifft jedoch nicht immer zu.
Die folgende Tabelle liefert Ihnen einen Überblick über vorgesehene Fristen nach § 11 AufenthG und die Option auf Verlängerung oder Verkürzung.
Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots | Verstoß/Grund | Verlängerung oder Verkürzung der Frist möglich? |
---|---|---|
1 Jahr | Ausreisepflicht erstmalig nicht nachgekommen, ohne schwerwiegende Gründe | Ja |
erstmalige Ablehnung eines unbegründeten Asylantrags | Ja | |
3 Jahre | mehrfache Verstöße gegen Ausreisepflicht ohne schwerwiegenden Gründe | Ja |
wiederholte Ablehnung eines unbegründeten Asylantrags | Ja | |
maximal 10 Jahre | schwere Straftat mit Verurteilung | Ja |
bei Annahme, dass von einer Person eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht | Ja | |
maximal 20 Jahre | bei Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder den Frieden | Nein |
bei Annahme, dass die Person eine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands darstellt | Nein | |
wenn die Person mit Terrorismus in Verbindung gebracht wird | Nein | |
unbefristetes Verbot | bei Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG | Nein |
bei Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder den Frieden | Nein | |
bei Annahme, dass die Person eine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands darstellt | Nein | |
wenn die Person mit Terrorismus in Verbindung gebracht wird | Nein |
Aufhebung oder Verkürzung der Anordnung: Das sind die Optionen
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann unter bestimmten Umständen aufgehoben oder verkürzt werden. So sieht es § 11 Abs. 4 AufenthG vor. Das ist insbesondere der Fall, wenn:
- Sie wichtige Gründe vorzuweisen haben. Die bestehen oft in Zusammenhang mit familiären Bindungen zu Angehörigen in Deutschland. Eine Trennung kann mitunter eine unverhältnismäßige Härte darstellen.
- Der einstige Zweck des Verbotes gegen Sie nicht mehr besteht. Haben Sie alle Auflagen erfüllt und gegebenenfalls geforderte Nachweise erbracht, erkennen die Behörden das mitunter wohlwollend an.
Hinweis: anwaltliche Hilfe
Möchten Sie eine Verkürzung oder Aufhebung von § 11 AufenthG erlangen, raten wir Ihnen dringend zu anwaltlicher Unterstützung. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Ausländerrecht weiß, in welchen Fällen Erfolgsaussichten bestehen und hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
Doch auch andere Situationen können zur Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 AufenthG führen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Erfüllung gewisser Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach einem bestimmten Kapitel (Kapitel 2 Abschnitt 5) des Aufenthaltsgesetzes.
Regelungen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 zur Beendigung des Verbots
Das Aufenthaltsgesetz nennt bestimmte Umstände, die besonders schützenswert sind und deshalb eine Verkürzung oder Aufhebung eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach sich ziehen können. Im Folgenden nennen wir Ihnen einige Beispiele.
Familienzusammenführung: Im Rahmen des Familiennachzugs haben Sie das Recht, zu engen Familienmitgliedern in Deutschland zu ziehen.
Humanitäre Gründe: Bestehen in Ihrem Heimatland Gefahren für Ihre Gesundheit und Ihr Leben, haben Sie gegebenenfalls Anspruch auf Schutz in Deutschland.
Integration: Haben Sie sich in der Bundesrepublik gut integriert und gehen einer Arbeit nach, kann auch das zur Aufhebung des Verbots nach § 11 AufenthG führen.
Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein gegen Sie verhängtes Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben wird, wird berücksichtigt, inwiefern Sie Ihrer Ausreisepflicht innerhalb der jeweiligen Frist nachgekommen sind. Das bedeutet also: Sind Sie freiwillig und fristgerecht ausgereist, kann das von der Ausländerbehörde positiv gewertet werden.
Einreise- und Aufenthaltsverbot: Aufhebung durch Klage
Wurde gegen Sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG verhängt, haben Sie die Möglichkeit, Klage einzureichen, um dessen Aufhebung zu erwirken. Das muss jedoch binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung erfolgen.
Hinweis: Eilrechtsschutz
Um ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG vorläufig auszusetzen, können Sie gegebenenfalls zusätzlich einen Eilantrag stellen. Das Verbot setzt aus, bis über die Klage entschieden wurde.
Überlegen Sie, den Klageweg einzuschlagen, holen Sie sich anwaltliche Hilfe. Die Abläufe sind mitunter sehr komplex und bergen Risiken. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Ausländerrecht schätzt Ihre Erfolgschancen ein und setzt diese durch.
Sondergenehmigung zur Wiedereinreise
Es gibt Situationen, in denen der Gesetzgeber eine Sondergenehmigung zur vorübergehenden Wiedereinreise nach Deutschland zulässt. Dazu braucht es jedoch dringende persönliche oder familiären Gründe. Um Ihnen Beispiele zu nennen:
- der Besuch einer Beerdigung eines oder einer Angehörigen.
- bei laufenden Gerichtsverfahren, für die Ihre Anwesenheit notwendig ist.
- bei beruflichen Verpflichtungen, sofern ein besonderes Interesse besteht.
Können Sie einen derartigen Grund vorweisen, beantragen Sie eine Sondergenehmigung bei der zuständigen Ausländerbehörde oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Reichen Sie dabei neben Ihrem Antrag auch relevante Nachweise mit ein, die Ihre Begründung stützen.
Ausnahmen: Dann kann von § 11 AufenthG abgesehen werden
Dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot droht, wenn Sie Ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen sind, haben wir bereits dargelegt. Dabei muss mitunter aber unterschieden werden: Hatten Sie keine Schuld daran, dass Sie nicht rechtzeitig ausreisen konnten, kann eine Ausnahme gelten. § 11 AufenthG findet in bestimmten Fällen keine beziehungsweise nur begrenzt Anwendung:
- Unverschuldete Umstände: Haben Sie bestimmte Umstände, wie zum Beispiel eine Krankheit oder fehlende Reisemöglichkeiten daran gehindert, Deutschland fristgerecht zu verlassen, können Sie dafür nicht immer verantwortlich gemacht werden. Von der Durchsetzung von § 11 AufenthG kann absehen werden.
- Geringe Fristüberschreitung: Haben Sie die für Sie geltende Ausreisefrist nur minimal überschritten, bleibt Ihnen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegebenenfalls erspart.
- Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung: Kein Verbot wird grundsätzlich verhängt, Ihre Abschiebung nach § 60a AufenthG vorübergehend ausgesetzt wurde und für Sie eine Duldung gilt.
Verstoß gegen § 11 AufenthG: Das droht
Verstoßen Sie gegen eine Einreisesperre beziehungsweise ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, führt das in der Regel dazu, dass sich die für Sie gesetzte Begrenzung verlängert – entweder infolge einer Fristunterbrechung oder aber durch eine Fristverlängerung.
Bei einer Fristunterbrechung wird die Dauer des für Sie geltenden Verbots lediglich gestoppt. Bei einer Verlängerung wird die Frist durch die Behörden ausgeweitet. Das kann Ihre Rückkehr nach Deutschland um Monate oder Jahre hinauszögern. Nicht auszuschließen sind zudem strafrechtliche Konsequenzen, wie zum Beispiel eine Freiheitsstrafe.
Tipp: Anordnung befolgen und Auflagen erfüllen
Mit einem Verstoß gegen § 11 AufenthG verschlechtern Sie Ihre Chancen auf eine frühzeitige Rückkehr nach Deutschland. Riskieren Sie das nicht. Wurden Ihnen mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot Auflagen auferlegt – das können Nachweise über Straffreiheit oder Drogenfreiheit sein – erfüllen Sie diese stattdessen und beweisen Sie den Behörden so, dass von einem weiteren Verbot abgesehen werden kann.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
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- Persönliche Betreuung
Quellen:
§ 11 AufenthG: Häufig gestellte Fragen
Reisen Sie nach Deutschland ein, obwohl Sie das nicht dürfen, zögern Sie die Aufhebung Ihres Einreise- und Aufenthaltsverbots hinaus. Entweder wird die Frist gestoppt, ebenso sind aber auch eine Verlängerung wie auch empfindlichere Konsequenzen möglich. Hier finden Sie dazu weitere Informationen.
Die Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG richtet sich nach der Art und der Schwere eines begangenen Verstoßes beziehungsweise nach dem Grund für die Anordnung. Zwischen einem Jahr und 20 Jahren oder sogar unbefristet, ist alles möglich. Im Beitrag haben wir für Sie eine Tabelle erstellt, die Ihnen eine grobe Orientierung ermöglicht.
Gilt für Sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG, dürfen Sie weder nach Deutschland einreisen, noch sich in der Bundesrepublik aufhalten. Im Beitrag finden Sie eine ausführliche Erklärung zu dieser Anordnung.
In der Regel wird nach § 11 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, wenn Sie von einer Ausweisung, Abschiebung oder Zurückweisung betroffen sind. Daneben gibt es jedoch noch weitere Gründe. Welche das sind, erklären wir ausführlich im Ratgeber.
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