Das Wichtigste in Kürze

  • § 13 StAG sieht eine Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher vor.
  • Für eine Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG kommen unterschiedliche Verlustgründe infrage.
  • Es gelten bestimmte Voraussetzungen, um nach § 13 StAG wiedereingebürgert zu werden.

Wiedereinbürgerung: mögliche Gründe

Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit hatte bis Mitte 2024 noch die Folge, dass der deutsche Pass abgegeben werden musste. Nach deutschem Recht war Mehrstaatigkeit, also der Besitz mehrerer Staatsbürgerschaften, nicht erlaubt. Das drängte viele ehemalige Deutsche zur Abgabe ihrer Staatsangehörigkeit. Die einstige Rechtslage ist dabei nur ein Grund für den Verlust des deutschen Passes. Weitere sind:

  • freiwilliger Verzicht nach § 26 StAG,

Wichtig: Verzicht auf deutsche Staatsbürgerschaft

Ein Verzicht auf den deutschen Pass ist nur möglich, sofern Sie bereits einem anderen Staat angehören. Würden Sie ansonsten staatenlos, ist ein Austritt aus der deutschen Staatsbürgerschaft nicht möglich.

  • Eintritt in ausländische Streitkräfte nach § 28 StAG sowie bei Beteiligung an terroristischen Kampfhandlungen,
  • Adoption.

Gründe für den Verlust des deutschen Passes

Trifft auf Sie einer der genannten Gründe zu, haben Sie nach Paragraph 13 StAG unter Umständen Anspruch auf Wiedereinbürgerung als ehemaliger Deutscher beziehungsweise ehemalige Deutsche.

Es gibt noch weitere Gründe für den Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft. Zwei davon reißen wir im Folgenden kurz an: historischer Kontext und Benachteiligung durch ehemalige Gesetze. Für eine Wiedereinbürgerung gelten hier andere gesetzliche Grundlagen. In diesem Beitrag soll es ausschließlich um die Wiedereinbürgerung nach dem StAG gemäß § 13.

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zwischen 1933 und 1945

Auch der historische Kontext liefert Gründe für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Bestimmte Personengruppen mussten aufgrund von Verfolgung durch die Nationalsozialisten zwischen 1933 und 1945 ihre Heimat Deutschland verlassen – und damit auch ihre deutsche Staatsbürgerschaft aufgeben.

Sind Sie selbst oder Ihre Vorfahren davon betroffen und haben Sie 

  1. Ihre Staatsbürgerschaft bis heute nicht wiedererlangt oder
  2. blieb Ihnen der deutsche Pass als Nachkomme verwehrt,

räumt Ihnen § 15 StAG unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf eine Wiedergutmachungseinbürgerung ein. 

Benachteiligung als Verlustgrund

Die deutschen Gesetze wurde im Laufe der Zeit stetig umgeschrieben – bestehende Benachteiligungen für bestimmte Personengruppen wurden damit auch im Staatsangehörigkeitsrecht immer weiter abgebaut. Bei vielen haben alte Rechtslagen jedoch Spuren hinterlassen. Während den einen der deutsche Pass zum Beispiel aufgrund der Heirat eines ausländischen Mannes entzogen wurde, blieb Nachkommen die deutsche Staatsbürgerschaft aufgrund derartiger Regelungen gänzlich verwehrt.

Mit § 5 StAG will der Gesetzgeber diese Benachteiligungen mit dem sogenannten Erklärungserwerb aus dem Weg räumen. 

Wichtig: zeitlich begrenzte Regelungen

Der Erklärungserwerb nach § 5 StAG ist am 20. August 2021 in Kraft getreten. Bis zum 19. August 2031 bleibt diese Regelung bestehen, was den Zeitraum für Betroffene, von § 5 StAG Gebrauch zu machen, auf 10 Jahre einschränkt. Kommt ein Erklärungserwerb für Sie infrage, zögern Sie nicht, den deutschen Pass darüber anzufordern. 

Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG: die Voraussetzungen

13 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) räumt Ihnen die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein. Das ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Neben dem Erfordernis einer früheren deutschen Staatsbürgerschaft ergeben sich weitere Anforderung aus § 8 StAG:

  • Sie haben sich keine Straftaten zuschulden kommen lassen,
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
  • Ihre Unterhaltsfähigkeit ist sichergestellt und Sie sind auf keinerlei staatliche Hilfen angewiesen,
  • Ihre Sprachkenntnisse bewegen sich auf B1-Niveau,
  • sofern nötig, haben Sie einen Einbürgerungstest absolviert.

Wichtig: Wiedereinbürgerung als Ermessenseinbürgerung

Auch wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, haben Sie keinen Anspruch auf eine Einbürgerung nach § 13 StAG. Es handelt sich um eine Ermessenseinbürgerung. Das bedeutet, dass die Behörden selbst darüber entscheiden können, ob sie Ihrer Wiedereinbürgerung in Deutschland zustimmen oder nicht. 

Übrigens: Oftmals ist zu lesen, dass ein Wohnsitz in Deutschland Voraussetzung bei Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG ist. Das ist nicht korrekt. Der Gesetzesabschnitt bezieht sich speziell auf im Ausland lebende Personen

Wiedereinbürgerung aus dem Ausland: Das gilt

Wohnen Sie im Ausland und möchten per Wiedereinbürgerung Ihre deutsche Staatsangehörigkeit zurückerlangen, ist das zwar möglich. Es gelten gegebenenfalls jedoch weitere Bedingungen. Neben einem öffentlichen Interesse Ihrer Einbürgerung kommt es auch eine besondere Bindung an Deutschland an. Die kann in engen Kontakten zu deutschen Freunden oder Bekannten bestehen. Ebenso sind geschäftliche Beziehungen denkbar.

Auch hier gilt: Die Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG ist eine Ermessenseinbürgerung. Einen Anspruch auf den deutschen Pass haben Sie also nicht.

Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen: So geht’s

Möchten Sie die Wiedereinbürgerung als ehemaliger (gebürtiger) Deutscher beziehungsweise als ehemalige (gebürtige) Deutsche beantragen, wenden Sie sich an Ihre örtliche Stadt- und Kreisverwaltung. Die händigt Ihnen die benötigen Antragsunterlagen aus und informiert Sie über Anforderungen bezüglich der Nachweise. 

Hinweis: BVA bei Wiedereinbürgerung aus dem Ausland

Bei Beantragung aus dem Ausland empfiehlt sich der Weg über die nächstgelegene deutsche Auslandsvertretung. Auch wenn das Bundesverwaltungsamt (BVA) für Wiedereinbürgerungen zuständig ist, muss die Auslandsvertretung hinzugezogen werden.

Sobald Sie das Antragsformular haben, schließen sich folgende Schritte an:

  • Unterlagen zusammenstellen: Die Behörden fordern in der Regel allerhand Nachweise von Ihnen an, um zu bewerten, ob einer Wiedereinbürgerung in Deutschland zugestimmt wird oder nicht. Für eine bessere Übersicht haben wir Ihnen die in einer Tabelle aufgelistet.
  • Einbürgerungstest ablegen: Ein Einbürgerungstest kann, muss aber nicht von Ihnen verlangt werden. Ihre persönlichen Umstände sind dabei entscheidend.
  • Urkunde erhalten: Fällt die Behörde eine positive Entscheidung, erhalten Sie die Einbürgerungsurkunde. Damit beantragen Sie Ihre deutschen Ausweispapiere.

Diese Unterlagen benötigen Sie für Ihre Wiedereinbürgerung

KategorieErforderliche Dokumente/Nachweise
Identität & PersonenstandGültiger Reisepass oder Personalausweis des aktuellen Staates
Geburtsurkunde
Heiratsurkunde (falls verheiratet)
Scheidungsurteil (falls geschieden)
Frühere deutsche StaatsangehörigkeitFrühere Einbürgerungsurkunde
Staatsangehörigkeitsausweis
Reisepass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland (sofern vorhanden)
WohnsitzMeldebescheinigung (bei Wohnsitz in Deutschland)
Nachweise über den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (bei Antrag aus dem Ausland)
LebensunterhaltLohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate
Arbeitsvertrag
Nachweise über Rente, Rentenbescheide
Einkommensteuerbescheide
Vermögensnachweise (falls relevant)
Nachweise, dass keine Sozialleistungen (Bürgergeld, Grundsicherung) bezogen werden
SprachkenntnisseZertifikat über Deutschkenntnisse (mindestens B1-Niveau)
Deutscher Schulabschluss (Hauptschulabschluss oder höher)
Abschluss einer deutschen Berufsausbildung
Staatsbürgerliche KenntnisseEinbürgerungstest
StraffreiheitFührungszeugnis (erweitert)
LoyalitätserklärungSchriftliches Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
SonstigesAntrag auf Einbürgerung
Biometrische Passfotos
Gebührenquittungen

Bitte beachten Sie, dass die aufgezählten Unterlagen nur einen Auszug darstellen. Tatsächlich können die Behörden weitere Nachweise anfordern. Wichtig ist zudem, dass Sie bestimmte Dokumente gegebenenfalls übersetzen lassen müssen. Die müssen zudem beglaubigt sein. Erkundigen Sie sich genau bei Ihrer Behörde, welche Nachweise Sie konkret erbringen müssen. 

Dauer & Kosten bei Wiedereinbürgerung: Damit müssen Sie rechnen

Wie lange die Behörde benötigt, um Ihren Antrag auf Wiedereinbürgerung in Deutschland nach § 13 StAG zu bearbeiten, hängt vor allem von der Auslastung ab. Ebenso maßgeblich ist, ob Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben. Fehlen Nachweise, zieht das Ihr Einbürgerungsverfahren in die Länge. 

Bei reibungslosem Ablauf müssen Sie im Durchschnitt müssen Sie mit einer Dauer von rund 18 Monaten rechnen.

Die anfallenden Gebühren unterscheiden sich dabei nicht: Erwachsene zahlen 255,00 Euro, für mit eingebürgerte Kinder werden 51,00 Euro fällig – gegebenenfalls auch bei Ablehnung.

Art der Urkunde/BescheidGebühr in Euro
Eribürgerungsurkunde Erwachsene255
Einbürgerungsurkunde mit eingebürtertes, minderjähriges Kind (bis 18 Jahre)51
Ablehnungsbescheid Erwachsene25 bis 255
Ablehnungsbescheud mit eingebürtertes, minderjähriges Kind (bis 18 Jahre)25 bis 51

Wichtig: Beglaubigungen, Übersetzungen und Beschaffung von Unterlagen

Neben den Gebühren, die die Behörde erhebt, müssen Sie mit weiteren Kosten rechnen. Die fallen unter Umständen durch die Beschaffung von Unterlagen an sowie für Übersetzungen und Beglaubigungen. Auch Kosten für einen Einbürgerungstest sind gegebenenfalls zur berücksichtigen.

Wie Sie der Tabelle entnehmen, kann es auch zur Ablehnung Ihres Einbürgerungsantrags kommen. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Ausländerrecht kann Ihnen hier Sicherheit bieten.

Wiedereinbürgerung mit Anwalt: sinnvoll, oder nicht?

Eine Anwältin oder ein Anwalt ist bei Wiedereinbürgerung in vielerlei Hinsicht hilfreich. Zum einen erhalten Sie eine fundierte Einschätzung zu Ihren Chancen, den deutschen Pass zu erhalten. Zum anderen wissen Fachkundige, wie die Behörden funktionieren. Darauf richten sie das Antragsverfahren ab, wodurch das Risiko einer Ablehnung in der Regel minimiert wird. 

Der schnellste Weg zum deutschen Pass

  • Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
  • Unkomplizierte Abläufe
  • Persönliche Betreuung 

Quellen:

Über den Autor

Mohamed El-Zaatari
Mohamed El-Zaatari LinkedIn

Mohamed El-Zataari ist Experte fürs Ausländer- und Sozialrecht. Als ehemaliger Dezernatsleiter Rechtsangelegenheiten beim Amt für Versorgung und Integration Bremen ist er seit 2022 Abteilungsleiter der genannten Rechtsgebiete bei rightmart in Bremen. Mitte 2024 wurde er zudem Partner der rightmart Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sein Wissen behält er dabei nicht für sich: Als Dozent im Sozialrecht profitieren auch die Nachwuchsjuristen und -juristinnen von seinem Know-how.

Was ist die Einbürgerung nach § 13 StAG?

§ 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes räumt Ihnen die Möglichkeit ein, Ihre deutsche Staatsbürgerschaft nach einer früheren Aufgabe wiederzuerlangen. Je nach Ihrem Wohnort, im Inland oder Ausland, ergeben sich unterschiedliche Anforderungen, die es zu erfüllen gilt.

Im Beitrag finden Sie umfangreiche Informationen zu § 13 StAG.

Kann man eine Staatsbürgerschaft erneut beantragen?

Die deutsche Staatsbürgerschaft abgeben und wieder bekommen, ist möglich. Dabei gibt es unterschiedliche Gründe, die Wiedereinbürgerung anzustoßen. Wichtig sind bei einem solchen Vorhaben zwei Aspekte:

  1. Sie müssen bestimmte Anforderungen erfüllen.
  2. Bei der Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG handelt es sich um eine Ermessenseinbürgerung.

Im Ratgeber fassen wir alle wichtigen Voraussetzungen zusammen.

Was ist eine Wiedereinbürgerung?

Waren Sie zu einem früheren Zeitpunkt bereits Deutsche oder Deutscher, können Sie unter Umständen mithilfe der Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG Ihre alte Staatsbürgerschaft wieder beantragen. Der Paragraph richtet sich dabei an Personengruppen, die ihre deutsche Staatsbürgerschaft aus bestimmten Gründen aufgegeben haben. Welche das sind, führen wir im Ratgeber genauer aus.