Das Wichtigste in Kürze
- § 14 StAG sieht eine EInbürgerung aus dem Ausland vor.
- Eine Einbürgerung nach § 14 StAG ist bestimmten Peronengruppen vorenthalten.
- Neben eigenen Voraussetzungen, bezieht sich § 14 StAG bei den Bedinungen auch auf § 8 StAG.
§ 14 StAG: Die Regelungen im Überblick
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) regelt in § 14 eine Ausnahme für Einbürgerungswillige, die im Ausland leben. Eigentlich gilt für den Erhalt des deutschen Passes, dass Sie in Deutschland ansässig sein müssen. Unter bestimmten Umständen sieht der Gesetzgeber von dieser Voraussetzung jedoch ab. § 14 StAG legt fest, wann das der Fall ist.
Von Bedeutung sind dabei insbesondere zwei Voraussetzungen:
- Sie erfüllen die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 8 StAG.
- Sie haben eine besondere Bindung zu Deutschland vorzuweisen.
Voraussetzungen für Einbürgerung nach § 8 StAG
Möchten Sie sich gemäß Paragraph 14 StAG aus dem Ausland einbürgern lassen, ist es wichtig, dass Sie folgende Bedingungen nach § 8 StAG erfüllen:
- Ihre Identität muss zweifelsfrei geklärt und nachweisbar sein.
- Sie sind volljährig – und damit voll geschäftsfähig – oder haben einen gesetzlichen Vertreter beziehungsweise eine gesetzliche Vertreterin an Ihrer Seite.
- Sie haben keine Vorstrafen und sind damit straffrei.
- Sie verfügen über Wohnraum.
- Sie sind finanziell unabhängig und können unter Umständen auch für weitere Familienmitglieder sorgen.
Hinweis: gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
In § 14 Abs. 1 S. 1 wird ebenfalls ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, sprich in Deutschland, gefordert. Diese Voraussetzung ist bei Einbürgerung nach § 14 StAG außer Kraft.
Besondere Bindung zu Deutschland: Dann liegt sie vor
Eine besondere Bindung zu Deutschland, wie sie § 14 StAG fordert, kann auf unterschiedliche Weise bestehen – ob familiär, wirtschaftlich oder kulturell. Im Folgenden nennen wir Ihnen Beispiele.
Familiäre Bindung: Haben Sie deutsche Vorfahren oder Verwandte, wie zum Beispiel Geschwister, können Sie sich bei Ihrem Einbürgerungswunsch darauf berufen. Gleiches gilt auch, wenn Sie Kinder und/oder einen Ehepartner beziehungsweise eine Ehepartnerin in Deutschland haben.
Bildung: Ein Aufenthalt zu Studienzwecken in Deutschland kann ebenso wie der Besuch einer Schule in der Bundesrepublik eine besondere Bindung begründen.
Berufliche und/oder ehrenamtliche Bindung: Sind Sie für eine deutsche Institution oder für ein deutsches Unternehmen tätig, ergibt sich daraus mitunter eine starke Bindung zur Bundesrepublik. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihre Tätigkeit ehrenamtlicher Natur ist oder Sie diese hauptberuflich ausüben.
Sonderbestimmung nach § 14 StAG bei deutschem Lebens- oder Ehepartner
Die bislang genannten Voraussetzungen bezogen sich auf eine Einbürgerung aus dem Ausland unter dem Aspekt einer besonderen Bindung zur Bundesrepublik. Eine weitere Möglichkeit der Einbürgerung nach § 14 StAG besteht, wenn Sie mit einem Deutschen beziehungsweise einer Deutschen leiert sind und sein oder ihr Auslandsaufenthalt im öffentlichen Interesse liegt. Leiert meint dabei entweder eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine Ehe.
Öffentliches Interesse: Dann liegt es vor
Ein öffentliches Interesse, wie es in § 14 StAG gefordert wird, liegt vor, wenn Sie zusammen mit Ihren Ehegatten im Ausland leben und er beziehungsweise sie eine Tätigkeit ausübt, durch die die Interessen der Bundesrepublik Deutschland vertreten werden.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn Ihre bessere Hälfte als Diplomat oder Diplomatin für das Auswärtige Amt an einer deutschen Botschaft arbeitet. Der Gesetzgeber gesteht in einem solchen Fall auch Ihnen die deutsche Staatsbürgerschaft zu.
Einbürgerung unter den Voraussetzungen des § 14 StAG: So klappt’s
Weil Sie sich im Falle einer Einbürgerung nach § 14 StAG nicht in Deutschland aufhalten, läuft Ihr Antrag in der Regel über das Bundesverwaltungsamt (BVA). Das stellt Ihnen auch alle benötigten Unterlagen zur Verfügung: Hier geht’s zu den Vordrucken.
Und so läuft die Einbürgerung ab:
- Sie besorgen sich die benötigten Formulare für Ihre Einbürgerung nach § 14 StAG vom Bundesverwaltungsamt.
- Sie stellen alle angeforderten Unterlagen zusammen. Welche Dokumente Sie einreichen müssen, bringen Sie bestenfalls im Vorfeld in Erfahrung. Erkundigen Sie sich bei der nächstgelegenen deutschen Auslandsvertretung oder kontaktieren Sie das BVA. Nennen Sie § 14 StAG als Einbürgerungsgrundlage.
- Reichen Sie Ihren Einbürgerungsantrag bei der deutschen Auslandsvertretung ein. Die Behörde leitet diesen anschließend mit einer Stellungnahme an das BVA weiter.
- Warten Sie auf eine Eingangsbestätigung vom Bundesverwaltungsamt. Darin wird Ihnen auch Ihr Aktenzeichen mitgeteilt. Das nutzen Sie für weiteren Schriftverkehr.
- Sofern über Ihren Antrag durch das Bundesverwaltungsamt hinsichtlich § 14 StAG positiv entschieden wurde, erhalten Sie Ihre Einbürgerungsurkunde. Die holen Sie bei der deutschen Auslandsvertretung ab.
Kosten & Dauer bei Einbürgerung aus dem Ausland
Bei einer Einbürgerung aus dem Ausland nach § 14 StAG fallen die gleichen Gebühren an, wie bei einer regulären Einbürgerung:
- 255,00 Euro zahlen Erwachsene,
- 51,00 Euro werden bei Kindern fällig.
Wichtig: Zusatzkosten
Die genannten Kosten beziehen sich ausschließlich auf die Gebühren, die die Behörden für den Einbürgerungsantrag erheben. Weitere Kosten können durch die Beschaffung und Übersetzung von Unterlagen entstehen. Kalkulieren Sie die mit ein.
Wie lange die Bearbeitung Ihres Antrags dauert, lässt sich nur schwer voraussagen. Das hängt zum einen von der Auslastung der Behörde ab. Zum anderen spielt die Vollständigkeit Ihres Antrags eine Rolle. Müssen Unterlagen nachgefordert werden, zieht das Ihr Einbürgerungsverfahren in die Länge. Deshalb ist wichtig, dass Sie sich im Vorfeld genau über die Anforderungen informieren.
Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Bitten Sie eine Anwältin oder einen Anwalt für Ausländerrecht um eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten und lassen Sie sich unterstützen. Erfahrungsgemäß kommt eine Einbürgerung mit fachkundigem Beistand schneller zum Abschluss.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
Nach § 14 StAG können Sie sich einbürgern lassen, sofern Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Allem voran ein Wohnsitz im Ausland. Welche Voraussetzungen außerdem bestehen, führen wir im Beitrag aus.
§ 14 StAG sieht für bestimmte Personengruppen eine Einbürgerung aus dem Ausland vor. Im Ratgeber erklären wir Ihnen die genauen Regelungen und gehen auf Besonderheiten ein.