Das Wichtigste in Kürze

  • Hinter § 15 StAG verbirgt sich eine Wiedergutmachungseinbürgerung.
  • Hintergrund von § 15 StAG ist das Unrecht, das Menschen in Zeiten des Nationalsozialismus widerfahren ist.
  • § 15 StAG spricht bestimmen Personengruppen und ihren Nachkommen den deutschen Pass zu.

Einbürgerung nach § 15 StAG: Das steckt dahinter

Zwischen 1933 und 1945 beherrschte der Nationalsozialismus Deutschland. Unter der Führung von Adolf Hitler kam es zur Verfolgung und Ermordung unzähliger Menschen. Ein Kapitel in der Geschichte Deutschlands, das nach Wiedergutmachung schreit. Auch wenn die nie vollständig erreicht werden kann, sucht der Gesetzgeber nach Mitteln und Wegen, zumindest ansatzweise einen Ausgleich zu schaffen. Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) liefert mit § 15 in dem Zusammenhang eine Maßnahme.

Der Paragraf beruht auf der Idee, einen gesetzlichen Anspruch auf Einbürgerung für Personen zu schaffen, die aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Daher rührt auch der Begriff Wiedergutmachungseinbürgerung. § 15 StAG beschränkt sich dabei nicht nur auf diejenigen, die selbst betroffen waren, sondern auch auf deren Abkömmlinge.

Hinweis: Abkömmlinge

Unter Abkömmlinge fallen alle Nachkommen einer Person. Das können beispielsweise Kinder, Enkel oder Urenkel und so weiter sein. Dabei hat jeder Abkömmling einen eigenen Anspruch auf den deutschen Pass. 

Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 08. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, sind ebenso wieder einzubürgern wie deren Nachkommen, die aufgrund des Entzugs ihrer Vorfahren die deutsche Staatsbürgerschaft nicht erlangen konnten. So sieht es das Grundgesetz in Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 vor.

Anspruchsberechtigung: Dann ist § 15 StAG für Sie wichtig

Wie bereits erwähnt, haben Personen Anspruch auf Einbürgerung, die aufgrund des vorherrschenden Nationalsozialismus zwischen 1933 und 1945 die deutsche Staatsbürgerschaft nicht zurückerlangen beziehungsweise gar nicht erst erhalten konnten.

Darüber hinaus gilt:

  • Sie haben Ihre deutsche Staatsbürgerschaft vor dem 26. Februar 1955 aufgegeben oder verloren, vor allem, weil Sie sich in einem anderen Land haben einbürgern lassen.
  • Sie waren vom gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen, weil Sie geheiratet haben, Sie aufgrund Ihrer Eltern rechtlich nicht als Deutsche oder Deutscher anerkannt wurden (Legitimation) oder von einer Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren.
  • Sie wurden nach Antragstellung nicht eingebürgert, zum Beispiel aufgrund einer anderen Rechtsauffassung früher, die heute nicht mehr besteht. 
  • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgrund des Nationalsozialismus aufgegeben oder verloren. Wichtig ist dabei die Berücksichtigung der Staatsgrenzen vom 31. Dezember 1937.

Trifft auf Sie selbst keine der Bedingungen zu, jedoch auf Ihre Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder weiter zurückliegende Verwandte, haben Sie ebenfalls einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 15 StAG. Die Regelung richtet sich auch an Abkömmlinge von Betroffenen.

Wichtig: Adoption

Wurden Sie adoptiert, sind Sie zwar nicht direkt verwandt. Der Gesetzgeber spricht Ihnen dennoch das Recht zu, von § 15 StAG Gebrauch zu machen. Voraussetzung ist dabei, dass Sie von einer anspruchsberechtigten Person vor dem 1. Januar 1977 adoptiert wurden.

Fallen Sie unter eine der genannten Personengruppen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wollen Sie nach § 15 StAG einen Antrag auf Einbürgerung stellen. 

Voraussetzungen für § 15 StAG: Das müssen Sie nachweisen

Blieb Ihnen die deutsche Staatsbürgerschaft aufgrund der Verfolgung während des Nationalsozialismus verwehrt, gelten für Sie vereinfachte Voraussetzungen bei der Einbürgerung. Denn: Laut Grundgesetz gelten Sie in vielen Fällen nicht als ausgebürgert.

Dementsprechend genügt es, wenn Sie folgendes nachweisen bzw. erfüllen:

  • Straffreiheit: Sie müssen belegen, dass keine Ausschlussgründe gegen Sie vorliegen, die Ihrer Einbürgerung entgegenstehen. Das sind zum Beispiel Verurteilungen im In- oder Ausland zu mehr als 2 Jahren Freiheits- oder Jugendstrafe sowie eine Anordnung von Sicherheitsverwahrung. Ebenso stehen Bestrebungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, einer Einbürgerung im Wege. 
  • Erfüllung der staatsbürgerlichen Voraussetzungen: Ab einem Alter von 16 Jahren müssen Sie vor Erhalt der Einbürgerungsurkunde ein feierliches Bekenntnis nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz, genauer § 16 StAG, abgeben. Das lautet wie folgt: “Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.”
  • kein Erwerb und Verlust des deutschen Passes in der Zwischenzeit: Sie dürfen nach Ihrem Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft diese nicht wiedererlangt und erneut verloren haben. Gleiches gilt, wenn Sie bereits nach § 15 StAG eingebürgert wurden und den deutschen Pass wieder verloren haben. Die Gründe für den Verlust, ob Verzicht, Entlassung oder Beantragung einer anderen Nationalität, spielen dabei keine Rolle. 

Wichtig: Ausnahme

Haben Sie nach dem 8. Mai 1945 Ihre deutsche Staatsbürgerschaft wiedererlangt, diese aber aufgrund einer Heirat vor dem 1. April 1953 mit einem Ausländer wieder verloren, steht einer erneuten Einbürgerung nach § 15 StAG nichts im Wege. Das gilt auch, wenn Sie als Kind Ihre deutsche Staatsbürgerschaft durch die Heirat Ihrer Mutter mit einem Ausländer verloren haben.

Hier zeigen sich bei der Wiedergutmachungseinbürgerung Vorteile gegenüber der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG. Letztere ist an deutlich mehr und strengere Anforderungen geknüpft.

Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft mit § 15 StAG: Das gilt

Möchten Sie die Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG beantragen, müssen Sie nach deutschem Recht ihre bisherige Staatsbürgerschaft nicht aufgeben. Diese Regelung wurde mit einer Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2024 aufgehoben. Mehrstaatigkeit ist seitdem erlaubt.

Allerdings: Es gibt Länder, die die Aufgabe der Staatsangehörigkeit bei Annahme einer anderen vorsehen. Informieren Sie sich im Vorfeld deshalb, welche Bestimmungen der jeweilige Gesetzgeber vorsieht.

Antrag nach § 15 StAG stellen: So geht’s

Für einen Einbürgerungsantrag nach § 15 StAG ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig. Dementsprechend können Sie Ihren Antrag direkt dort stellen. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, sich an die nächstgelegene deutsche Auslandsvertretung zu wenden. Dabei wird empfohlen, den vom BVA bereitgestellten Antragsvordruck zu verwenden.

Hinweis: Einbürgerung aus dem Ausland

Möchten Sie den deutschen Pass erhalten, setzt das in vielen Fällen voraus, dass Sie in Deutschland wohnen. Nicht so bei einem Antrag nach § 15 StAG. Die erleichterten Bedingungen umfassen auch die Möglichkeit der Einbürgerung aus dem Ausland.

Um Ihnen den Antragsprozess bei der BVA nach § 15 StAG zu vereinfachen, verlinken wir Ihnen die Seite des Bundesverwaltungsamtes mit allen benötigen Vordrucken.

Download-Paket Wiedergutmachungseinbürgerung

Antrag beim BVA nach § 15 StAG stellen: benötigte Unterlagen

Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag nach § 15 StAG für das BVA benötigen, hängt davon ab, ob Sie selbst zur sogenannten Erlebnisgeneration zählen – Sie haben also in der Zeit des Nationalsozialismus selbst die deutsche Staatsangehörigkeit verloren – oder ob Sie als Abkömmling den deutschen Pass erhalten wollen.

Die Tabelle liefert Ihnen für beide Fälle einen groben Überblick: 

Antragsteller/Antragstellerin

Erlebnisgeneration Abkömmlich (nachfolgende Generation)

Unterlagen

GeburtsurkundeGeburtsurkunde
aktueller Identitätsnachweisaktueller Identitätsnachweis
Nachweise zum früheren Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft oder Nachweise über den Vorenthalt des Erwerbs des deutschen Passesweitere Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden,weitere Abstammungsurkunden)
Nachweise zum Verfolgungsgrund und zu den Verfolgungsmaßnahmennach Aufforderung: aktuelles Dokument Ihres Aufenthaltsstaates mit strafrechtlichen Auskünften (polizeiliches Führungszeugnis, Strafregisterauszug oder Criminal record)
wenn zutreffend: Nachweis über Namensänderungen
wenn zutreffend: Nachweis über den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
nach Aufforderung: aktuelles Dokument Ihres Aufenthaltsstaates mit strafrechtlichen Auskünften (polizeiliches Führungszeugnis, Strafregisterauszug oder Criminal record)

Wichtig: Urkunden als Nachweise von Nachkommen

Stellen Sie als Abkömmling einen Antrag auf Einbürgerung nach § 15 StAG müssen Sie dem BVA mitunter allerhand Urkunden vorlegen. Das können beispielsweise die Heiratsurkunden Ihrer Eltern und Großeltern, die Geburtsurkunde Ihres Vaters sowie die Geburtsurkunde Ihrer Großmutter sein. Welche Unterlagen Sie genau benötigen, ist oft schwer zu definieren. Deshalb empfehlen wir Ihnen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nur, wenn Ihr Antrag vollständig ist, ist eine zügige Bearbeitung möglich.

Die Tabelle liefert lediglich einen Auszug der benötigten Unterlagen. Welche zusätzlichen Nachweise unter Umständen erbracht werden müssen, ergibt sich aus Ihrer persönlichen Situation. Informieren Sie sich im Vorfeld genau über die Anforderungen Ihres Antrags.

Wichtig dabei ist auch: Urkunden müssen oft im Original, zumindest aber als beglaubigte Kopie, vorgelegt werden. Kopien müssen dabei vollständig sein und Vorder- wie auch Rückseite des Dokuments umfassen. Dabei werden nur Unterlagen anerkannt, die von einem Notar, Standesbeamten der jeweils zuständigen Stelle oder einer deutschen Behörde beglaubigt wurden. 

Dauer und Kosten bei Wiedergutmachungseinbürgerung

Wie lange es braucht, bis Sie die deutsche Staatsbürgerschaft nach einem Antrag gemäß § 15 StAG erhalten, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab – insbesondere von der Vollständigkeit der Unterlagen. Je umfangreicher ein Stammbaum ist, desto schwieriger wird es oft für Abkömmlinge, alle benötigten Nachweise zu erbringen. Muss das BVA eigene Nachforschungen anstellen, wirkt sich das auf die Bearbeitungszeit aus. 

Es gilt: Je mehr Unterlagen dem Bundesverwaltungsamt vorliegen, desto leichter ist es für die Behörde, alle benötigten Informationen zu erfassen.

Kosten kommen dabei auf Sie keine zu. Hintergrund ist, dass Sie ein Recht auf Wiedergutmachungseinbürgerung haben. Geld soll Sie das nicht kosten.

Hinweis: Kosten für Beschaffung von Unterlagen

Auch wenn das Verfahren zur Wiedergutmachungseinbürgerung für Sie nichts kostet, müssen Sie mit Ausgaben rechnen. Die fallen insbesondere bei der Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen an. Die Höhe der Kosten kann dabei nicht pauschal benannt werden.

Der schnellste Weg zum deutschen Pass

  • Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
  • Unkomplizierte Abläufe
  • Persönliche Betreuung 

Quellen:

Über den Autor

Mohamed El-Zaatari
Mohamed El-Zaatari LinkedIn

Mohamed El-Zataari ist Experte fürs Ausländer- und Sozialrecht. Als ehemaliger Dezernatsleiter Rechtsangelegenheiten beim Amt für Versorgung und Integration Bremen ist er seit 2022 Abteilungsleiter der genannten Rechtsgebiete bei rightmart in Bremen. Mitte 2024 wurde er zudem Partner der rightmart Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sein Wissen behält er dabei nicht für sich: Als Dozent im Sozialrecht profitieren auch die Nachwuchsjuristen und -juristinnen von seinem Know-how.

Was ist eine Wiedergutmachungseinbürgerung?

Eine Wiedergutmachungseinbürgerung soll vergangenes Unrecht ausgleichen. § 15 StAG bezieht sich dabei auf die Verfolgung bestimmter Personengruppen im Nationalsozialismus zwischen 1933 und 1945. Genauere Hintergründe zur Einführung der Einbürgerung nach § 15 StAG der Regelung finden Sie im Beitrag.

Wiedergutmachungseinbürgerung: Seit wann gibt es die?

Die Wiedergutmachungseinbürgerung gemäß § 15 StAG gibt es seit dem 20. August 2021. Welche Voraussetzungen mit der Regelung einhergehen, erfahren Sie im Beitrag.

Wer hat Anspruch auf eine Einbürgerung nach § 15 StAG?

Anspruch auf eine Einbürgerung nach dem StAG in § 15 haben Personen, die aufgrund von Verfolgung zwischen 1933 und 1945 ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Darüber hinaus besteht der Anspruch auf für Nachkommen. Wann eine Anspruchsberechtigung vorliegt, führen wir im Beitrag genauer aus.

Was bedeutet Wiedergutmachungseinbürgerung?

Mit der Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG begegnet der deutsche Gesetzgeber dem Unrecht, das den Menschen zu Zeiten des Nationalsozialismus angetan wurde. Zahlreiche (ehemalige) deutsche Staatsangehörige haben Ihre Staatsbürgerschaft aufgrund Verfolgung verloren. Dieses Unrecht soll nun ausgeglichen werden. Im Ratgeber finden Sie ausführliche Informationen zur Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG.