Bedeutung von § 16d AufenthG: Das sind die Regelungen
Haben Sie in Ihrem Heimatland eine Berufsqualifikation erlangt und möchten in Deutschland Ihren Job in Deutschland weiterführen, ist § 16d AufenthG für Sie von besonderer Bedeutung. Denn: Der Gesetzgeber räumt Ihnen damit die Möglichkeit ein, Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation in Deutschland anerkennen zu lassen. Die Regelung betrifft Fachkräfte aus verschiedenen Bereichen.
§ 16d AufenthG ist besonders für folgende Personengruppen relevant:
- Erfahrene Fachkräfte: Personen, die bereits über eine Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss verfügen und diese anerkennen lassen möchten, um in ihrem Beruf in Deutschland zu arbeiten.
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit konkreten Jobangeboten: Menschen, die ein Arbeitsplatzangebot in Deutschland haben und die Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung erfüllen.
- Fachkräfte aus reglementierten Berufen: Qualifizierte Fachkräfte, die in einem reglementierten Berufsfeld wie im Gesundheits- oder Pflegebereich tätig sind.
Hinweis: reglementierte Berufe
Reglementierte Berufe setzen eine staatliche Erlaubnis voraus. Ohne die dürfen Sie den jeweiligen Job nicht ausführen. Insbesondere Medizinberufe, Rechtsberufe oder Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen brauchen eine offizielle Anerkennung.
Genau genommen handelt es sich bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG um ein Visum mit begrenzter Aufenthaltsdauer. Es gibt Ihnen 18 Monate Zeit, um Sie mit Ihren ausländischen Qualifikationen fit für den deutschen Arbeitsmarkt zu machen. Der Gesetzgeber liefert in einzelnen Abschnitten unter § 16d AufenthG, sprich in den Absätzen 1 bis 6, spezifische Bedingungen, die in bestimmten Situationen greifen.
Im weiteren Verlauf gehen wir die Abschnitte im Einzelnen durch.
- § 16d Abs. 1 AufenthG: Voraussetzungen
- § 16d Abs. 2 AufenthG: Beschäftigung
- § 16d Abs. 3 AufenthG: Anerkennung
- § 16d Abs. 4 AufenthG: Vermittlung
- § 16d Abs. 5 AufenthG: Prüfung
- § 16d Abs. 6 AufenthG: Analyse
Voraussetzungen nach § 16d Abs. 1 AufenthG
16d Abs. 1 AufenthG gewährt Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis, um beispielsweise durch die Teilnahme an Lehrgängen oder Fortbildungen, eine Gleichsetzung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit denen einer deutschen Qualifikation zu erzielen. Arbeiten Sie in einem reglementierten Beruf, kommt § 16d Abs. 1 AufenthG in jedem Fall zum Tragen. Sie benötigen derartige Maßnahmen für eine Berufsausübungserlaubnis.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Abs. 1 AufenthG setzt Folgendes voraus:
- Berufliche Notwendigkeit: Eine zuständige Stelle in Deutschland muss bestätigen, dass Sie eine solche Maßnahme brauchen, damit Ihre Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt wird und Sie in Ihrem Beruf arbeiten dürfen.
- Sprachkenntnisse: Sie müssen deutsche Sprachkenntnisse besitzen, die den Anforderungen der Weiterbildung entsprechen.
- Eignung der Qualifizierungsmaßnahme: Die Fortbildung muss die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation oder den Berufszugang ermöglichen.
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Wenn die Qualifizierungsmaßnahme hauptsächlich an Ihrem Arbeitsplatz erfolgt, ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Arbeitserlaubnis mit § 16 Abs. 2 AufenthG
Nach § 16d Abs. 2 AufenthG beinhaltet Ihre Aufenthaltserlaubnis unter Umständen auch eine Arbeitserlaubnis. Das setzt voraus, dass die Tätigkeit mit Ihrer Qualifikation zusammenhängt und Sie Kenntnisse für Ihre spätere Beschäftigung in Deutschland erwerben. Über welche Dauer Sie der Beschäftigung nachgehen, bleibt Ihnen überlassen. Die Arbeitserlaubnis wird unbefristet erteilt.
Hinweis: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Die Beschäftigung darf in der Regel nur aufgenommen werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) zugestimmt hat. Die prüft im Vorfeld, ob die Bedingung – Ihr Job fördert Ihre benötigte Qualifikation – erfüllt wird.
Anerkennungsverfahren nach § 16d Abs. 3 AufenthG
Nach § 16d Abs. 3 AufenthG haben Sie Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, sofern Sie Ihre im Ausland erworbene Qualifikation mittels Anerkennungsverfahren bestätigen lassen möchten. Mit dem Verfahren wird geprüft und bescheinigt, dass Sie die benötigten Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen, um Ihren Beruf in Deutschland ausüben zu dürfen. Maßnahmen wie eine Fort- oder Weiterbildung sind in der Regel nicht nötig.
Diese Voraussetzungen gelten für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Abs. 3 AufenthG:
- Sie haben eine im Ausland anerkannte Berufsqualifikation oder einen anerkannten Hochschulabschluss.
- Ihnen liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot in einem entsprechenden Berufsfeld vor.
- Sie verpflichten sich, spätestens nach Ihrer Einreise in Deutschland, das Anerkennungsverfahren anzustoßen – Ihr Arbeitgeber muss Ihnen dabei gegebenenfalls die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme ermöglichen.
- Ihr Arbeitgeber ist im Zweifelsfall in der Lage, Sie nachzuschulen.
- Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse zur Ausübung Ihrer Tätigkeit.
- Die BA stimmt Ihrer Beschäftigung zu.
Erfüllen Sie alle der genannten Bedingungen, wird Ihnen die Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Abs. 3 AufenthG vorerst über ein Jahr ausgestellt. Eine Verlängerung von bis zu 3 Jahren ist jedoch möglich. Neben Ihrer qualifizierten Beschäftigung dürfen Sie auch einer Nebentätigkeit mit einem Umfang von maximal 20 Stunden pro Woche nachgehen.
§ 16d Abs. 4 AufenthG: Vermittlung einer Beschäftigung
Einige Länder pflegen mit Deutschland eine Vereinbarung, durch die Sie Ihre Berufsqualifikation in Deutschland anerkennen lassen können und dafür eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 16d Abs. 4 AufenthG. Betroffen sind vor allem Berufe im Gesundheits- und Pflegebereich.
Hinweis: Vereinbarungen
Genau genommen bestehen die Vereinbarungen zwischen der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland und den jeweiligen Arbeitsverwaltungen im Herkunftsland. Ob auch Ihr Land eine derartige Absprache pflegt, erfahren Sie bei Ihrer Verwaltung.
Neben einer bestehenden Vereinbarung mit Deutschland gilt, dass Sie zudem bestimmte Sprachkenntnisse nachweisen müssen. Die ergeben sich in der Regel aus der Vereinbarung.
Aufenthalt zum Ablegen von Prüfungen: § 16d Abs. 5 AufenthG
Müssen Sie eine Prüfung zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation ablegen, gewährt Ihnen der Gesetzgeber mit § 16d Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis. Die setzt jedoch weiterhin voraus, dass Sie über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, die entweder:
- der abzugebenden Prüfung entsprechen – Ihre Kenntnisse müssen also genügen, um die Prüfung absolvieren zu können – oder
- hinreichend sind. Das entspricht Deutschkenntnissen auf A2-Niveau.
Arbeiten dürfen Sie mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Abs. 5 AufenthG nicht.
Qualifikationsanalyse nach § 16d Abs. 6
16d Abs. 6 AufenthG sieht eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifikationsanalyse vor. Soll heißen: Damit festgestellt werden kann, ob Ihre beruflichen Qualifikationen ausreichen, um in dem Bereich in Deutschland arbeiten zu können, dürfen Sie sich in der Bundesrepublik aufhalten. Das Ergebnis soll dann zeigen, ob die Anerkennung Ihrer Fähigkeiten ohne weiteres möglich ist, oder ob weitere Maßnahmen nötig sind. Die Erlaubnis wird Ihnen dabei über einen Zeitraum von maximal 6 Monaten ausgestellt.
Voraussetzungen für die Erteilung nach § 16d Abs. 6 AufenthG sind:
- eine Zusage zur Durchführung der Qualifikationsanalyse von der zuständigen Stelle,
- ein Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse, die dem Niveau der Analyse entsprechen.
Antragstellung: Das müssen Sie wissen
Für die Antragstellung nach § 16d AufenthG zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation benötigen Sie einige wichtige Dokumente und Nachweise. Dazu zählen unter anderem:
- Nachweis der ausländischen Qualifikation
- Arbeitsplatzangebot
- Nachweis über Sprachkenntnisse
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Sobald alle Nachweise vorliegen, können Sie den Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde oder – falls Sie sich noch im Ausland befinden – bei der deutschen Botschaft stellen.
Gültigkeit des Aufenthaltsrechts
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG wird zunächst für maximal 2 Jahre erteilt. Eine Verlängerung um bis zu zwölf Monate ist möglich, sodass Sie insgesamt bis zu drei Jahre in Deutschland bleiben dürfen. Abhängig vom Stand der Anerkennung Ihrer Qualifikation sind jedoch auch Abweichungen möglich. Beachten Sie hierzu die Angaben in den einzelnen Absätzen.
Der Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach 3 Jahren bedeutet dabei nicht, dass Sie Deutschland wieder verlassen müssen. Sie haben die Möglichkeit, einen anderen Aufenthaltstitel zu beantragen, sofern Sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Im weiteren Verlauf finden Sie Beispiele.
Zukunft und Perspektiven mit § 16d AufenthG
Ein Aufenthaltstitel nach § 16d AufenthG bietet Ihnen nicht nur die Chance, Ihre ausländischen Berufsqualifikationen in Deutschland anerkennen zu lassen, sondern auch langfristige Perspektiven für die Zukunft.
Nach der Anerkennung der Qualifikation und entsprechender Berufserfahrung steht Ihnen der Weg zur Niederlassungserlaubnis offen, wenn die nötigen Voraussetzungen, wie zum Beispiel eine Mindestaufenthaltsdauer und finanzielle Unabhängigkeit, erfüllt sind. Mit der Daueraufenthaltserlaubnis ist auch eine Einbürgerung möglich. Die Anforderungen, die dabei an Sie gestellt werden, ähneln denen einer Niederlassungserlaubnis. Eine Einbürgerung direkt mit § 16d AufenthG ist hingegen nicht möglich.
Familiennachzug mit § 16d AufenthG
Ihre Familie können Sie mit § 26d AufenthG in der Regel nicht nachholen, da es sich um ein befristetes Aufenthaltsrecht handelt. Ausnahmen gelten nur im Einzelfall, zum Beispiel, wenn Sie minderjährige Kinder haben.
Möchten Sie dennoch den Versuch starten, Ihre Familie nach Deutschland zu holen, müssen die jeweiligen Familienmitglieder einen eigenen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung beantragen. Sie müssen in dem Fall dafür sorgen, dass ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Zudem muss der Lebensunterhalt aller Familienmitglieder in Deutschland finanziell gesichert sein.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
§ 16d AufenthG: Häufig gestellte Fragen
Das kommt darauf an! Mit einem Visum nach § 16d AufenthG ist ebenso eine Beschäftigung in Vollzeit möglich, wie eine Nebenbeschäftigung mit maximal 20 Stunden wöchentlich. Entscheidend ist, ob Sie mit Ihrem Job fehlenden Kenntnisse erwerben und sich damit weiterqualifizieren, oder ob Sie an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen. Die einzelnen Absätze im Ratgeber liefern Aufschluss.
§ 16d Abs. 1 AufenthG besagt, dass Ausländerinnen und Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen an deutsche Maßstäbe anzupassen. Dafür müssen bestimmte Anforderungen, wie zum Beispiel Sprachkenntnisse und die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme erfüllt sein. Alles zur Antragsstellung erfahren Sie im Beitrag.
§ 16d AufenthG regelt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Welche Voraussetzungen in dem Zusammenhang unter anderem gelten, erfahren Sie detailliert im Beitrag .
Ja, mit einem Visum nach § 16d AufenthG dürfen Sie in der Regel arbeiten, sofern Ihre Beschäftigung Ihrer Qualifikation entspricht. Gegebenenfalls ist auch eine Nebenbeschäftigung unabhängig Ihrer Qualifikation möglich. Unter Umständen gibt es zeitliche Beschränkungen. Alle Infos dazu finden Sie im Ratgeber.
Das Visum nach § 16 d AufenthG ist ein Aufenthaltstitel, der Ausländerinnen und Ausländern dazu berechtigt, sich in Deutschland aufzuhalten, um ihre im Ausland erworbenen Qualifizierungen auszubauen, sodass sie auch in Deutschland anerkannt werden. Wer davon besonders profitiert, erfahren Sie hier.
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