Das Wichtigste in Kürze
- § 16g AufenthG bietet die Option einer Ausbildungs-Aufenhaltserlaubnis für Geduldete.
- Die Aufenthaltserlaubnis ist eine Alternative zur Ausbildungsduldung.
- § 16g AufenthG sieht bestimmte Voraussetzungen vor.
§ 16g AufenthG kurz erklärt
Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung nach § 16g Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bietet der Gesetzgeber ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern die Möglichkeit, ihren Aufenthalt in Deutschland zu festigen – bestenfalls mit langfristiger Perspektive. Der Gesetzesabschnitt richtet sich dabei insbesondere an Menschen, die bereits einen Duldungsstatus besitzen und eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland aufnehmen wollen. Ebenso profitieren Ausländerinnen und Ausländer, die während eines Asylverfahrens eine Ausbildung begonnen haben, deren Asylantrag jedoch abgelehnt wurde. § 16g AufenthG bietet ihnen die Chance, die Lehre abzuschließen.
Hinweis: qualifizierte Berufsausbildung
Eine qualifizierte Berufsausbildung ist eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf in einem Betrieb oder an einer Fachhochschule. Die Dauer beträgt mindestens 2 Jahre. Eine Liste mit qualifizierten Ausbildungsberufen stellt das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) zur Verfügung.
Eingeführt wurde § 16g AufenthG als Neuerung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes im März 2024. Der Paragraf stellt eine Alternative zur Ausbildungsduldung dar. Im Unterschied erlaubt eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung jedoch Auslandsreisen. Zudem ist es mit dem Aufenthaltsrecht leichter, eine Wohnsitzauflage aufzuheben.
Weitere Vorteile sind außerdem:
- Die Zeit, die Sie sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG in Deutschland aufhalten, wird auf die geforderte Mindestaufenthaltsdauer bei Beantragung einer Niederlassungserlaubnis angerechnet.
- Neben Ihrer Berufsausbildung dürfen Sie bis zu 20 Stunden pro Woche nebenbei arbeiten.
- Nach Abschluss Ihrer Ausbildung bestehen gute Chancen, einen auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel zu erlangen.
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer und Ausländerinnen – so lautet die vollständige Bezeichnung nach § 16g AufenthG – ist dabei an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG
Auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung gemäß § 16 AufenthG haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch. Die Ausländerbehörde kann Ihren Antrag also nicht ablehnen, wenn Sie alle Bedingungen erfüllen. Dazu zählen:
- Sie halten sich seit mindestens 3 Monaten in Deutschland mit einer Duldung nach § 60a AufenthG auf. Alternativ haben Sie während Ihres Asylverfahrens eine Ausbildung begonnen, Ihr Asylantrag wurde jedoch abgelehnt.
- Sie haben eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungsberuf aufgenommen oder eine Assistenz- oder Helferausbildung, an die eine Berufsausbildung anknüpft.
- Die Bundesagentur für Arbeit bestätigt die Notwendigkeit einer Ausbildung für Ihren gewählten Beruf.
- Ihre Ausbildungsstätte bestätigt, dass Sie dort eine Ausbildung absolvieren.
- Es liegt kein Ausschlussgrund gegen Sie vor. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie die Behörden getäuscht haben, um an eine Aufenthaltserlaubnis zu kommen, oder wenn eine Abschiebungsanordnung gegen Sie vorliegt.
Aus § 16g Abs. 2 Nr. 3 geht zudem hervor, dass Ihre Identität geklärt sein muss. Haben Sie keine Ausweispapiere, die Ihre Identität bestätigen, sind Sie gegebenenfalls in der Pflicht, Ihr Möglichstes zu tun, um entsprechende Unterlagen zu beschaffen.
Wichtig: Sprachkenntnisse
Eine genaue Regelung zu benötigten Sprachkenntnissen sieht § 16g AufenthG nicht vor. Eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung nach § 16a AufenthG setzt allerdings ein B1-Niveau voraus. Das kann zur Orientierung herangezogen werden. Bestätigt Ihre Ausbildungsstätte, dass Ihre Sprachkenntnisse ausreichen, genügt das in der Regel auch für einen Anspruch.
§ 16g AufenthG: Voraussetzungen beim Lebensunterhaltes
Die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes ist bei vielen Aufenthaltserlaubnissen eine Grundvoraussetzung. In Zusammenhang mit § 16g AufenthG gilt: Erhalten Sie Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III (Drittes Sozialgesetzbuch), haben Sie Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung – auch, wenn Sie weitere Hilfen benötigen.
Erhalten Sie keine Berufsausbildungsbeihilfe, müssen Sie über ein bestimmtes monatliches Einkommen verfügen. Die Höhe hängt dabei von Ihren Lebensumständen ab. Wohnen Sie bei Ihren Eltern, wird ein Einkommen von 262 beziehungsweise 474 Euro vorausgesetzt. Wohnen Sie alleine, benötigen Sie ein Nettoeinkommen von 632 beziehungsweise 736 Euro. Das benötigte Einkommen hängt davon ab, ob Sie bereits eine Ausbildung absolvieren – dann gilt der höhere Betrag – oder nicht.
Antrag bei § 16g AufenthG: So funktioniert’s
Um eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung nach § 16g AufenthG zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der Ausländerbehörde stellen. Wichtig dabei ist: Eine Beantragung ist frühestens 7 Monate vor Beginn Ihrer Lehre möglich. Das bedeutet auch, dass Sie einen Ausbildungsplatz vorweisen müssen, ehe Sie den Antrag stellen. Dafür benötigen Sie eine Zusicherung der Bildungseinrichtung beziehungsweise Ihres Betriebes, in dem Sie beschäftigt sein werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie für die Beantragung eines Aufenthaltsrechtes gemäß § 16g AufenthG einen Termin bei Ihrer Behörde vereinbaren müssen. Weil viele Behörden stark ausgelastet sind, empfiehlt es sich, sich darum frühzeitig zu kümmern. Im Zuge der Antragstellung müssen Sie auch Unterlagen einreichen, die bestätigen, dass Sie alle der genannten Voraussetzungen erfüllen. Hinzu kommt ein Antragsformular. Das erhalten Sie im Vorfeld von Ihrer Ausländerbehörde.
Haben Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten, ist diese so lange gültig, wie Ihre Berufsausbildung andauert. Das sind in der Regel zwischen 2 und 3 Jahre.
Wichtig: Abbruch einer Ausbildung
Brechen Sie Ihre Ausbildung ab, müssen Sie das Ihrer Ausländerbehörde innerhalb von 2 Wochen mitteilen. Nennen Sie auch die Gründe für Ihre Entscheidung. Es besteht die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis um 6 Monate zu verlängern. Das gibt Ihnen Zeit, sich eine neue Ausbildungsstelle zu suchen. Während dieser Zeit müssen Sie kein Einkommen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes vorweisen. Informieren Sie die Behörden über einen Abbruch nicht, wird Ihnen in aller Regel die Aufenthaltserlaubnis entzogen.
Antrag abgelehnt: Das sind Ihre Möglichkeiten
Wurde Ihr Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis in Zusammenhang mit § 16g AufenthG abgelehnt, ist unter Umständen die Ausbildungsduldung eine Alternative. Damit haben Sie bei abgelehntem Asylantrag ebenso die Möglichkeit, eine Ausbildung in Deutschland zu absolvieren.
Im Anschluss steht Ihnen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre nach der sogenannten 2+3-Regelung offen. Was sich genau dahinter verbirgt und welche Voraussetzungen eine Ausbildungsduldung vorsieht, haben wir in einem eigenen Ratgeber für Sie zusammengefasst.
Das Ganze lässt sich aber auch andersherum gestalten: Es besteht die Option, Ihre Ausbildungsduldung in eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16g AufenthG umzuwandeln.
Von der Ausbildungsduldung zur Aufenthaltserlaubnis
Als Inhaberin oder Inhaber einer Ausbildungsduldung haben Sie bereits bestimmte Anforderungen nach § 16g AufenthG erfüllt. Einzig bei den Vorgaben zur Sicherung des Lebensunterhaltes müssen Sie genauer hinschauen und prüfen, ob Sie auch denen entsprechen.
Verfügen Sie über ausreichend Einkommen, stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Ausländerbehörde.
Hinweis: Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis
Ob Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung gewährt wird, ist keine Frage des Ermessens. Sie haben einen Anspruch, sofern Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Rechte mit § 16g AufenthG: Diese Freiheiten haben Sie
Mit einem Aufenthaltsrecht nach § 16g AufenthG halten Sie sich rechtmäßig in Deutschland auf. Das räumt Ihnen Freiheiten in gewissen Bereichen ein. So beispielsweise auch beim Thema Reisen. Auslandsaufenthalte stehen Ihnen frei. Bei einer Ausbildungsduldung verhält sich das anders: Reisen sind nicht gestattet.
Planen Sie mit § 16g AufenthG eine Reise, müssen Sie jedoch bestimmte Regularien beachten:
- Sie müssen sich entsprechend der Bestimmungen ausweisen können und gegebenenfalls ein Visum für Ihr Zielland außerhalb der EU beantragen.
- Sie dürfen sich nicht länger als 6 Monate am Stück im Ausland aufhalten.
- Reisen ins Heimatland können problematisch sein. Halten Sie Rücksprache mit Ihrer Ausländerbehörde.
Neben Reisen ist auch der Familiennachzug ein wichtiges Thema für viele Ausländerinnen und Ausländer. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG bietet dabei keine Grundlage für eine Familienzusammenführung.
Allerdings: Nach Abschluss Ihrer Ausbildung haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete nach § 19d AufenthG – die beinhaltet auch die Möglichkeit eines Familiennachzugs, sofern der Lebensunterhalt Ihrer Angehörigen sichergestellt ist.
Informieren Sie sich über die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach § 19d AufenthG und stellen Sie einen entsprechenden Antrag.
Ausbildung abgeschlossen – und dann?
Haben Sie Ihre Ausbildung mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG erfolgreich abgeschlossen, eröffnen sich Ihnen unterschiedliche Möglichkeiten, weiterhin und auch dauerhaft in Deutschland zu bleiben. In dem Kontext spielt vor allem die Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung (§19d AufenthG) eine zentrale Rolle. Wir stellen Ihnen 2 Optionen für den Erhalt vor.
- Übernahme: Sie werden Von Ihrem Ausbildungsbetrieb übernommen und bleiben dort auch weiterhin beschäftigt.
- Arbeitsplatzsuche: Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach der Ausbildung für die Arbeitssuche. Damit haben Sie bis zu 6 Monate Zeit, eine Anstellung entsprechend Ihrer Qualifikation zu finden. Gelingt Ihnen das, kann eine Erlaubnis nach § 19d AufenthG beantragt werden.
19d AufenthG ist dabei als „Türöffner” zu verstehen: Im Anschluss besteht oftmals die Aussicht auf einen Daueraufenthaltstitel – sprich eine Niederlassungserlaubnis. Die wiederum führt Sie zum deutschen Pass, sofern die Einbürgerung Ihr langfristiges Ziel ist.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
Hinter § 16g AufenthG verbirgt sich eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer. Dieses Aufenthaltsrecht bietet sich für geduldete Ausländerinnen und Ausländer an, die eine Ausbildung in Deutschland machen möchten. Nach erfolgreichem Abschluss stehen die Chancen auf einen längerfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik gut. Weitere Infos dazu führen wir im Beitrag aus.
Die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16g AufenthG ist eine Option, wenn Sie in Deutschland geduldet sind und eine Ausbildung absolvieren wollen beziehungsweise während Ihres laufenden Asylverfahrens bereits begonnen haben. Der Titel sichert Ihnen ein Aufenthaltsrecht für die Dauer Ihrer Lehre zu. Eine weiterführende Erklärung finden Sie im Ratgeber.
Die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer nach § 16g AufenthG ist bereits in Kraft getreten. Seit März 2024 haben Sie die Möglichkeit, bei Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis anstelle einer Ausbildungsduldung zu erhalten. Welche Voraussetzungen gelten, erfahren Sie im Beitrag.