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Paragraph 18a Aufenthaltsgesetz: Das steckt dahinter
Sind Sie in Deutschland geduldet, räumt Ihnen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unter bestimmten Voraussetzungen nach § 18a die Möglichkeit ein, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, mit der Sie einer Tätigkeit entsprechend ihrer Qualifikation nachgehen können. Der Titel geht also mit einer Arbeitserlaubnis einher.
Hinweis: Arbeitserlaubnis
Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung zustimmen. Die Behörde prüft dabei, ob die Bedingungen für Sie als ausländische Fachkraft die gleichen sind, wie die für deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG kommt für Sie infrage, sofern einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:
- Sie verfügen über einen qualifizierten Berufsabschluss, der in Deutschland anerkannt ist.
- Sie haben einen Hochschulabschluss, der einer Berufsausbildung ähnelt und ebenfalls in Deutschland ist.
- Sie haben in Ihrer Heimat eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen und gehen Ihrem erlernten Beruf in Deutschland seit mindestens drei Jahren nach.
Haben Sie eine entsprechende Qualifikation, gelten Sie als Fachkraft. Und weil Deutschland Fachkräfte aufgrund des vorherrschenden Mangels nur ungern wieder gehen lässt, haben Sie es gegebenenfalls einfacher, an einen Aufenthaltstitel wie die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG zu kommen. Neben der entsprechenden Qualifikation gelten jedoch noch andere Voraussetzungen.
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG ist an Voraussetzungen gebunden, die über eine bestimmte Qualifikation hinaus gehen. Sie müssen außerdem nachweisen, dass:
- Sie über ausreichend Wohnraum verfügen,
- finanziell selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können,
- Sie über deutsche Sprachkenntnisse auf B1-Niveau verfügen,
- Sie straffrei sind und sich in Deutschland keine schwere Straftat haben zuschulden kommen lassen.
Können Sie neben Ihrer Qualifikation auch die übrigen genannten Punkte abhaken, steht einem Antrag nichts im Wege. Sie erfüllen alle Voraussetzungen, um nach § 18a eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG beantragen: So geht’s
Um die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Zuständig dafür ist die Ausländerbehörde. Die händigt Ihnen auch das Antragsformular aus, sofern Sie die Beantragung nicht online vornehmen können.
Wichtig: Benötigte Unterlagen
Erkundigen Sie sich vor Antragstellung, welche Dokumente und Nachweise Sie mit dem Antragsformular einreichen müssen. Geben Sie den Antrag erst ab, wenn Sie über alle Unterlagen verfügen. Unvollständige Anträge brauchen in der Bearbeitung oft deutlich länger.
In der Regel benötigen Sie bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG neben dem Antrag selbst folgende Nachweise:
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichend Wohnraum
- Qualifikationsnachweise in Form von zum Beispiel beglaubigten Zeugnissen und/oder Diplomen im Original
- Belehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG inklusive eines konkreten Arbeitsplatzangebots
- eine vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- ein aktuelles biometrisches Passbild
- gültiger Reisepass
- einfache Kopie der Datenseite Ihres Reisepasses
- gegebenenfalls Bescheid über die Anerkennung einer ausländischen Berufsausbildung
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
Bezüglich der Qualifikationsnachweise ist es wichtig, dass Sie diese in deutscher Sprache einreichen. Das bedeutet, dass Sie gegebenenfalls übersetzt werden müssen. Dabei muss es sich um eine anerkannte Übersetzung handeln.
Für die Abgabe des Antrags ist ein Termin bei der Ausländerbehörde zu vereinbaren, sofern keine Online-Option gegeben ist. Dabei ist es ratsam, erst einen Termin abzustimmen, wenn Ihnen alle benötigten Nachweise und Unterlagen vorliegen. So vermeiden Sie Probleme bei der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG. Die Dauer der Bearbeitung können Sie unter Umständen damit ebenfalls beeinflussen. Denn: Über vollständige Anträge kann in der Regel schneller entschieden werden als über unvollständige. Muss die Behörde Unterlagen nachfordern, kostet das Zeit.
Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung
Die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. In der Regel wird er über eine Dauer von vier Jahren erteilt. Eine kürzere Gültigkeit ist jedoch auch möglich. Insbesondere dann, wenn:
- die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit über einen kürzeren Zeitraum befristet ist
- das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitraum aufgrund einer Befristung oder Kündigung endet.
Läuft Ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 18a aus, müssen Sie diese gegebenenfalls verlängern. Je nach Ihren persönlichen Umständen, sollten Sie jedoch prüfen, ob Sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung erfüllen. Nutzen Sie unseren kostenlosen Selbst-Check oder nehmen Sie Kontakt zwecks Beratung auf.
§ 18 AufenthG: Vor- und Nachteile der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung ist mit Vor- und Nachteilen verbunden. Die wollen wir in diesem Ratgeber nicht ungenannt lassen.
Für Familienmenschen stellt einer der bedeutendsten Vorteile in Zusammenhang mit § 18a AufenthG der vereinfachte Familiennachzug dar. Voraussetzung dabei ist unter anderem, dass der Unterhalt nachziehender Familienmitglieder gesichert ist. Beim Ehegattennachzug muss die Ehe zudem bereits vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung bestanden haben.
Und es gibt weitere wichtige Vorteile beim Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG: Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung sind für Sie einfacher zu erreichen. Das hängt unter anderem damit zusammen, dass Sie mit dem Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung bereits bestimmte Voraussetzungen für das Daueraufenthaltsrecht beziehungsweise den deutschen Pass erfüllen. Zum anderen haben Sie einen Teil der benötigten Unterlagen bereits zusammen.
Im weiteren Verlauf gehen wir auf die konkreten Bedingungen für eine Niederlassungserlaubnis und eine Einbürgerung noch genauer ein.
Wo Vorteile bestehen, gibt es jedoch oft auch Nachteile. So besteht bei der Aufenthaltsberechtigung nach § 18a AufenthG eine gewisse Abhängigkeit zum Arbeitsverhältnis. Verlieren Sie Ihren Job, kann es sein, dass ab dem ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 AufenthG) besteht und Sie bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit, die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG erneut beantragen müssen.
Zudem müssen Sie sich bei Aufnahme einer Tätigkeit an Ihre Qualifizierung halten. Das bedeutet: Haben Sie eine anerkannte Ausbildung als zum Beispiel Krankenpflegerin beziehungsweise Krankenpfleger, müssen Sie auch in diesem Beruf tätig sein. Sie können keiner anderen Beschäftigung nachgehen.
Zur Einbürgerung oder Niederlassungserlaubnis nach § 18a AufenthG
Haben Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung, erfüllen Sie bereits eine Reihe an Voraussetzungen, die auch beim Antrag auf Niederlassungserlaubnis beziehungsweise Einbürgerung erfüllt sein müssen. Werfen wir einen Blick darauf, was Sie zudem benötigen.
Antrag auf Niederlassungserlaubnis mit Titel nach § 18a AufenthG
Halten Sie sich mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG in Deutschland auf, gelten Sie als Fachkraft. Grundsätzlich gelten für Fachkräfte vereinfachte Bedingungen, wollen sie sich dauerhaft in Deutschland niederlassen.
Neben den Voraussetzungen, die Sie ohnehin bereits erfüllen – das sind zum Beispiel ein gesicherter Lebensunterhalt und Wohnraum sowie eine Beschäftigung – müssen Sie:
- über einen bestimmten Zeitraum in die Rentenversicherung eingezahlt haben
- gewisse Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen
Weitere Infos zur Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte finden Sie in unserem Ratgeber. Dort erfahren Sie auch, wie Sie den entsprechenden Antrag stellen und was dabei zu berücksichtigen ist.
Antrag auf Einbürgerung mit Titel nach § 18a AufenthG
Mit der Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung können Sie unter Umständen direkt einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Dazu müssen Sie lediglich die weiteren Voraussetzungen erfüllen, die für den Einbürgerungsantrag vorgesehen sind.
Das sind beispielsweise:
- ein Mindestaufenthalt in Deutschland seit fünf Jahren
- die Anerkennung der Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
- gegebenenfalls der Nachweis eines Einbürgerungstests
Welche Voraussetzungen für die Einbürgerung Sie genau erfüllen müssen, lesen Sie in unserem Ratgeber.
Ob Einbürgerung oder Niederlassungserlaubnis – grundsätzlich kann es sinnvoll sein, sich anwaltliche Hilfe bei der Beantragung zu holen. Damit können Sie Ihren Antrag nicht nur beschleunigen. Sie verringern auch den Aufwand für sich selbst. Wir unterstützen Sie gerne.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
§ 18a AufenthG: Häufig gestellte Fragen
Nein, § 18a AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis, die sich an Fachkräfte mit Berufsausbildung richtet. Einzelheiten zu dem Titel haben wir im Beitrag für Sie zusammengefasst.
Ja, haben Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG, ist eine Einbürgerung möglich, sofern Sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Hier erfahren Sie, welche das sind.
Nach § 18a des Aufenthaltsgesetzes erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis, mit der Sie in Deutschland leben und arbeiten dürfen. Welche Bedingungen vorgesehen sind, erfahren Sie im Ratgeber.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG ist für Personen interessant, die derzeit über einen humanitären Aufenthaltstitel verfügen und während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik eine Qualifikation erworben haben oder auf eine bereits vorhandene Qualifikation zurückgreifen können.
Ja. Allerdings braucht es eine neue Prüfung des Beschäftigungsverhältnisses. Sie müssen Kontakt zur Ausländerbehörde aufnehmen.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die greift, wenn Sie mit einem Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG Ihren Job verlieren. Der Aufenthaltstitel wird jedoch in aller Regel nachträglich befristet. Aufgrund der Mitteilungspflicht, die Arbeitgeber und Arbeitnehmende bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses treffen, ist die Behörde zeitnah informiert, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt oder aufgelöst wird. Die Ausländerbehörde kann hier auch fehlendes Verschulden der oder des Arbeitnehmenden an dem Arbeitsplatzverlust oder die Aussichten auf eine baldige Neueinstellung berücksichtigen. Ein Anwalt unterstützt Sie in einem solchen Fall. Gegen die nachträgliche Befristung kann rechtlich vorgegangen werden.
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