Paragraph 18c Aufenthaltsgesetz: Das steckt dahinter
§ 18c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) betrifft in erster Linie Fachkräfte, die sich seit mindestens 3 Jahren in Deutschland aufhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen räumt ihnen der Gesetzgeber den Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis ein.
Wichtig ist dabei erst einmal zu definieren, wer überhaupt als Fachkraft gilt. Sie müssen in jedem Fall bestimmte Qualifikationen besitzen. Welche das konkret sind, hält der Gesetzgeber in den Paragraphen 18a, 18b, 18d und 18g AufenthG fest.
18a AufenthG Fachkräfte Berufsausbildung: Sie besitzen eine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung. Ob Sie diese in Deutschland abgeschlossen haben oder in Ihrem Herkunftsland ist dabei nicht von Bedeutung.
18b AufenthG Fachkräfte mit akademischer Ausbildung: Weiterhin ist § 18c AufenthG für Sie von Belang, wenn Sie ein Studium absolviert haben. Ein ausländischer Studienabschluss muss dabei mit einem deutschen vergleichbar und hierzulande anerkannt sein.
18d AufenthG Forschung: Besitzen Sie eine Aufenthaltserlaubnis, die auf der Richtlinie (EU) 2016/801 zu Forschungszwecken beruht, gelten Sie als Fachkraft.
18g AufenthG Blaue Karte EU: Mit dem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU gelten Sie bereits als Fachkraft.
Je nach Ihrer Qualifikation ergeben sich unterschiedliche Voraussetzungen, die Sie für eine Niederlassungserlaubnis erfüllen müssen.
Wichtig: hochqualifizierte Fachkräfte
Auch hochqualifizierte Fachkräfte werden in § 18c AufenthG berücksichtigt. Anders als für die genannten Personengruppen kann eine besondere Qualifikation dazu führen, dass direkt nach der Einreise ein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis besteht. Diese Regelung kommt insbesondere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit expliziten Fachkenntnissen zugute sowie Lehrpersonen und wissenschaftlichen Mitarbeitenden in herausgehobener Funktion.
Voraussetzungen: Diese Bedingungen werden bei § 18c AufenthG gestellt
18c Abs. 1 AufenthG stellt unterschiedliche Voraussetzungen. Dabei sieht das Gesetz einige allgemeingültige Bedingungen vor. Hinzu kommen Erleichterungen in bestimmten Fällen. Die ergeben sich vor allem aus § 18c Abs. 2 AufenthG und § 18c Abs. 3 AufenthG. Wir gehen nacheinander auf alle Bedingungen ein.
Im Allgemeinen ist eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 1 AufenthG an folgende Voraussetzungen gebunden:
- ein seit 3 Jahren bestehender Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, b, d oder g des Aufenthaltsgesetzes
Hinweis: deutscher Berufs- oder Studienabschluss
Haben Sie in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium erfolgreich abgeschlossen, verkürzt sich die Frist auf 2 Jahre. Sie haben also gegebenenfalls einen verfrühten Anspruch auf das Daueraufenthaltsrecht.
- gesicherter Lebensunterhalt
- Rentenbeitragszahlungen über mindestens 36 Monate
- Arbeitserlaubnis
- bestehendes Beschäftigungsverhältnis
- Deutschkenntnisse auf B1-Niveau
- ausreichender Wohnraum
Besitzen Sie eine Blaue Karte EU, gelten mitunter abweichende Regelungen. Erleichterungen für eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 AufenthG bedingen, dass Sie zum einen:
- seit 27 Monaten ein Beschäftigungsverhältnis haben – Sie müssen in dem Fall lediglich 27 Monate in die Rentenversicherung eingezahlt haben.
- Sprachkenntnisse auf A1-Niveau besitzen. Bei Kenntnissen auf B1-Niveau genügen Rentenbeitragszahlungen über lediglich 21 Monate.
Als hochqualifizierte Fachkraft haben Sie nach § 18c Abs. 3 AufenthG mitunter einen direkten Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis. Das bedeutet: Sie müssen keine der genannten Voraussetzungen erfüllen – weder nach § 18c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz noch nach Abs. 2. Dementsprechend also auch kein bestimmtes Sprachzertifikat. Entscheidend sind stattdessen zweierlei Annahmen:
- Ihnen gelingt eine problemlose Integration in Deutschland.
- Der Sicherung Ihres Lebensunterhaltes steht nichts entgegen.
Sind Sie sich unsicher, ob Sie alle Voraussetzungen beziehungsweise die Bedingungen für Erleichterungen erfüllen, holen Sie sich anwaltliche Unterstützung. Mitunter lässt es sich für Laien nur schwer beurteilen, wann ein Anspruch auf einen dauerhaften Aufenthaltstitel nach § 18c AufenthG Abs. 1, 2 oder 3 besteht. Nutzen Sie alternativ unseren kostenlosen Selbst-Check.
Niederlassungserlaubnis mit Arbeitslosengeld beantragen – geht das?
Eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG und Arbeitslosengeld-Bezug schließen sich nicht aus. Der Grund: Beim Arbeitslosengeld handelt es sich um eine Versicherungsleistung und nicht um eine staatliche Leistung. Haben Sie in den vergangenen 30 Monaten vor Ihrer Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, haben Sie Anspruch auf Bezüge.
Hinweis: Unterschied zum Bürgergeld
Arbeitslosengeld und Bürgergeld unterscheiden sich grundsätzlich voneinander. Beim Arbeitslosengeld haben Sie im Vorfeld in eine Versicherung eingezahlt. Diese Versicherungsbeiträge werden Ihnen im Falle von Arbeitslosigkeit ausgezahlt. Bürgergeld ist eine staatliche Leistung, für die es keine Vorleistung braucht.
Aufenthaltsgesetz § 18c: Niederlassungserlaubnis beantragen
Sind Sie sich sicher, dass Sie nach § 18c AufenthG berechtigt sind, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, beantragen Sie das Daueraufenthaltsrecht bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort.
Wichtig ist, dass Sie Ihren Antrag vollständig mit allen benötigten Unterlagen bei der Behörde einreichen. Erkundigen Sie sich im Vorfeld, welche Dokumente und Nachweise Sie erbringen müssen. Je nach Ihrer Qualifikation und Ihren persönlichen Umständen werden in aller Regel unterschiedliche Unterlagen benötigt.
In jedem Fall benötigt werden unter anderem:
- Nachweis über Rentenversicherungsbeiträge
- Nachweis über den bestehenden Aufenthaltstitel
- Gehaltsabrechnungen
- Arbeitsvertrag
- Beleg für Ihre Qualifizierung
Kommt Ihr Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte zum erfolgreichen Abschluss, profitieren Sie von verschiedenen Vorteilen.
Vorteile einer Niederlassungserlaubnis
Eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG bedeutet Vorteile. Die beziehen sich vor allem auf ein dauerhaft gesichertes Bleiberecht in Deutschland – gegebenenfalls mit Ihrer Familie. Denn: Mit dem Daueraufenthaltstitel ist eine Familienzusammenführung aller der Regel möglich.
Darüber hinaus ergeben sich eine Vielzahl an Freiheiten. Die betreffen Reisen, Flexibilität bei der Wahl Ihres Arbeitgebers und Zeitgewinn. Regelmäßige Besuche bei der Ausländerbehörde entfallen komplett. Ausführliche Informationen zur Niederlassungserlaubnis und ihren Vorteilen haben wir in einem eigenen Ratgeber für Sie zusammengefasst.
Hinweis: Entzug und Erlöschen der Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG
Grundsätzlich kann Ihnen die Niederlassungserlaubnis nicht ohne weiteres entzogen werden. Dafür braucht es triftige Gründe. Ein Erlöschen ist allerdings möglich, wenn Sie eines nicht beachten: die maximale Dauer von Auslandsaufenthalten. Die Niederlassungserlaubnis gestattet Auslandsaufenthalte von maximal 6 Monaten am Stück. Halten Sie sich länger außerhalb von Deutschland auf, kann das zur Ungültigkeit des Aufenthaltstitels führen.
Einbürgerung mit § 18c AufenthG
Ein weiterer Vorteil des Daueraufenthaltsrechts nach § 18c AufenthG ist: Der Weg zur Einbürgerung ist nicht weit. Ist es Ihr Wunsch, in Deutschland als deutscher Staatsbürger beziehungsweise deutsche Staatsbürgerin zu leben, kommen Sie dem mit der Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte einen entscheidenden Schritt näher. Sie erfüllen bereits wesentliche Voraussetzungen, oftmals ist es nur eine Frage der Zeit, bis Sie Anspruch auf den deutschen Pass haben.
Unser Ratgeber zur Einbürgerung und ihren Voraussetzungen enthält alle Infos, die Sie benötigen, um Ihre Chancen auszuloten. Gerne beraten wir Sie auch persönlich zu Ihren Möglichkeiten.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
§ 18c AufenthG: Häufig gestellte Fragen
§ 18c Abs. 2 AufenthG enthält Bestimmungen, die für Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU gelten. Haben Sie diesen Aufenthaltstitel inne, profilieren Sie gegebenenfalls von Erleichterungen beim Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis. § 18c Abs. 2, S. 1 sieht beispielsweise Abweichungen bei den Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung vor. Demnach genügen Beitragszahlung über 27 Monate.
Das kann jedoch noch unterboten werden. Rentenbeitragszahlungen über lediglich 21 Monate genügen für eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2, S. 3, wenn Sie über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen.
Hinter § 18c AufenthG verbirgt sich eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte. Haben Sie bestimmte Qualifikationen vorzuweisen, spricht Ihnen dieser Gesetzesabschnitt das Recht auf den unbefristeten Aufenthaltstitel zu.
Der erste Absatz (Abs. 1) in § 18c AufenthG enthält die allgemeinen Bedingungen, die Fachkräfte erfüllen müssen, um Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis zu haben. Darunter finden sich zum Beispiel:
- ein gesicherter Lebensunterhalt
- ausreichend Wohnraum
- ein mindestens 3-jähriger Aufenthalt in Deutschland mit einem bestimmten Aufenthaltstitel
Welche Voraussetzungen außerdem gelten, erfahren Sie hier.
§ 18c AufenthG regelt den Anspruch von Fachkräften auf eine Niederlassungserlaubnis. Der Gesetzesabschnitt legt dar, wer unter welchen Voraussetzungen das Daueraufenthaltsrecht erlangen kann. Die konkreten Regelungen finden Sie im Ratgeber.
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