Aufenthaltstitel nach § 19c AufenthG: Wer davon profitiert

Möchten Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland arbeiten, ist § 19c AufenthG für Sie von Bedeutung, sofern Sie:

  • über langjährige Berufserfahrung in einem bestimmten Bereich verfügen oder
  • Sie als Beamtin oder Beamter in Deutschland tätig sind.

Zählen Sie zu einer der genannten Personengruppen, gehen mit einem Aufenthaltstitel nach § 19c bestimmte Besonderheiten beim Familiennachzug oder der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis für Sie einher. Ehe wir darauf eingehen, nehmen wir einmal die Anspruchsberechtigungen in den Blick.

  1. Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft: Einen Aufenthaltstitel nach § 19c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erhalten Sie zur Ausübung einer Beschäftigung, auch wenn Sie nicht als Fachkraft gelten. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung Ihre Beschäftigung in Deutschland zulässt.
    Hinweis: Beschäftigungsverordnung und zwischenstaatliche Vereinbarung
    Die Beschäftigungsverordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen in Deutschland lebende Ausländerinnen und Ausländer eine Arbeitserlaubnis erhalten. Darüber hinaus kann eine Arbeitserlaubnis auch auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen Deutschland und einem anderen Staat erteilt werden. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) besitzt bei einer bestehenden Vereinbarung kein Mitspracherecht.
  2. Beschäftigung mit berufspraktischen Kenntnissen: Verfügen Sie über ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse, können Sie nach § 19c Abs. 2 AufenthG ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, sofern es die Beschäftigungsverordnung ausdrücklich erlaubt. Praktische Erfahrung ist dabei von großer Bedeutung.
  3. Beschäftigung mit öffentlichem Interesse: In besonderen Fällen, in denen ein öffentliches Interesse an Ihrer Beschäftigung besteht, kann Ihnen gemäß § 19c Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Ein solches Interesse kann regional, wirtschaftlich oder arbeitsmarktpolitisch begründet sein.
  4. Aufenthaltserlaubnis für Beamte: Sind Sie als Ausländerin oder Ausländer als Beamte oder Beamter bei einer deutschen Behörde angestellt, wird Ihnen unter bestimmten Umständen nach § 19c Abs. 4 AufenthG ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Diese Aufenthaltserlaubnis gilt zunächst für drei Jahre.

§ 19c AufenthG: Diese Voraussetzungen gelten

Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese hängen von der jeweiligen Absicht und Art Ihrer Beschäftigung ab. Es gelten

Allgemeine Voraussetzungen

Es gibt allgemeine Voraussetzungen, die in der Regel bei jeder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG gelten:

  • Gültiger Reisepass
  • Beschäftigungsverhältnis
  • Sicherung des Lebensunterhalts
  • Krankenversicherungsnachweis

Spezielle Voraussetzungen

§ 19c AufenthG nennt auch spezielle Voraussetzungen , die je nach Art Ihrer Beschäftigung variieren. Es ist ratsam, sich umfassend von beispielsweise der Ausländerbehörde beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Anforderungen erfüllt sind.

§ 19c Abs. 1 AufenthG: Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Es muss eine gesetzliche Grundlage geben, die Ihnen eine Beschäftigung in Deutschland erlaubt. Das kann entweder eine Regelung in der Beschäftigungsverordnung oder eine entsprechende Vereinbarung zwischen Ihrem Herkunftsland und Deutschland sein.

§ 19c Abs. 2 AufenthG: Ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse und Zulassung 

Sie müssen nachweislich über fundierte praktische Kenntnisse in Ihrem Berufsfeld verfügen. Das bedeutet, dass praktische Erfahrungen im Vordergrund stehen, auch wenn keine formale Qualifikation vorliegt. Darüber hinaus ist eine Zulassung durch die Beschäftigungsverordnung vonnöten. Die Beschäftigungsverordnung muss festlegen, dass Ihre Tätigkeit in Deutschland erlaubt ist.

§ 19c Abs. 3 AufenthG: Öffentliches Interesse oder begründeter Einzelfall

Es muss ein öffentliches Interesse an Ihrer Beschäftigung bestehen, das in der Regel regional, wirtschaftlich oder arbeitsmarktpolitisch begründet ist. Das kann etwa gegeben sein, wenn Ihre Tätigkeit zur Entwicklung einer Region oder zur Unterstützung eines speziellen Sektors beiträgt. Alternativ prüft die Behörde individuell, ob geforderte Voraussetzungen erfüllt sind und ein begründeter Einzelfall vorliegt.

§ 19c Abs. 4 AufenthG: Beamtenverhältnis

Sie stehen in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn, sprich: einer Behörde. Die Zustimmung der BA ist nicht erforderlich, die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei Jahre erteilt, sofern Ihr Dienstverhältnis nicht früher endet.

Aufenthaltstitel nach § 19c beantragen: So geht’s

Um einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG zu stellen, gehen Sie folgendermaßen vor:

  1. Antragsformular anfordern: Fordern Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde das Antragsformular für einen Aufenthaltstitel nach § 19c AufenthG an. Viele Behörden bieten alternativ auch eine Online-Antragstellung an.
  2. Unterlagen zusammenstellen: Bereiten Sie alle notwendigen Unterlagen vor. Dazu gehören Ihr gültiger Reisepass, Nachweise über Ihre berufspraktischen Kenntnisse oder Qualifikationen, ein Nachweis über Ihren Lebensunterhalt sowie eventuelle Verträge oder Bestätigungen von Ihrem zukünftigen Arbeitgeber.
  3. Antrag einreichen: Reichen Sie den ausgefüllten Antrag persönlich oder online bei der Ausländerbehörde ein.
Wichtig: Vollständige Unterlagen
Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Aufenthaltstitels nach § 19c zu vermeiden, stellen Sie sicher, dass Sie den Antrag vollständig einreichen. Informieren Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrer Behörde im Vorfeld über benötigte Dokumente.

Vorteile mit § 19c AufenthG

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG geht oft mit Vorteilen einher. Die zeigen sich insbesondere mit Blick auf eine Familienzusammenführung, bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder gar der Einbürgerung.

Familiennachzug mit § 19c AufenthG: Das sind die Regelungen

Ein Familiennachzug ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG besitzen. Der Familiennachzug ist in der Regel nur möglich, wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis haben, die für einen längeren Zeitraum gültig ist, meist für mindestens ein Jahr (§ 27 Abs. 4 AufenthG).

Der Nachzug bezieht sich auf enge Familienangehörige, dazu zählen:

  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
  • Kinder unter 18 Jahren
  • Eltern von Minderjährigen, sofern sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält (§ 36 Abs. 1 AufenthG)
  • Eltern von volljährigen Ausländerinnen und Ausländern und gegebenenfalls den Eltern ihrer Ehegatten
  • sonstige Familienangehörige wie zum Beispiel Geschwister, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist (§ 36 Abs. 2 AufenthG). Ein solcher Fall liegt meist vor, wenn eine Person dringend auf die Unterstützung der anderen angewiesen ist, zum Beispiel bei Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder Behinderung.

Mit § 19c AufenthG zur Niederlassungserlaubnis

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1-4 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis beantragen. So müssen Sie in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis seit mindestens 33 Monaten besitzen. Bei bestimmten Integrationsnachweisen, wie zum Beispiel eine Bescheinigung über ausreichende Sprachkenntnisse (B1-Niveau) und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland, kann dieser Zeitraum auf 21 Monate verkürzt werden.

Zudem müssen Sie oft nachweisen, dass Sie in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben oder eine gleichwertige Altersvorsorge nachweisen können.

Hinweis: Erleichterungen für Beamte
Für Beamtinnen und Beamten können in vielen Fällen erleichterte Bedingungen gelten, um eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen. So ist das Daueraufenthaltsrecht unter Umständen bereits nach 3 Jahren möglich.

Mit § 19c zum deutschen Pass

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG steht Ihnen der direkte Weg zum deutschen Pass offen, sofern Sie für die Einbürgerung alle Voraussetzungen erfüllen. Sofern das sicher ist, besorgen Sie sich bei der Einbürgerungsbehörde einen entsprechenden Antrag und reichen den samt aller geforderten Unterlagen und Nachweise bei der Behörde ein.

In vielen Fällen ist es ratsam, sich anwaltlichen Rat zu holen. Das Einbürgerungsverfahren ist ein komplexer Vorgang, der sich je nach persönlicher Situation der Antragsteller stark unterscheiden kann. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Ausländerrecht liefert hier die nötige Sicherheit und hilft Ihnen dabei, schneller ans Ziel zu gelangen.

Der schnellste Weg zum deutschen Pass

  • Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
  • Unkomplizierte Abläufe
  • Persönliche Betreuung 

Quellen:

§ 19c AufenthG: Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet 19c im Aufenthaltstitel?

§ 19c AufenthG bezieht sich auf die Regelungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen möchten, auch ohne eine formale Qualifikation als Fachkraft. Mehr dazu finden Sie hier.

Was bedeutet 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 24 Abs. 2 BeschV?

Die Regelung nach § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) ermöglicht es Ihnen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wenn Ihre Tätigkeit durch eine BeschV oder zwischenstaatliche Vereinbarung gedeckt ist. Weitere Informationen zur Beschäftigungsverordnung erhalten Sie im Beitrag.

Kann man mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §19c AufenthG Familiennachzug machen?

Ja, mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Antrag auf Familiennachzug zu stellen. Allerdings sind dabei weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Im Beitrag finden Sie dazu weitere Informationen.

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