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Bedeutung von § 21 AufenthG: Das steckt dahinter
Möchten Sie sich in Deutschland selbstständig machen, ist § 21 AufenthG für Sie von besonderer Bedeutung. Denn: Das Aufenthaltsgesetz regelt in diesem Abschnitt, unter welchen Bedingungen Sie Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben, sofern Sie Ihr eigener Chef oder Ihre eigene Chefin sind beziehungsweise sein möchten.
Wichtig: Befristeter Aufenthaltstitel
Eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 21 AufenthG wird grundsätzlich befristet ausgestellt. Ihre Gültigkeit beträgt maximal 3 Jahre. Anschließend wird eine Verlängerung geprüft. Bei erfolgreicher Selbstständigkeit besteht gegebenenfalls auch Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis. Darauf gehen wir im Weiteren noch genauer ein.
Als Selbstständige sind dabei folgende Personengruppen zu betrachten:
- Einzelunternehmer oder -unternehmerinnen, die gewerblich oder freiberuflich tätig sind.
- Gesellschafter einer Personengesellschaft, wie beispielsweise einer KG oder GbR.
- Geschäftsführer, Vorstände oder Genossen von juristischen Personen, zum Beispiel einer AG oder GmbH.
Unerheblich ist dabei, ob Sie zu Zwecken der Selbstständigkeit nach Deutschland einreisen möchten oder sich bereits in der Bundesrepublik aufhalten. In beiden Fällen können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige beantragen, sofern Sie die gesetzlichen Anforderungen nach § 21 AufenthG erfüllen.
Voraussetzungen für Selbstständige & Freiberufler nach § 21 AufenthG
21 AufenthG enthält allgemeine Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis und solche, die in bestimmten Situationen greifen. Letztere betreffen insbesondere Ihre Qualifikation sowie staatliche Beziehungen und bereits bestehende Aufenthaltstitel.
Im Folgenden nehmen wir die einzelnen Absätze in den Blick und erklären Ihnen, in welchen Fällen diese zum Tragen kommen.
- Kriterien für Selbstständigkeit
- völkerrechtliche Vergünstigungen
- Bestimmungen für Ausländer ab 45 Jahren
- Gültigkeit und Folgeanspruch
- Ausübung eines freien Berufes
- Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck
§ 21 Abs. 1 AufenthG: allgemeine Bestimmungen
Möchten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG erlangen – ob als Selbstständige beziehungsweise Selbstständiger oder Freiberuflerin beziehungsweise Freiberufler – sind folgende Kriterien wichtig:
- Ihr Unternehmen oder Ihre Tätigkeit stärkt die deutsche Wirtschaft oder erfüllt ein regionales Bedürfnis. Beispiele hierfür sind die Schaffung von Arbeitsplätzen oder das Schließen einer Versorgungslücke.
- Ihr Vorhaben positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt.
- Die Finanzierung Ihres Vorhabens ist gesichert, ob durch Eigenkapital oder Zusicherung eines Kredits ist dabei unerheblich.
§ 21 Abs. 2 AufenthG: völkerrechtliche Vergünstigungen
Mit § 21 Abs. 2 AufenthG werden Menschen bestimmten Ländern Sonderrechte beim Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis eingeräumt. Es handelt sich dabei um Staaten, die durch ein Abkommen oder einer Übereinkunft mit Deutschland verbunden sind.
Hinweis: völkerrechtliche Vergünstigungen
Völkerrechtliche Vergünstigungen sichern und stärken internationale Beziehungen. Sie beruhen dabei auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Bedeutet: Die verbundenen Staaten räumen sich gegenseitig ähnliche Rechte und Vergünstigungen ein.
Der Gesetzgeber richtet sich in § 21 Abs. 2a insbesondere an ausländische Hochschulabsolventinnen und -absolventen, die in Deutschland erfolgreich ein Studium abgeschlossen haben. Zudem profitieren Forscherinnen und Forscher sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18b, 18d, 19c Abs. 1 AufenthG oder eine Blaue Karte EU besitzen.
Haben Sie in Deutschland ein Studium absolviert oder besitzen eine Aufenthaltserlaubnis nach einem der genannten Paragraphen, haben Sie Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG auch ohne die Bedingungen nach § 21. Abs. 1 zu erfüllen. Allerdings muss Ihre selbstständige Tätigkeit in Zusammenhang mit Ihrer Hochschulausbildung stehen oder Forschungszwecke verfolgen.
§ 21 Abs. 2b betrifft in erster Linie Unternehmensgründer. Möchten Sie eine Firma eröffnen, ist Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, sofern Sie
- eine Qualifikation als Fachkraft vorzuweisen haben und
- Ihnen eine deutsche Wirtschaftsorganisation oder eine öffentliche Stelle ein Stipendium zur Vorbereitung der Unternehmensgründung gewährt, das Ihren Lebensunterhalt finanziell sichert.
Wichtig: verkürzte Gültigkeit
Wird Ihnen nach § 21 Abs. 2b eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, ist diese lediglich für höchstens 18 Monate gültig. Vor Ablauf müssen Sie also rechtzeitig um einen neuen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde beantragen.
§ 21 Abs. 3 AufenthG: Ausländer ab 45 Jahren
Bei einer Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige ist mitunter Ihr Alter von Bedeutung. Sind Sie älter als 45 Jahre, müssen Sie beim Antrag auf ein Bleiberecht nach § 21 Abs. 3 AufenthG eine angemessene Altersvorsorge nachweisen können. So will der Gesetzgeber vermeiden, dass Sie später gegebenenfalls auf staatliche Leistungen angewiesen sind. Finanzielle Sicherheit muss auch im Alter sichergestellt sein.
§ 21 Abs. 4 AufenthG: Gültigkeit & Anspruch auf Niederlassungserlaubnis
Dass eine Aufenthaltserlaubnis bei selbstständiger Tätigkeit auf eine Dauer von maximal 3 Jahren befristet ist, geht aus § 21 Abs. 4 AufenthG hervor. Ob eine Verlängerung möglich ist, ergibt sich aus einer Prüfung der Behörden. Die bewerten Ihre Selbstständigkeit vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis und stellen bestenfalls eine Verlängerung aus.
Allerdings: Der Gesetzgeber weist in § 21 AufenthG auch darauf hin, dass im Anschluss Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis bestehen kann – bereits nach 3 anstelle von 5 Jahren. Entscheidend ist dabei, dass Sie mit Ihrer Selbstständigkeit erfolgreich waren und das aller Voraussicht nach auch in Zukunft bleiben werden. Zudem muss Ihr Lebensunterhalt langfristig gesichert sein.
Möchten Sie dauerhaft in Deutschland leben und arbeiten, rückt mit § 21 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis näher.
§ 21 Abs. 5 AufenthG: Erlaubnis zur Ausübung eines freien Berufes
Verfügen Sie bereits über eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, oder haben Sie dafür bereits eine Zusage, sieht der Gesetzgeber von den Voraussetzungen, die sich aus Abs. 1 ergeben, ab. Das geht aus § 21 Abs. 5 AufenthG hervor. Einzig die Finanzierung Ihres Vorhabens (Abs. 1 Satz 3) muss sichergestellt sein.
§ 21 Abs. 6 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck
Haben Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck, können Sie sich nach § 21 Abs. 6 AufenthG auch mit dieser selbstständig machen. Sie müssen keinen neuen Aufenthaltstitel beantragen. Die Ausländerbehörde muss jedoch ihr Einverständnis geben.
Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige beantragen: so geht’s
Ob Geschäftsführer, Freiberufler oder Gesellschafter – die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG läuft stets nach dem gleichen Schema ab. Unterschiede gibt es jedoch zum einen bei den einzureichenden Unterlagen. Zum anderen spielt der Ort der Beantragung. sprich im Ausland oder in Deutschland, eine wichtige Rolle.
Wir führen Sie Schritt für Schritt durch den Prozess:
- Voraussetzungen prüfen
Möchten Sie sich mit einem Gewerbe selbstständig machen, gelten die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 AufenthG. Dementsprechend ist wichtig, dass:
- Ihr Vorhaben nachweislich Wirtschaftsinteressen trifft,
- Ihr Geschäftsmodell die deutsche Wirtschaft positiv beeinflusst,
- die Finanzierung sichergestellt ist,
- Sie bei einem Alter ab 45 Jahren über eine ausreichende Altersvorsorge verfügen.
Als Freiberufler oder Freiberuflerin müssen Sie nachweisen, dass:
- Sie eine Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes verfügen,
- die Finanzierung Ihres Vorhabens gesichert ist,
- Sie für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können,
- bei einem Alter ab 45 Jahren über eine ausreichende Altersversorgung verfügen.
Prüfen Sie entsprechend Ihrer geplanten Selbstständigkeit, ob Sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Im Zweifelsfall empfehlen wir anwaltliche Unterstützung.
- Termin vereinbaren & Antrag einreichen
Wie bereits erwähnt, ist es unerheblich, von wo aus Sie den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG stellen. Allerdings unterscheiden sich Ihre Ansprechpartner. Befinden Sie sich im Ausland, müssen Sie sich an die Deutsche Botschaft in Ihrem Heimatland wenden. Dort müssen Sie vorerst ein Visum für die Einreise nach Deutschland beantragen.
Vereinbaren Sie einen Termin und bereiten Sie relevante Unterlagen vor. Dazu gehören neben dem Antragsformular und einem Identitätsnachweis beispielsweise ein Businessplan und ein Finanzierungsnachweis. Beantragen Sie schließlich nach Ihrer Einreise in Deutschland die Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG.
Hinweis: relevante Unterlagen
Informieren Sie sich vorab bei der deutschen Botschaft, welche Unterlagen konkret benötigt werden. Je nach Herkunftsland können die Anforderungen sich hier unterscheiden. Gleiches gilt für die Antragstellung bei der Ausländerbehörde in Deutschland.
Befinden Sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland, wenden Sie sich an die Ausländerbehörde bei Ihnen vor Ort und vereinbaren Sie einen Termin.
Benötigte Unterlagen für einen Antrag nach § 21 AufenthG
Damit die Ausländerbehörde feststellen kann, ob Sie mit Ihrem Vorhaben alle Voraussetzungen erfüllen, um Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG zu haben, müssen Sie einige Nachweise erbringen.
Im Folgenden finden Sie einen Auszug an Unterlagen, die Sie in der Regel einreichen müssen. Bitte beachten Sie jedoch, dass es sich um keine vollständige Auflistung handelt. Erkundigen Sie sich in jedem Fall bei der Behörde, welche Dokumente benötigt werden.
- Identitätsnachweis
- Businessplan inklusive Konzept, Ertragsvorschau, Investitionsplan, Kapitalbedarfsplan
- Einschätzung der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Ihrer Selbstständigkeit
- Auszug aus dem Handelsregister, falls vorhanden
- gegebenenfalls Gewerbeanzeige
- Kapitalnachweis
- Lebenslauf mit Nachweisen zur Ausbildung und beruflichen Tätigkeiten
- gegebenenfalls Nachweis zur Altersvorsorge
Kosten für Aufenthaltserlaubnis bei selbstständiger Tätigkeit
Bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG ergeben sich je nach Ort der Antragstellung unterschiedlich hohe Kosten. Gehen Sie die Antragstellung im Ausland an, entstehen insgesamt höhere Kosten. Das ist dem Umstand geschuldet, dass Sie vor dem eigentlichen Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis ein Visum benötigen – das kostet extra. Wir stellen die Kosten einmal gegenüber.
Antragstellung im Ausland: 75 Euro für das Visum plus circa 100 Euro für den Aufenthaltstitel.
Antragstellung in Deutschland: etwa 100 Euro.
Vor- und Nachteile des Aufenthaltstitels für Selbstständige
Je nach persönlichen Umständen ergeben sich aus einem Aufenthaltstitel unterschiedliche Vor- und Nachteile. Die folgende Tabelle führt einige davon auf:
Vorteile | Nachteile |
---|---|
Die Möglichkeit, sich als ausländischer Unternehmer beziehungsweise Unternehmerin in Deutschland selbstständig zu machen. | Strenge Antragsvoraussetzungen, insbesondere für Menschen ab 45 Jahren durch den zusätzlichen Nachweis einer Altersvorsorge. |
Erleichterter Zugang zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG für Absolventen und Absolventinnen deutscher Hochschulen sowie Forscherinnen und Forscher. | Bindung des Aufenthaltstitels an die Selbstständigkeit. |
Aussichten auf unbefristeten Aufenthalt. | Strengte Kontrollen bei Nachweisen für einen gesicherten Lebensunterhalt. |
Flexibilität bei Reisen, ob innerhalb oder außerhalb der EU. | |
Möglichkeit der Familienzusammenführung bei gesichertem Lebensunterhalt. |
Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung mit § 21 AufenthG
Mit einer Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige haben Sie es unter Umständen leichter, an eine Niederlassungserlaubnis zu kommen. Zum einen erfüllen Sie bereits wichtige Voraussetzungen. Zum anderen sieht das AufenthG in § 21 einen verführten Anspruch auf den Daueraufenthaltstitel nach bereits drei Jahren vor, sofern sicher ist, dass Sie für Ihren Lebensunterhalt und gegebenenfalls den Ihrer Familie eigenständig aufkommen können.
Ist Ihr Ziel die Einbürgerung, räumt Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG auch diese Möglichkeit ein – entweder auf direktem Wege oder über die Niederlassungserlaubnis.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
§ 21 AufenthG: Häufig gestellte Fragen
Möchten Sie sich in Deutschland selbstständig machen, ist es in Ihrem eigenen Interesse, die deutsche Sprache bestmöglich zu beherrschen. Für den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG müssen Sie Sprachkenntnisse jedoch nicht nachweisen. Ein B1-Zertifikat oder sonstige Kenntnisse sind genau genommen also nicht erforderlich.
21 AufenthG räumt Ausländerinnen und Ausländern die Möglichkeit ein, sich in Deutschland selbstständig zu machen. Ein solches Vorhaben ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden. Ihr Vorhaben muss insbesondere:
- die deutsche Wirtschaft stärken oder ein regionales Bedürfnis treffen,
- positive wirtschaftliche Auswirkungen erwarten lassen und
- finanziell gesichert ein.
Die einzelnen Absätze in § 21 AufenthG spezifizieren die Anforderungen. Ausführliche Infos zur Bedeutung und den Bedingungen finden Sie im Ratgeber.
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