Voraussetzungen für § 22 AufenthG

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG müssen völkerrechtliche oder dringende humanitäre Gründe vorliegen. Das bedeutet, dass die Situation, aus der Sie fliehen oder vor der Sie Schutz suchen, anerkannt und als besonders schwerwiegend eingestuft sein muss. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie politisch verfolgt werden oder einer massiven Bedrohung ausgesetzt sind.

Im Gegensatz zu anderen Aufenthaltstiteln stehen bei der Regelung nach § 22 AufenthG allgemeine politische Interessen und völkerrechtliche Verpflichtungen stärker im Vordergrund. Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidungen vor dem Hintergrund internationaler Verbindlichkeiten und der Lage in Ihrem Heimatland. Es kommt daher nicht auf die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen an, sondern darauf, ob Deutschland für Ihr Herkunftsland eine Aufnahmezusage erteilt. 

Wichtig: Visum

Liegt eine Aufnahmezusage vor, müssen Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland ein Visum beantragen, bevor Sie einreisen dürfen. Erst vor Ort in Deutschland müssen Sie dann einen Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG stellen. 

Aufenthaltserlaubnis: Die Aufnahmezusage nach § 22 Abs. 2 AufenthG

Die Aufnahme nach § 22 AufenthG erfolgt auf Grundlage einer Erklärung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat oder einer von ihm bestimmten Stelle. Diese Stelle erklärt die Aufnahme aus politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. 

In der Praxis bedeutet das, dass Sie in der Regel keine direkte Möglichkeit haben, auf Grundlage von § 22 AufenthG selbst eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Stattdessen erfolgt die Entscheidung auf politischer Ebene, wobei insbesondere völkerrechtliche und humanitäre Bedenken eine Rolle spielen.

Härtefälle bei § 22 AufenthG

In Härtefällen wird § 22 AufenthG angewendet, wenn die völkerrechtlichen oder humanitären Gründe nicht eindeutig gegeben sind, aber dennoch eine außergewöhnliche und dringende Situation vorliegt. 

Das bezieht sich beispielsweise auf Fälle, in denen die betroffene Person aufgrund individueller Umstände, wie schwerwiegender gesundheitlicher Probleme oder familiärer Notlagen, besonderen Schutz benötigt. Solche Härtefälle werden auf politischer Ebene geprüft, wobei die Entscheidung im Ermessen der zuständigen Behörden liegt. Es kann unter bestimmten Umständen also eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, um den betroffenen Ausländerinnen und Ausländern ein sicheres Leben in Deutschland zu ermöglichen.

Aufnahme nach § 22 AufenthG: Das ist wichtig

Wenn Sie nach § 22 AufenthG aufgenommen werden möchten, hängt der Ablauf von der Entscheidung der deutschen Behörden ab, da die Aufnahme meist auf politischen und humanitären Erwägungen basiert. Sie selbst können die Aufnahme in der Regel nicht direkt beantragen. Dennoch gibt es wichtige Schritte, die Sie unternehmen können:

  1. Kontakt zu Hilfsorganisationen oder Unterstützungsnetzwerken: Organisationen wie das UNHCR oder andere humanitäre Institutionen können helfen, Ihren Fall bekannt zu machen und die Dringlichkeit Ihrer Aufnahme zu begründen.
  2. Relevante Dokumente zusammenstellen: Stellen Sie Nachweise über Ihre individuelle Notlage zusammen, zum Beispiel ärztliche Atteste, Bescheinigungen über Bedrohungen oder andere Belege, die Ihre Situation belegen.
  3. Beratung durch Fachkundige: Wenden Sie sich an spezialisierte Anwältinnen beziehungsweise Anwälte oder Beratungsstellen, um Unterstützung bei der Kommunikation mit Behörden und der Vorbereitung Ihres Anliegens zu erhalten.
  4. Antrag auf Visum: Besteht für Ihr Land eine Aufnahmezusage, beantragen Sie in der Regel bei Ihrer Auslandsvertretung vor Ort ein Visum für die Einreise nach Deutschland. Teilweise übernehmen das auch Organisationen für Sie. Wird dieses genehmigt, dürfen Sie einreisen. 

Ablauf der Aufnahme nach Erteilung des Visums

Nach der Ausstellung Ihres Visums durch die deutsche Auslandsvertretung können Sie Ihre Einreise nach Deutschland planen. Informieren Sie die Auslandsvertretung rechtzeitig über Ihre Einreisedaten, einschließlich Datum, Uhrzeit und Flughafen. Falls Ihre Reisepläne erst später feststehen, teilen Sie diese mindestens drei Wochen vor der Einreise dem aufnehmenden Bundesland oder der zuständigen Kommune mit.

Nach Ihrer Ankunft müssen Sie sich in die Zielkommune begeben, die Ihnen zugewiesen wurde. Sollten Sie durch Familie, Freunde oder eine Organisation unterstützt werden, informieren Sie die zuständigen Stellen rechtzeitig darüber. Beachten Sie, dass Sie sich im zugewiesenen Bundesland anmelden müssen. 

Hinweis: Zielkommune

Bei der Entscheidung über Ihren Visumsantrag wird festgelegt, in welchem Teil Deutschlands Sie untergebracht werden. In Deutschland erfolgt die Verteilung der aufgenommenen Personen durch die „Verteilungskreise“. Die Regelung basiert auf einer internen Vereinbarung und berücksichtigt vor allem die Kapazitäten der verschiedenen Bundesländer.

In der Kommune erhalten Sie bei Bedarf eine Unterkunft. Häufig handelt es sich um Gemeinschaftsunterkünfte, da privater Wohnraum oft nicht sofort verfügbar ist. Nach der Ankunft wenden Sie sich zügig an die Ausländerbehörde, um Ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (§ 22 S. 2 AufenthG) zu beantragen. 

Diese Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 3 Jahre erteilt und verlängert, wenn das politische Interesse an Ihrem Aufenthalt weiterhin besteht.

Wichtig: Keinen Asylantrag stellen

Wichtig ist, dass Sie keinen Asylantrag zu stellen, da dadurch der Aufenthaltstitel nach § 22 S. 2 AufenthG erlischt. Das kann erhebliche Nachteile mit sich bringen oder zur Abschiebung führen. 

Ihre Rechte mit § 22 AufenthG

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG erhalten haben, stehen Ihnen verschiedene Rechte in Deutschland zu. Die Regelung gewährt Ihnen Schutz und ermöglicht es Ihnen, ein neues Leben aufzubauen. Dabei sind Ihre Rechte jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft. 

Familiennachzug und Wohnen

Nach § 22 AufenthG können Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie minderjährige Kinder nachziehen, sofern auch sie von der Aufnahmezusage oder einem Härtefall erfasst sind.  Ist Ihre Familie nicht von der problematischen Situation in Ihrem Heimatland betroffen, kann eine Familienzusammenführung nur in Ausnahmefällen ermöglicht werden.

Häufig wird Ihnen zudem eine Wohnsitzauflage erteilt. Die verpflichtet Sie, in dem Bundesland oder der Kommune zu wohnen, der Sie zugewiesen wurden. Ein Umzug in ein anderes Bundesland erfordert eine Genehmigung der Ausländerbehörde und bestimmte Voraussetzungen, wie einen Arbeitsplatz oder familiäre Bindungen im neuen Bundesland.

Arbeiten und Reisen

Die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ist erlaubt. Es ist jedoch ratsam, sich bei der zuständigen Ausländerbehörde über mögliche Einschränkungen zu informieren.

Für Reisen ins Ausland benötigen Sie in der Regel einen gültigen Pass sowie ein gültiges Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis. Achten Sie darauf, nur touristische Reisen zu unternehmen und sich nicht längerfristig außerhalb Deutschlands aufzuhalten. Insbesondere Reisen in Ihr Heimatland können Ihren Aufenthaltstitel gefährden. Ihre Schutzbedürftigkeit kann infrage gestellt werden, wenn Sie erste aus Ihrem Heimatland fliehen, dann aber zu Besuchszwecken dorthin reisen. Informieren Sie sich dabei vor jeder Reise bei Ihrer Ausländerbehörde über die Möglichkeiten und Voraussetzungen. 

Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung

Nach 5 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland können Sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen, die Ihnen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik gewährt. Voraussetzungen dafür sind unter anderem ein gesicherter Lebensunterhalt, ausreichende Sprachkenntnisse und eine gesicherte Altersvorsorge.

Eine Einbürgerung ist erst mit einer Niederlassungserlaubnis möglich, sofern Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine direkte Einbürgerung mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG ist nicht vorgesehen. Mehr dazu erfahren Sie in einem eigenen Beitrag zur Einbürgerung.

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Quellen: 

§ 22 AufenthG: Häufig gestellte Fragen

Wer bekommt 22 AufenthG?

Diese Aufenthaltserlaubnis erhalten Personen, die aufgrund humanitärer Notlagen oder politischer Entscheidungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in Deutschland aufgenommen werden. Der Beschluss basiert auf völkerrechtlichen Verpflichtungen oder dringenden humanitären Gründen und nennt sich Aufnahmezusage.

Was ist § 22 AufenthG?

§ 22 Aufenthaltsgesetz regelt die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern aus dem Ausland, wenn völkerrechtliche, dringende humanitäre oder politische Gründe das erfordern. Ziel ist es, Schutz und Aufenthalt in Deutschland zu gewähren. Mehr dazu hier.

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