Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz

Nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 24 wird Ihnen unter bestimmten Umständen ein Aufenthaltstitel gewährt. Das setzt zum Beispiel voraus, dass Sie aufgrund eines international bewaffneten Konflikts aus Ihrem Heimatland geflohen sind. Dieser Status ist demnach für Menschen gedacht, die vorübergehenden Schutz in Deutschland benötigen, da eine Rückkehr ins Herkunftsland nicht sicher ist.

Der Schutzstatus basiert auf der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz und richtet sich hauptsächlich an Flüchtlinge aus Konfliktgebieten. Ein prominentes Beispiel sind Geflüchtete aus der Ukraine, die Schutz basierend auf § 24 AufenthG erhalten.

Die Voraussetzungen für § 24 AufenthG im Überblick

Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG werden auf EU-Ebene festgelegt. Deshalb handelt es sich um eine besondere Aufenthaltserlaubnis. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  1. Massenzustrom von Vertriebenen: Es muss ein bewaffneter Konflikt oder eine ähnliche Krisensituation vorliegen, die zu einem Massenzustrom von Menschen führt, die aus ihrem Heimatland fliehen.
  2. Entscheidung auf EU-Ebene: Die Europäische Union muss durch einen Beschluss vorübergehenden Schutz für bestimmte Gruppen von Vertriebenen festlegen. Diese Entscheidung wird dann von den Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschland, umgesetzt.
  3. Anwendung auf spezifische Gruppen: Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wird nur Personen gewährt, die zu der von der EU definierten Gruppe gehören.
  4. Unmöglichkeit der sicheren Rückkehr: Eine Rückkehr in das Herkunftsland muss aufgrund der anhaltenden Gefahr als unsicher gelten.

Wo kann ich herausfinden, für welche Staaten § 24 AufenthG gilt?

Um herauszufinden, für welche Staaten § 24 AufenthG gilt, nutzen Sie bestenfalls offizielle Quellen der deutschen Regierung. Dort sind die Angaben stets aktuell. Die wichtigsten Anlaufstellen sind:

  1. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF): Auf der Website des BAMF werden aktuelle Informationen zu Aufenthaltsrechten und Schutzstatus veröffentlicht.
  2. Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI): Das BMI veröffentlicht offizielle Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Aufenthaltsgesetzes, einschließlich Informationen zum vorübergehenden Schutz.
  3. EU-Kommission: Da § 24 AufenthG auf EU-Richtlinien basiert, erfahren Sie auch auf der Website der Europäischen Kommission, welche Gruppen und Staaten derzeit für den vorübergehenden Schutz in der EU anerkannt sind.
  4. Lokale Ausländerbehörden: Die Ämter bei Ihnen vor Ort liefern oftmals detaillierte Informationen, welche Länder aktuell von der Regelung betroffen sind.

Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragen

Um einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu stellen, müssen Sie wie folgt vorgehen:

  1. Anmeldung bei der Ausländerbehörde: Melden Sie sich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde. Dort erhalten Sie erste Informationen über den Antragsprozess und die benötigten Dokumente.
  2. Einreise und Registrierung: Zunächst müssen Sie sich zunächst registrieren lassen. Dies geschieht oft an zentralen Erstaufnahmestellen oder Ausländerbehörden.
  3. Nachweis der Berechtigung: Sie müssen nachweisen, dass Sie zu einer Personengruppe gehören, für die der Schutz nach § 24 AufenthG gilt. Bringen Sie Dokumente wie Reisepass oder sonstige Identitätsnachweise mit.
  4. Antragstellung: Stellen Sie den Antrag nach § 24 AufenthG direkt bei der Ausländerbehörde schriftlich oder persönlich. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Behörde nach, ob es spezielle Formulare gibt.
  5. Prüfung und Entscheidung: Die Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob die Voraussetzungen nach § 24 AufenthG zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erfüllt sind.
  6. Erhalt der Aufenthaltserlaubnis: Ist Ihr Antrag erfolgreich, erhalten Sie einen befristeten Aufenthaltstitel, der Ihnen vorübergehenden Schutz gewährt.

Stellen Sie sicher, dass Sie sich frühzeitig bei der zuständigen Behörde melden, um Verzögerungen zu vermeiden. Suchen Sie den Kontakt bestenfalls unmittelbar nach Ihrer Einreise.

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG: Wichtige Dokumente

Für die Beantragung der Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz benötigen Sie in der Regel folgende Unterlagen:

  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Registrierungsbescheinigung
  • ein aktuelles Passfoto
  • Nachweis über Unterkunft und gesicherte medizinische Versorgung

Gültigkeit vom Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG ist nicht unbefristet. Der Status gewährt vorübergehenden Schutz und wird zunächst für eine Dauer von bis zu einem Jahr erteilt. Wenn die Gründe für den Schutz, wie ein anhaltender bewaffneter Konflikt oder eine unsichere Lage im Herkunftsland, weiterhin bestehen, kann eine Verlängerung erfolgen.

Tipp: Fiktionsbescheinigung
Läuft Ihr Aufenthaltsrecht ab, erhalten Sie für die Bearbeitungszeit der Verlängerung eine Fiktionsbescheinigung für § 24 AufenthG. Staatliche Leistungen werden damit weiterhin erbracht, zudem weisen Sie mit der Bescheinigung nach, dass Sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

Der Titel zielt darauf ab, kurzfristig Schutz zu gewähren, bietet jedoch keine dauerhafte Lösung für eine langfristige Aufenthaltsperspektive in Deutschland. Nach § 24 AufenthG kann die Dauer des Schutzes auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

Sollte sich die Lage in Ihrem Herkunftsland verbessern, kann der Schutzstatus vorzeitig aufgehoben werden. In der Folge müssen Sie Deutschland verlassen. Halten Sie sich bereits über eine gewisse Zeit in Deutschland auf und haben sich gut integriert, können Sie unter Umständen eine Niederlassungserlaubnis als unbefristeten Aufenthaltstitel bekommen.

Wichtig: Niederlassungserlaubnis
Möchten Sie dauerhaft in Deutschland bleiben, prüfen Sie unbedingt, ob Sie einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel haben, mit dem Sie langfristig bleiben dürfen. Das kann neben der Niederlassungserlaubnis auch eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte sein, die bestimmte Erleichterungen vorsieht. Gerne unterstützen wir Sie auch dabei. Unsere Anwältinnen und Anwälte beraten Sie über Ihre Möglichkeiten und übernehmen die Beantragung sowie die Kommunikation mit den Behörden.

Paragraph 24 Aufenthaltsgesetz: Ihr Anspruch auf Leistungen

Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben Sie unter bestimmten Umständen Anspruch auf verschiedene soziale und finanzielle Leistungen. Damit soll Ihre Grundversorgung während Ihres vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland sichergestellt sein. Zu den wichtigsten Leistungen gehören:

  1. Unterbringung: Sie erhalten in der Regel eine Unterkunft, entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder dezentral in Wohnungen, je nach Verfügbarkeit und Regelungen der jeweiligen Bundesländer. Oftmals besteht auch eine Wohnsitzauflage nach § 24 AufenthG. Das bedeutet, dass Sie Ihren Wohnsitz vorerst nicht frei wählen oder ändern dürfen.
  2. Finanzielle Unterstützung: Es besteht Anspruch auf finanzielle Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Mittel decken den notwendigen Lebensunterhalt ab, einschließlich Nahrung, Kleidung, Hausrat und persönliche Bedürfnisse.
  3. Medizinische Versorgung: Sie haben Anspruch auf medizinische Grundversorgung. Umfasst sind davon ärztliche Behandlungen bei akuten Erkrankungen sowie notwendige Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen beispielsweise bei Schwangerschaft. Nach § 24 AufenthG besteht eine Krankenversicherung.
  4. Bildungs- und Sprachkurse: Zugang zu Integrationskursen, die Sprachzertifikate und Orientierungskurse umfassen, wird gefördert. Kinder und Jugendliche werden in das reguläre Schul- und Bildungssystem integriert.
  5. Soziale Unterstützung: Es gibt verschiedene soziale Angebote, wie Beratungsdienste und Integrationshilfen, um den Übergang in das Leben in Deutschland zu erleichtern.

Um einige Angebote wie zum Beispiel die Teilnahme an einem Sprachkurs oder die Unterstützung durch einen Beratungsdienst müssen Sie sich in der Regel selbst bemühen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Ausländerbehörde oder Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung, welche Möglichkeiten Sie vor Ort haben, schneller in Deutschland anzukommen.

§ 24 AufenthG: Ist eine Arbeitserlaubnis Teil des Aufenthaltsrechts?

Mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz haben Sie unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Die Ausländerbehörde muss eine Genehmigung erteilen.

Ob mit § 24 AufenthG eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist, erkennen Sie an einem Vermerk auf Ihrem Aufenthaltstitel oder auf einem Zusatzblatt. Wenden Sie sich bei Unsicherheiten an Ihre Ausländerbehörde. Die berät Sie im Zweifelsfall auch, was nötig ist, um mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG eine Arbeitserlaubnis zu erhalten.

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Quellen:

§24 AufenthG: Häufig gestellte Fragen

Was besagt der Paragraph 24 AufenthG?

§ 24 AufenthG regelt die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis für Personen, die vorübergehenden Schutz in Deutschland benötigen, weil sie aus ihrem Herkunftsland geflohen sind und eine Rückkehr aufgrund der unsicheren Lage nicht möglich ist. Die Gesetzesgrundlage basiert auf einer EU-Richtlinie und definiert die Bedingungen, unter denen der Schutzstatus gewährt wird. Welche Voraussetzungen das sind, erfahren Sie im Beitrag.

Wer kann den Aufenthalt nach § 24 AufenthG beantragen?

Nach § 24 AufenthG einen Antrag stellen können Personen, die aufgrund eines international bewaffneten Konflikts oder einer ähnlichen Krisensituation aus ihrem Heimatland geflohen sind. Wie Sie einen Antrag stellen, erfahren Sie im Beitrag.

Was bedeutet § 24 AufenthG?

Paragraph 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gewährt Personen, die aufgrund eines bewaffneten Konflikts aus ihrem Heimatland geflohen sind, vorübergehenden Schutz in Deutschland. Genauere Einzelheiten haben wir im Beitrag für Sie zusammengefasst.

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