Übersicht der Themen
Bedeutung: Das steckt hinter § 25 Abs. 3 AufenthG
25 AufenthG nennt verschiedene humanitäre Gründe, aus denen Ausländerinnen und Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. In Absatz 3 (§ 25 Abs. 3 AufenthG) bezieht sich der Gesetzgeber konkret auf Menschen, die sich mit einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Deutschland aufhalten.
Dementsprechend ist dieser Gesetzesabschnitt für Sie von Bedeutung, sofern Sie in Deutschland bleiben dürfen, weil eine Abschiebung:
- gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMKR) zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheit verstößt.
- für Sie im Zielland erhebliche Gefahren für Leib, Leben und Ihre Freiheit birgt.
Gleichzeitig hält der Gesetzgeber in § 25 Abs. 3 AufenthG fest, was einer Aufenthaltserlaubnis entgegensteht. Das sind insbesondere folgende Gründe:
- Es ist Ihnen möglich – und auch zumutbar – dass Sie in einen anderen Staat ausreisen.
- Sie haben mehrmals oder grob gegen Ihre Mitwirkungspflichten verstoßen.
Hinweis: Mitwirkungspflichten
Zu Ihren Mitwirkungspflichten zählt in erster Linie, dass Sie einen Identitätsnachweis gegenüber der Ausländerbehörde erbringen müssen. Haben Sie keinen Pass oder ähnliches, müssen Sie Ihr Möglichstes tun, um fehlende Dokumente zu beschaffen. Nur in Ausnahmefällen sind Sie von dieser Pflicht befreit.
- Sie haben ein schweres Verbrechen gegen den Frieden oder die Menschlichkeit begangen.
- Sie haben sich eine schwere Straftat zuschulden kommen lassen.
- Ihr Handeln verstößt gegen die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.
- Ihr Aufenthalt in Deutschland stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik dar.
Erhalten Sie aus einem der genannten Gründe keine Aufenthaltserlaubnis, bedeutet das aber nicht zwangsweise, dass Sie abgeschoben werden. Oftmals wird eine Duldung erteilt. Haben Sie jedoch nach § 25 Abs. 3 AufenthG Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, gehen damit auch bestimmte Rechte und Pflichten einher.
§ 25 Abs. 3 AufenthG: Das sind Ihre Rechte und Pflichten
Haben Sie nach § 25 Abs. 3 AufenthG Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder besitzen Sie diese bereits, ist es wichtig, dass Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen, die sich daraus für Sie ergeben. Die erstrecken sich auf unterschiedliche Lebensbereiche. Im Folgenden nehmen wir die einzeln in den Blick.
Erwerbstätigkeit mit Aufenthaltserlaubnis bei Abschiebungsverbot
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG dürfen Sie uneingeschränkt arbeiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie als Angestellte beziehungsweise Angestellter tätig sind oder ob Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Beruflich haben Sie alle Freiheiten, sich zu verwirklichen.
Mit § 25 Abs. 3 AufenthG besitzen Sie also auch eine Arbeitserlaubnis. Wichtig ist dabei allerdings, dass sich auf Ihrem Aufenthaltstitel ein entsprechender Vermerk findet. Fehlt ein solcher Hinweis, kontaktieren Sie die Ausländerbehörde und fragen Sie nach.
Wichtig: Ausbildung mit § 25 Abs. 3 AufenthG
Da Sie mit einer Aufenthaltserlaubnis bei Abschiebungsverbot uneingeschränkt arbeiten dürfen, steht auch einer Ausbildung nichts im Wege. Das gilt für eine Ausbildung in einem Betrieb wie auch eine schulische. Erkundigen Sie sich bei der Arbeitsagentur über Ihre Möglichkeiten.
Familiennachzug mit § 25 Abs. 3 AufenthG
Eine Familienzusammenführung ist mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nur schwer möglich. Der Gesetzgeber erlaubt einen Nachzug nur, wenn völkerrechtliche oder humanitäre Gründe vorliegen oder dieser im politischen Interesse Deutschlands liegt. Das nachzuweisen, ist in vielen Fällen kaum möglich.
Lassen Sie Ihre Optionen gegebenenfalls anwaltlich prüfen. Eine Anwältin beziehungsweise ein Anwalt für Ausländerrecht bewertet Ihre Chancen und klärt Sie darüber auf.
Auch wenn, mit § 25 Abs. 3 AufenthG ein Familiennachzug schwer realisierbar ist: Je länger Sie sich in Deutschland aufhalten und je besser Sie sich integrieren, desto größer sind Ihre Chancen, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Damit ist eine Familienzusammenführung in aller Regel problemlos möglich.
§ 25 Abs. 3 AufenthG: Bestimmungen beim Wohnen
Beim Wohnen müssen Sie mit § 25 Abs. 3 AufenthG unter Umständen Einschränkungen hinnehmen. Sofern Sie selbst, Ihr Ehegatte beziehungsweise eingetragener Lebenspartner und/oder Ihr minderjähriges Kind, mit dem Sie zusammenwohnen, keiner der folgenden Beschäftigungen nachgeht:
- einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit,
- einer Ausbildung oder einem Studium,
- einem Integrationskurs,
- einem Berufssprachkurs,
- einer Qualifizierungs- oder Weiterbildungsmaßnahme
greift in der Regel eine Wohnsitzauflage. Damit müssen Sie in den ersten 3 Jahren nach Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis in dem Bundesland wohnen bleiben, dem Sie nach Ihrer Einreise zugewiesen worden sind. Sie können gegebenenfalls also nicht selbst entscheiden, wo sie in Deutschland leben.
Hinweis: Ausnahmen bei Wohnsitzregelung
Neben den genannten Fällen muss die Wohnsitzauflage auch in bestimmten Härtefällen aufgehoben werden. Die können insbesondere bei besonders schutzbedürftigen Personengruppen vorliegen. Darunter fallen zum Beispiel Kinder und Jugendliche sowie Menschen mit Behinderung.
Reisen mit Abschiebungsverbot und Aufenthaltserlaubnis
Reisen sind mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG innerhalb Deutschlands und den Schengenstaaten grundsätzlich möglich. Ein Visum benötigen Sie für letztere nicht. Auch einem vorübergehendem Auslandsaufenthalt in einem Drittstaat steht nichts im Wege, sofern Sie eventuelle Einreisebestimmungen in Ihrem Zielland berücksichtigen. Darunter fallen beispielsweise das Mitführen eines gültigen Reiseausweises beziehungsweise Nationalpasses und in aller Regel ein Visum.
Informieren Sie sich im Vorfeld genau, welche Einreisebestimmungen gelten und prüfen Sie, ob die diese erfüllen.
Von Reisen in Ihr Herkunftsland raten wir indes dringend ab. Damit riskieren Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis, da die Behörden schlimmstenfalls davon ausgehen, dass Sie nicht länger schutzbedürftig sind. Wird Ihnen Ihr deutscher Titel entzogen, müssen Sie die Bundesrepublik verlassen.
Pass mit § 25 Abs. 3 AufenthG erhalten: Das gilt
Liegt für Sie ein Abschiebungsverbot vor, weshalb das AufenthG in § 25 Abs. 3 für Sie eine Aufenthaltserlaubnis vorsieht, haben Sie keinen Anspruch auf einen Flüchtlingspass. In aller Regel sind Sie dazu verpflichtet, sich um einen Pass Ihres Heimatlandes zu bemühen. Um Ihre Passpflicht zu erfüllen, müssen Sie also gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag bei der Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes stellen.
Nach dem deutschen Gesetz müssen Sie alle zumutbaren Anforderungen erfüllen, die Ihre Auslandsvertretung an Sie stellt. Ist es Ihnen dennoch nicht möglich, Ihren Nationalpass zu organisieren, erhalten Sie unter Umständen ein deutsches Reisedokument. Folgende Situationen kommen dabei infrage:
- Ihre Auslandsvertretung verweigert Ihnen einen Pass aus Gründen, die Sie nicht zu verantworten haben.
- Ihre Auslandsbehörde verlangt von Ihnen unzumutbare Bedingungen, wie zum Beispiel die Zahlung von Schmiergeld.
- Die Kontaktaufnahme zu Ihrer Auslandsvertretung bedeutet für Angehörige in Ihrem Herkunftsland Gefahren.
Können Sie keinen Nationalpass erhalten, ist anwaltliche Hilfe ratsam. Ein Anwalt oder einer Anwältin für Ausländerrecht prüft Ihre Chancen auf ein deutsches Reisedokument und setzt einen Anspruch durch.
Familien- und Sozialleistungen mit § 25 Abs. 3 AufenthG
Halten Sie sich mit Ihrer Familie als national Schutzberechtigte in Deutschland auf, haben Sie unter bestimmten Umständen Anspruch auf Familienleistungen. Darunter fällt in erster Linie das Kindergeld. Entscheidend ist, dass:
- Sie sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland mit einer Aufenthaltsgestattung, Duldung oder einem Aufenthaltstitel aufhalten oder
- einer Erwerbstätigkeit nachgehen beziehungsweise in Elternzeit sind oder Arbeitslosengeld beziehen.
Kindergeld gibt es mit § 25 Abs. 3 AufenthG zudem nur für Kinder unter 18 Jahren und für Kinder bis zu einem Alter von 24 Jahren, sofern sie sich in einer Ausbildung befinden. Die Höhe beträgt pauschal 250 Euro pro Kind.
Ebenso können unter gewissen Umständen weitere Leistungen beansprucht werden. Darunter fallen zum Beispiel:
- Bürgergeld oder Sozialhilfe
- Leistungen für Bildung und Teilhabe
- Kinderzuschlag
- Unterhaltsvorschuss
- Elterngeld
Informieren Sie sich umfassend bei der Familienkasse beziehungsweise einer Sozialberatung über Ihre Ansprüche und stellen Sie entsprechende Anträge.
Gültigkeit & Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei Abschiebungsverbot
Grundsätzlich wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG befristet über einen Zeitraum von einem Jahr erteilt. Sie müssen also regelmäßig eine Verlängerung beantragen. Dabei prüft die Ausländerbehörde jedes Mal von Neuem, ob Sie in Ihrer Situation noch alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Bestehen die Gründe für das Abschiebungsverbot nach wie vor, wird Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängert.
Wichtig: Verlängerung frühzeitig beantragen
Ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist vor Ablauf zu verlängern. Vereinbaren Sie also frühzeitig einen Termin mit Ihrer Behörde. Läuft der Titel aus, während Ihr Verlängerungsantrag noch in Bearbeitung ist, ist das unproblematisch. Sie erhalten in dem Fall eine Fiktionsbescheinigung. Lediglich eine Beantragung nach Ablauf Ihres Titels kann zu Problemen führen.
Je nachdem, wie lange Sie sich bereits mit einem Abschiebungsverbot in Deutschland aufhalten, ziehen Sie auch andere Aufenthaltstitel in Betracht, ehe Sie eine Verlängerung anstoßen. Prüfen Sie insbesondere Ihre Aussichten auf ein Daueraufenthaltsrecht, wie die Niederlassungserlaubnis.
Mit § 25 Abs. 3 AufenthG in Deutschland bleiben: Ihre Optionen
Halten Sie sich mit einem Abschiebungsverbot und einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis in Deutschland auf, haben Sie nach einer gewissen Zeit die Möglichkeit, Ihr befristetes Aufenthaltsrecht in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umzuwandeln. Damit dürfen Sie sich auf unbestimmte Zeit in Deutschland aufhalten – ohne regelmäßige Besuche bei der Ausländerbehörde und ohne ständige Verlängerungsanträge. Zudem haben Sie es mit dem Daueraufenthaltsrecht einfacher, Ihre Familie nachzuholen.
Um mit § 25 Abs. 3 AufenthG Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Darunter fallen zum Beispiel:
- ein Mindestaufenthalt von 5 Jahren in Deutschland
- ein gesicherter Lebensunterhalt
- ausreichende Deutschkenntnisse
Hinweis: Integrationskurs
Bei Beantragung einer Niederlassungserlaubnis nach einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG ist ein Integrationskurs von zentraler Bedeutung. Der Kurs ist nicht nur eine Voraussetzung für den Erhalt des Titels. Die Lerninhalte helfen Ihnen auch dabei, weitere wichtige Voraussetzungen für das Daueraufenthaltsrecht zu erlangen: Deutschkenntnisse und Kenntnisse über die Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands.
Ausführliche Informationen zur Niederlassungserlaubnis und ihren Voraussetzungen erhalten Sie in einem eigenen Ratgeber.
Einbürgerung mit § 25 Abs. 3 AufenthG: Geht das?
Eine Einbürgerung ist mit § 25 Abs. 3 AufenthG nicht auf direktem Wege möglich. Hier führt kein Weg an einer Niederlassungserlaubnis vorbei. Allerdings: Erfüllen Sie alle Voraussetzungen für den Daueraufenthaltstitel, erfüllen Sie in der Regel auch die Bedingungen, die der Gesetzgeber bei Einbürgerung an Sie stellt.
Wer Anspruch auf den deutschen Pass hat, welche Sonderbestimmungen gegebenenfalls gelten und wie das gesamte Verfahren abläuft, erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema Einbürgerung.
Mit § 25 Abs. 3 AufenthG zum Integrationskurs: Geht das?
Ein Integrationskurs hilft Ihnen dabei, sich in Deutschland besser zurechtzufinden und sich schneller zu integrieren. Halten Sie sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG jedoch in Deutschland auf, haben Sie erst einmal keinen Anspruch auf die Teilnahme an einem derartigen Kurs. Bemühen Sie sich gegebenenfalls um die Teilnahme an einem Sprachkurs oder andern Kursen, die Ihre Integration fördern. Der Gesetzgeber erkennt Engagement für eine schnellere Integration oft zu Ihren Gunsten an.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
§ 25 Abs. 3 AufenthG: Häufig gestellte Fragen
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Sie nach einer gewissen Zeit nach einer Aufenthaltserlaubnis mit Abschiebungsverbot einer Niederlassungserlaubnis erhalten. Alle wichtigen Informationen dazu haben wir Ratgeber für Sie zusammengefasst.
Nein, eine direkte Einbürgerung ist nicht möglich, sofern Sie sich mit einem Abschiebungsverbot und einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG in Deutschland aufhalten. Das bedeutet aber nicht, dass es für Sie keine Möglichkeit gibt, an den deutschen Pass zu kommen. Welche Möglichkeiten Sie haben, erfahren Sie hier.
Ja, Reisen sind mit einer Aufenthaltserlaubnis bei Abschiebungsverbot möglich. Je nach Zielland besteht jedoch eine Passpflicht – Sie müssen sich also ausweisen können. Zudem sind Einschränkungen zu beachten. Die gelten insbesondere für Reisen in Ihr Heimatland. Im Beitrag finden Sie dazu weiterführende Informationen.
Der Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG gewährt Ihnen ein befristetes Aufenthaltsrecht. Üblicherweise wird der Titel für ein Jahr erteilt und von der Ausländerbehörde verlängert, sofern für Sie weiterhin ein Abschiebungsverbot besteht. Wie und wann Sie Ihren Aufenthaltstitel verlängern, erklären wir Ihnen hier.
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG dürfen Sie sich über eine begrenzte Zeit in Deutschland aufhalten – in der Regel ist das ein Jahr. Während dieser Zeit haben Sie bestimmte Rechte, müssen sich jedoch auch an gewisse Pflichten halten. Welche das sind, legen wir Ihnen im Ratgeber dar.
Fanden Sie diese Seite hilfreich?