Bedeutung von § 25 Abs. 5 AufenthG

Halten Sie sich als Geduldete oder Geduldeter in Deutschland auf, ist Ihre Zukunft alles andere als gewiss: Eine Abschiebung kann jederzeit erfolgen. Immerhin halten Sie sich mit einer Duldung nicht rechtmäßig in Deutschland auf, Ihr Aufenthalt wird jedoch akzeptiert. 

Im Klartext heißt das: Sie müssen zwar ausreisen, bestimmte Umstände – rechtliche oder tatsächliche Gründe genannt – stehen dem jedoch entgegen. Beispiele dafür sind unter anderem:

  • eine schwere Erkrankung,
  • eine unvertretbare Trennung der Familie,
  • ein fehlender Pass.

Den Zustand einer Duldung müssen Sie dabei nur begrenzt hinnehmen. Paragraph 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) räumt Ihnen das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis ein, sofern sich Ihre Duldung bereits über einen bestimmten Zeitraum hinzieht und voraussichtlich auch weiterhin hinziehen wird.

Zusammengefasst sind an § 25 Abs. 5 AufenthG folgende Voraussetzungen gebunden:

  1. Sie sind in Deutschland geduldet und aus einem rechtlichen oder tatsächlichen Grund an der Ausreise gehindert.
  2. Eine Abschiebung ist bereits seit mindestens 18 Monaten ausgesetzt.
  3. Sie trifft keine Schuld an Ihrer Situation – etwa aufgrund falscher Angaben oder ähnlichem.
  4. Mit dem Wegfall Ihres Ausreisehindernisses ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen

Treffen die genannten Bedingungen auf Sie zu, haben Sie in der Regel Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Ausländerbehörde.

Wichtig: Befristeter Aufenthaltstitel

Der Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 ist nicht unbefristet gültig. Die Erlaubnis wir Ihnen lediglich über einen Zeitraum von maximal 6 Monaten erteilt. Vor Ablauf müssen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung stellen. Darauf gehen wir im weiteren Verlauf noch einmal genauer ein.

Ihre Rechte und Pflichten mit § 25 Abs. 5 AufenthG

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gehen für Sie bestimmte Rechte und Pflichten einher. Die ermöglichen es Ihnen, sich in Deutschland zu integrieren, schränken Sie jedoch gleichzeitig in gewissen Bereichen ein. Wir nehmen die wichtigsten Aspekte in den Blick.

Arbeitserlaubnis mit Aufenthaltserlaubnis nach Duldung

Einer Arbeit dürfen Sie mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §  25 Abs. 5 AufenthG grundsätzlich nachgehen. Ob Sie sich eine Anstellung suchen oder sich selbstständig machen, ist dabei Ihnen überlassen. Sie haben freie Berufswahl.

Eines sollten Sie jedoch berücksichtigen: Haben Sie eine spezielle Qualifikation vorzuweisen, sind Sie für den deutschen Arbeitsmarkt gegebenenfalls von besonderem Interesse. Der Gesetzgeber gewährt Ihnen unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis mit mehr Vorzügen als nach § 25. Abs. 5 AufenthG. Hier nimmt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz eine tragende Rolle ein. Informieren Sie sich und prüfen Sie Ihre Aussichten.

§ 25 Abs. 5 und Familiennachzug

Eine Familienzusammenführung ist mit § 25 Abs. 5 AufenthG ausgeschlossen. Hier offenbart sich ein großer Nachteil der Aufenthaltserlaubnis nach einer Duldung. Erst mit Erteilung einer längerfristigen Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise einer Niederlassungserlaubnis als Daueraufenthaltstitel haben Sie die Möglichkeit, Ihre Familie zu sich nach Deutschland zu holen. 

Wohnsitzauflage bei § 25 Abs. 5 AufenthG

Beim Thema Wohnen müssen Sie keine Einschränkungen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hinnehmen. Während Sie beim Duldungsstatus sich gegebenenfalls noch an eine Residenzpflicht oder Wohnsitzauflage halten mussten, entfallen diese Regelungen mit Ihrem Aufenthaltsrecht. Daran ändert auch der Bezug von Sozialleistungen nichts.

Hinweis: Residenzpflicht und Wohnsitzauflage

Residenzpflicht bedeutet, dass Sie sich nur in der Stadt, dem Landkreis oder Bundesland aufhalten dürfen, in der oder dem Sie untergebracht sind. Die Wohnsitzauflage sieht hingegen vor, dass Sie zwar an einem bestimmten Ort wohnen müssen. Sie können sich jedoch frei innerhalb von Deutschland bewegen und reisen.

Sie können Ihren Wohnort ebenso frei wählen, wie Sie reisen dürfen.

Reisen mit Aufenthaltstitel bei Duldung

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind Reisen möglich – ob innerhalb oder außerhalb Deutschlands. Sie dürfen zu Besuchszwecken dabei nicht nur in andere EU-Staaten reisen. Auch Ihr Heimatland oder andere Drittstaaten dürfen Sie bereisen, sofern Sie über die nötigen Reiseunterlagen verfügen.

§ 25 Abs. 5 AufenthG: Anspruch auf Sozialleistungen & Kindergeld & Co.

Viele Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit § 25 Abs. 5 in Deutschland aufhalten, verfügen nicht über ausreichend finanzielle Mittel, um für den Lebensunterhalt aufkommen zu können. Der Gesetzgeber greift ihnen hierbei unter die Arme. Sofern Sie auf Leistungen angewiesen sind, übernimmt der Staat bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bei der Lebensunterhaltssicherung. Erfüllen Sie die jeweiligen Voraussetzungen, haben Sie Anspruch auf:

  • Bürgergeld nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) oder
  • Sozialhilfe nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Um zu erfahren, welche Bedingungen konkret gelten, vereinbaren Sie bestenfalls einen Termin mit dem jeweiligen Träger  – dem Jobcenter oder dem Sozialamt. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, eine Sozialberatung aufzusuchen oder sich online zu informieren.

Hinweis: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Der Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB geht mit Ihrem Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 einher. Bei Aussetzung einer Abschiebung unter 18 Monaten greift das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) – auch bezüglich Ihres Anspruches auf finanzielle Unterstützung.

Einen Anspruch auf Kindergeld haben Sie mit § 25 Abs. 5 AufenthG in aller Regel erst ab einer Aufenthaltsdauer in Deutschland von 15 Monaten oder mehr. Ein verfrühter Anspruch ist jedoch unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. bei vorhandener Erwerbstätigkeit, 
  2. bei Bezug von Arbeitslosengeld oder
  3. in Elternzeit.

Informieren Sie sich im Zweifelsfall bei der Familienkasse, ob Sie die Voraussetzungen für Kindergeld mit § 25 Abs. 5 AufenthG erfüllen. 

Neben Sozialleistungen und Kindergeld gibt es eine Reihe weiterer Leistungen, die Ihnen zugutekommen können. Um Beispiele zu nennen: Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), BAföG oder Elterngeld. Die folgende Tabelle liefert Ihnen einen Überblick über mögliche Leistungen und den Anspruchsvoraussetzungen.

Anspruch AsylblG, SGB II oder SGB XII
Wann wurde Abschiebung ausgesetzt?Vor weniger als 18 MonatenVor 18 Monaten oder mehr
AsylblG oder SGB?AsylblGSGB II oder SGB XII
Anspruch Kindergeld, Kinderzuschlag?
Aufenthaltsdauerweniger als 15 Monate15 Monate oder mehr
Kindergeldbei Erwerbstätigkeit, in Elternzeit oder bei Bezug von Leistungen nach dem SGB III wie ArbeitslosengeldJa
KinderzuschlagJa, bei Bezug von Kindergeld, aber ohne Bezug von SozialleistungenJa, bei Bezug von Kindergeld, aber ohne Bezug von Sozialleistungen
Anspruch auf Ausbildungsförderung wie BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld?
Aufenthaltsdauerweniger als 15 Monate15 Monate oder mehr
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)Ja, sofern Jugendliche in der Wohnung der Eltern lebenJa, sofern Jugendliche in der Wohnung der Eltern leben
BAföGNeinJa
Anspruch auf Elterngeld, Unterhaltsvorschuss?
Aufenthaltsdauerweniger als 15 Monate15 Monate oder mehr
Elterngeldbei Erwerbstätigkeit, in Elternzeit oder bei Bezug von Leistungen nach dem SGB III wie ArbeitslosengeldJa
Unterhaltsvorschussbei Erwerbstätigkeit, in Elternzeit oder bei Bezug von Leistungen nach dem SGB III wie ArbeitslosengeldJa

Gültigkeit und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 wird ausschließlich befristet erteilt. In der Regel ist sie für maximal 6 Monate gültig. Ob eine Verlängerung durch die Ausländerbehörde erfolgt, bedarf einer genauen Prüfung. Sofern weder eine freiwillige Rückkehr noch eine Abschiebung möglich ist, wird Ihre Erlaubnis verlängert – für maximal weitere 6 Monate.

Wichtig: Verlängerung abgelehnt

Ist die Ausländerbehörde der Auffassung, dass eine Abschiebung oder Rückreise möglich ist, kommt es zur Ablehnung Ihres Antrags auf Verlängerung. In dem Fall ist es ratsam, einen Anwalt oder eine Anwältin für Ausländerrecht zu kontaktieren. Gegebenenfalls lässt sich eine Ausweisung abwenden.

Halten Sie sich mit § 25 Abs. 5 AufenthG bereits seit 18 Monaten in Deutschland auf, besteht die Option, dass die weitere Verlängerung über bis zu 3 Jahre ausgestellt wird. Die Grundlage dafür findet sich in § 26 AufenthG. Ob es zu einer derartigen Verlängerung kommt, richtet sich dabei unter anderem nach den tatsächlich vorliegenden Gründen.

Was bringt die Zukunft? Dauerhaft mit § 25 Abs. 5 AufenthG bleiben

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bietet Ihnen auf Dauer keine echte Zukunftsperspektive in Deutschland. Mit einer Niederlassungserlaubnis können Sie die jedoch erlangen. Nach einer Mindestaufenthaltsdauer von 5 Jahren ist ein entsprechender Antrag möglich. Sichern Sie Ihre Zukunft in Deutschland ab.

Denn: Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und gewährt Ihnen ein dauerhaftes Bleiberecht in der Bundesrepublik. Welche Vorteile damit außerdem einhergehen und welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, erklären wir Ihnen in einem eigenen Ratgeber unter folgendem Link: Niederlassungserlaubnis.

Eine Einbürgerung ist mit § 25 Abs. 5 AufenthG indes nicht möglich – zumindest nicht auf direktem Wege. Um den deutschen Pass zu erhalten, führt kein Weg an einem Daueraufenthaltsrecht wie der Niederlassungserlaubnis oder der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU vorbei. Der Vorteil dabei ist allerdings: Erfüllen Sie die Voraussetzungen für einen der genannten Titel, erfüllen Sie auch die wesentlichen Bedingungen, die der Gesetzgeber für die Einbürgerung an Sie stellt. 

Sind Sie sich unsicher, ob Sie bereits eine Niederlassungserlaubnis oder die Einbürgerung beantragen können, nutzen Sie unseren Selbst-Check. Alternativ beraten wir Sie auch gerne persönlich und prüfen Ihre Optionen auf eine sichere Zukunft in Deutschland.

Der schnellste Weg zum deutschen Pass

  • Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
  • Unkomplizierte Abläufe
  • Persönliche Betreuung 

Quellen:

 

§ 25 Abs. 5 AufenthG: Häufig gestellte Fragen

Kann man mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 reisen?

Ja. Besitzen Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5, können Sie verreisen. Das Zielland steht Ihnen dabei frei, sofern Sie mögliche Einreisebestimmungen erfüllen. Im Beitrag erfahren Sie, ob auch Reisen in Ihre Heimat erlaubt sind.

Was ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG?

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 erhalten Sie, wenn Sie sich in Deutschland zwar nicht aufhalten dürfen, eine Ausreise – ob freiwillig oder per Abschiebung – jedoch auch nicht möglich ist. Ein Anspruch ergibt sich nach Ihrer Aufenthaltsdauer in Deutschland als Geduldete oder Geduldeter. Ausführliche Einzelheiten finden Sie im Ratgeber.

Kann man mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG eine Einbürgerung erlangen?

Nein, direkt nach einem Aufenthalt mit § 25 Abs. 5 AufenthG ist keine Einbürgerung möglich. Das bedeutet aber nicht, dass Sie gar keine Chancen haben, den deutschen Pass zu erhalten. Wie das dennoch funktioniert, erfahren Sie im Beitrag.

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