Wer bekommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG?

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erhalten gut integrierte Jugendliche und junge Erwachsene, die sich seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhalten. Zusätzlich müssen sie zwischen 14 und 27 Jahre alt sein, erfolgreich eine Schule besucht haben oder sich in einer Ausbildung befinden. Der Lebensunterhalt sollte in der Regel eigenständig gesichert sein. 

Voraussetzungen für § 25a AufenthG: Das ist wichtig

Nicht alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind berechtigt, einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Nach § 25a AufenthG sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis folgende:

  1. Alter: Entscheidend für eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ist das Alter. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller mindestens 14 und höchstens 27 Jahre alt sein.
  2. Aufenthaltsdauer: Der oder die Jugendliche beziehungsweise junge Erwachsene muss sich seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhalten.
  3. Schul- und Bildungsanforderungen: Die Person muss erfolgreich eine Schule besucht haben oder sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden. Bei volljährigen Antragstellern ist es erforderlich, dass sie erfolgreich in den Arbeitsmarkt integriert sind oder die Voraussetzungen dafür schaffen können, zum Beispiel durch einen Schul- oder Ausbildungsabschluss.
  4. Integration: Es muss eine erfolgreiche Integration in Deutschland nachgewiesen werden. Das wird in der Regel durch gute schulische Leistungen, soziale Integration und Sprachkenntnisse belegt.
  5. Straffreiheit: Wer einen Aufenthaltstitel nach § 25a AufenthG erhalten möchte, darf nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein. Bagatelldelikte, Straftaten mit geringfügigem Schaden also, sind dabei oftmals unerheblich.
  6. Duldungsstatus: Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss seit mindestens einem Jahr in Besitz einer Duldung sein. Das heißt, der Aufenthalt war bislang nur geduldet und nicht legal.
  7. Chancen-Aufenthaltsrecht: Statt des Duldungsstatus kann auch ein Aufenthaltsstatus nach § 104c AufenthG bestehen.

Hinweis: Aufenthaltstitel für Familienmitglieder

In bestimmten Fällen können auch Eltern oder Geschwister von § 25a AufenthG profitieren. Das gilt insbesondere, wenn der oder die Jugendliche beziehungsweise junge Erwachsene die genannten Voraussetzungen erfüllt und der Aufenthalt der Familienangehörigen eine wichtige Unterstützung für das Kind darstellt (§ 25a Abs. 2 AufenthG). 

Inwieweit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 oder § 25b Aufenthaltsgesetz infrage kommt, ist vom Einzelfall abhängig. Anwaltlicher Rat kann hier von Vorteil sein.

§ 25a AufenthG: Antrag stellen

Bevor Sie den Antrag stellen, ist es oft hilfreich, sich bei der zuständigen Ausländerbehörde zu erkundigen, welche Dokumente benötigt werden. Fehlen Nachweise, kann das den Bearbeitungsvorgang verzögern. In der Regel werden folgende Unterlagen gefordert: 

  1. Antragsformular: Ein vollständig ausgefülltes Antragsformular für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
  2. Pass oder Identitätsnachweis: Ein gültiger Reisepass oder ein anderer anerkannter Identitätsnachweis. Falls kein Pass vorliegt, sollten Sie klären, welche Alternativen akzeptiert werden.
  3. Nachweis über den bisherigen Aufenthalt: Dokumente, die Ihren ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland für mindestens 4 Jahre belegen, zum Beispiel Meldebescheinigungen, Schulbescheinigungen oder andere offizielle Dokumente.
  4. Schul- und Ausbildungsnachweise: Zeugnisse, Schulbescheinigungen, Ausbildungsnachweise oder andere Belege, die zeigen, dass Sie erfolgreich eine Schule besucht haben oder sich in einer Ausbildung befinden.
  5. Nachweis des Lebensunterhalts: Belege, dass Sie Ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern können, etwa Einkommensnachweise, Arbeitsverträge oder eine Ausbildungsvergütung. In bestimmten Fällen kann eine Erklärung notwendig sein, dass Sie derzeit auf Sozialleistungen angewiesen sind und warum dies der Fall ist.
  6. Duldungsnachweis: Ein Nachweis Ihrer Duldung.

Tipp: Der Aufenthaltstitel nach § 25a AufenthG wird nur erteilt, wenn zu erwarten ist, dass Sie sich in Deutschland integrieren können. In dem Zusammenhang spiele auch Ehrenämter oder Vereinmitgliedschafen eine wichtige Rolle. Engagieren Sie sich oder gehören Sie einem verein an, reichen Sie entsrprechende Nachweise unbedingt mit ein,

Um den Antrag abzugeben, sollten Sie einen Termin bei der Ausländerbehörde vereinbaren, falls keine Online-Option verfügbar ist. Es ist sinnvoll, diesen Termin erst zu vereinbaren, wenn Ihnen alle erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorliegen. So können Sie Schwierigkeiten bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG vermeiden. Wie lange die Bearbeitung dauert, richtet sich nach der Auslastung der Behörde und auch danach, ob alle Unterlagen vorhanden sind.

Ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG unbefristet?

Die Aufenthaltserlaubnis ist nicht unbefristet. Sie wird zunächst befristet erteilt, in der Regel für 1 bis 3 Jahre. Die genaue Gültigkeitsdauer hängt von Ihren individuellen Umständen und der Einschätzung der Ausländerbehörde ab.

Nach Ablauf der befristeten Aufenthaltserlaubnis kann gemäß Paragraph 25a Abs. 1 AufenthG eine Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt werden, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Ermöglicht § 25a AufenthG die Einbürgerung?

Das Aufenthaltsgesetz nach § 25a ermöglicht keine direkte Einbürgerung oder Niederlassungserlaubnis. Der Aufenthaltstitel kann jedoch eine wichtige Grundlage für den weiteren Weg zu einer dauerhaften Bleibeperspektive in Deutschland sein.

Nach § 25a Abs. 1 AufenthG kann eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören vor allem 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland, ausreichende Deutschkenntnisse, gesicherter Lebensunterhalt und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland.

Die Einbürgerung, also der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, setzt in der Regel ebenso einen 5-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland voraus. Zudem müssen Voraussetzungen wie Sprachkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts erfüllt sein. § 25a AufenthG kann also ein erster Schritt hin zu einer dauerhaften Perspektive in Deutschland sein, die schließlich auch zur Einbürgerung führen kann.

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Quellen:

§ 25a AufenthG: Häufig gestellte Fragen

Kann ich mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG reisen?

Ja, mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG können Sie in der Regel innerhalb des Schengen-Raums reisen. Für Reisen außerhalb des Schengen-Raums benötigen Sie möglicherweise ein Visum, abhängig von den Einreisebestimmungen des Ziellandes. Mehr dazu erfahren Sie im Beitrag zu Aufenthaltstitel und Reisen.

Wie lange dauert der Aufenthalt nach § 25a AufenthG?

Die Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG § 25a hat eine Dauer von in der Regel ein bis drei Jahre und wird befristet erteilt. Der Aufenthaltstitel ist also nicht unbefristet, sondern muss regelmäßig erneuert werden. Mehr dazu im Beitrag.

Wer erhält ein Bleiberecht nach § 25a AufenthG?

Ein Bleiberecht nach § 25a AufenthG erhalten gut integrierte Jugendliche und junge Erwachsene, die:

  • sich seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhalten,
  • zwischen 14 und 27 Jahre alt sind,
  • erfolgreich eine Schule besucht haben oder sich in einer Ausbildung befinden und
  • deren Lebensunterhalt gesichert ist.
Welchen Aufenthaltstitel bekommt man mit § 25a AufenthG?

Mit § 25a AufenthG erhalten gut integrierte Jugendliche und junge Erwachsene eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Diese wird in der Regel für ein bis drei Jahre erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Was genau die Voraussetzungen sind, erfahren Sie im Beitrag.

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