Wer bekommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG?

§ 25b AufenthG sieht die Erteilung verschiedener Aufenthaltsrechte vor. Neben dem Aufenthaltstitel nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG, der ein Bleiberecht für gut integrierte Geduldete umfasst, können auch andere Familienmitglieder profitieren. Folgende Aufenthaltstitel gibt es nach § 25b AufenthG:

  • Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Menschen: Hauptsächlich greift § 25b AufenthG für Personen, die in Deutschland geduldet und gut integriert sind oder ein Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG besitzen. Sie können nach einem mehrjährigen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG bekommen. 
  • Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder: Familienmitglieder geduldeter Personen können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG bekommen. Alle anderen Voraussetzungen, wie beispielsweise Sprachkenntnisse auf A2-Niveau oder die Sicherung des Lebensunterhalts, müssen zudem erfüllt werden. 
  • Aufenthaltserlaubnis mit Beschäftigtenduldung: Nach § 25b Abs. 6 AufenthG erhalten Menschen unter Umständen einen Aufenthaltstitel, wenn sie vorher über eine Beschäftigtenduldung verfügt haben. 

Wichtig: § 25b AufenthG und Familiennachzug 

Abgesehen von den Möglichkeiten eines Aufenthaltstitels für Ehegatten, Partnerinnen, Partner und Kinder ist mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG eine Familienzusammenführung kaum realisierbar. Es gibt nach § 29 AufenthG nur wenige Ausnahmen, die einen Nachzug ermöglichen. Lassen Sie sich hierzu gegebenenfalls anwaltlich beraten. Die Thematik ist sehr komplex.

Doch es gibt auch Fälle, in denen keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b erteilt wird. Insbesondere bei Täuschungsversuchen kennt der Gesetzgeber keine Entschuldigung. 

Ausnahmen: Dann droht Versagung der Aufenthaltserlaubnis

Kommt die Duldung durch Täuschung oder falsche Angaben zur Staatsangehörigkeit oder Identität zustande, darf Ausländern und Ausländerinnen keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt werden. Gleiches gilt, wenn die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verweigert wird, obwohl diese zumutbar wäre. Darunter fällt zum Beispiel mangelnde Initiative bei der Beantragung von Ausweisdokumenten. 

§ 25b AufenthG: Diese Voraussetzungen gibt es

Damit Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Langjähriger Duldungsstatus: Sie müssen sich seit mindestens 6 Jahren in Deutschland aufhalten und über eine Duldung oder ein Chancen-Aufenthaltsrecht verfügen. Abweichend genügen 4 Jahre Aufenthalt, wenn Sie mit minderjährigen Kindern zusammenleben.
  2. Integration: Sie müssen gut integriert sein, was sich durch ausreichende Deutschkenntnisse auf mindestens Niveau A2, regelmäßige Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Teilnahme an Integrationsmaßnahmen zeigt. Menschen mit einer Behinderung sind von dieser unter Umständen Regelung befreit. 
  3. Lebensunterhaltssicherung: Ihr Lebensunterhalt muss für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG überwiegend gesichert sein, ohne dass Sie auf staatliche Leistungen angewiesen sind. Ausnahmen gelten hier gegebenenfalls für Studentinnen und Studenten, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung, Familien mit minderjährigen Kindern oder Menschen, die Angehörige pflegen. 
  4. Rechtsstaatliche Ordnung: Sie müssen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und dürfen nicht wegen schwerwiegender Straftaten verurteilt worden sein.
  5. Identitätsnachweis: Sie müssen Ihre Identität geklärt haben. Zudem dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen.

Hinweis: Besonderheiten bei Beschäftigtenduldung: 

Wer mit einer Beschäftigtenduldung in Deutschland ist, muss keinen dauerhaften Aufenthalt über 6 oder 4 Jahre vorweisen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Es genügt in der Regel, wenn diese seit 30 Monaten besteht und mündliche Sprachkenntnisse vorhanden sind.

So stellen Sie einen Antrag nach § 25b AufenthG

Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist ein Antrag bei der Ausländerbehörde notwendig. Dazu benötigen Sie in der Regel folgende Unterlagen:

  • Gültiger Reisepass: Ihr Reisepass oder Passersatzdokument.
  • Nachweis des langjährigen Aufenthalts: Dokumente, die nach § 25b AufenthG Ihren Aufenthalt über 6 oder 4 Jahre belegen. 
  • Nachweis über die Integration: Sprachzertifikate über Deutschkenntnisse auf mindestens A2-Niveau, Teilnahmebescheinigungen von Integrationskursen, Schulzeugnisse, Ausbildungsnachweise oder Arbeitsverträge.
  • Belege zur Lebensunterhaltssicherung: Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Steuerbescheide, Arbeitsverträge oder Bestätigungen über andere Einkommensquellen.
  • Wohnsitznachweis: Aktuelle Meldebescheinigung oder Mietvertrag.
  • Nachweis über Schulbesuch bei schulpflichtigen Kindern. 
  • Identitätsnachweise: Bescheinigungen oder Dokumente, die Ihre Identität eindeutig belegen.
  • Loyalitätserklärung: Ein schriftliches Bekenntnis zur Verfassungstreue, oft als Teil des Antragsformulars.
  • Strafregisterauszug: Gegebenenfalls ein Führungszeugnis zur Überprüfung strafrechtlicher Vergehen.

Abhängig von Ihrer persönlichen Situation kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen für eine Aufenthaltserlaubnis verlangen. Es ist ratsam, sich vorab bei der zuständigen Behörde zu informieren, um eine Ablehnung des Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG zu vermeiden. Wie lange die Bearbeitung dauert, ist unterschiedlich. Dazu lässt sich keine pauschale Angabe treffen. Fragen Sie bei Ihrer Behörde nach.

Hinweis: Befristete Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis wird nur befristet erteilt, maximal über 2 Jahre25b Abs. 5 AufenthG). Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels ist aber in der Regel möglich, wenn alle Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Ermöglicht § 25b AufenthG die Einbürgerung?

Das Aufenthaltsgesetz nach § 25b Abs. 1 S. 1 sieht keine Einbürgerung vor, kann jedoch eine wichtige Grundlage für eine dauerhafte Bleibeperspektive in Deutschland schaffen und in einem ersten Schritt zum Daueraufenthaltsrecht in Form einer Niederlassungserlaubnis führen. 

Bei einem Aufenthalt nach § 25b AufenthG ist eine Niederlassungserlaubnis möglich, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Darunter fallen zum Beispiel ein rechtmäßiger Aufenthalt von 5 Jahren und ausreichende Deutschkenntnisse, ein gesicherter Lebensunterhalt sowie Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.

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Quellen:

§ 25b AufenthG: Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Paragraph § 25a und § 25b AufenthG?

Die Paragraphen § 25a und § 25b AufenthG regeln die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen in Deutschland: 

  • § 25a AufenthG bietet Jugendlichen und Heranwachsenden, die gut integriert sind, eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie bestimmte Voraussetzungen wie Schulbesuch, Ausbildung oder erfolgreiche Integration erfüllen.
  • § 25b AufenthG richtet sich an Erwachsene, die langjährig in Deutschland leben, gut integriert sind und sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen.

Beide Aufenthaltstitel fördern die Integration, aber § 25a AufenthG ist speziell für jüngere Personen, während § 25b AufenthG auf Erwachsene abzielt.

Kann man mit § 25b Abs. 1 AufenthG in die Heimat reisen?

Ja, Reisen sind mit einem Aufenthaltstitel nach § 25b AufenthG möglich – auch ins Heimatland. Allerdings sollten Sie sich bei Reisen außerhalb der EU informieren, ob Sie zum Beispiel ein Visum für Ihr Zielland beantragen müssen. Mehr dazu erfahren Sie im Beitrag zum Thema: Mit Aufenthaltstitel reisen.

Kann man mit § 25b AufenthG die Einbürgerung beantragen?

Nein, mit einem Aufenthaltstitel nach § 25b AufenthG können Sie nicht unmittelbar die Einbürgerung beantragen. Voraussetzung für den deutschen Pass ist zunächst die Niederlassungserlaubnis. Mehr dazu erfahren Sie im Beitrag zur Einbürgerung in Deutschland.

Wer erhält ein Bleiberecht nach § 25b AufenthG?

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG bekommen vor allem Menschen, die seit mehreren Jahren in Deutschland geduldet sind oder ein Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG haben. Aber auch Familienmitglieder können davon profitieren. Mehr dazu erfahren Sieim Beitrag.

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