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§ 39 AufenthG: Arbeitserlaubnis für Ausländer im Überblick
§ 39 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland. Eine Beschäftigung ist nur möglich, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) zustimmt, es sei denn, es greift eine gesetzliche Ausnahme.
Die Behörde erteilt die Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa der Angemessenheit der Arbeitsbedingungen und der Qualifikation des Arbeitnehmers beziehungsweise der Arbeitnehmerin. Ziel ist es, den Arbeitsmarkt und die Integration ausländerrechtlich zu steuern und sicherzustellen, dass Ausländerinnen und Ausländer zu fairen Bedingungen beschäftigt sind.
In diesen Fällen benötigen Sie die Zustimmung
Wenn Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen möchten, ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Das gilt insbesondere, wenn Sie einen Aufenthaltstitel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beantragen. In einigen Fällen kann die Zustimmung jedoch auch durch gesetzliche Ausnahmen oder zwischenstaatliche Vereinbarungen entfallen.
Mitunter ist auch eine Globalzustimmung möglich. Hauptsächlich, wenn bestimmte Berufe oder Beschäftigungen vorab als arbeitsmarktpolitisch verantwortbar eingestuft wurden. Das bedeutet, dass eine Maßnahme oder Entscheidung im Einklang mit den Zielen der deutschen Arbeitsmarktpolitik stehen muss. Negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, etwa durch Verdrängung einheimischer Arbeitskräfte, sollen ausgeschlossen werden. Die Beschäftigung soll vielmehr positiv gefördert werden.
Hinweis: Globalzustimmung
In bestimmten Fällen erteilt die BA eine sogenannte Globalzustimmung. Die gilt für bestimmte Berufe oder Beschäftigungen, wenn festgestellt wurde, dass die Besetzung einer offenen Stelle arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass alle Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Das gilt vor allem für Berufe mit Fachkräftemangel wie Pflege- oder Handwerksberufe.
Aufenthaltstitel ohne erforderliche Arbeitserlaubnis
Ob Sie eine Arbeitserlaubnis benötigen, hängt vor allem von Ihrem Aufenthaltstitel ab. In bestimmten Fällen brauchen Sie keine gesonderte Arbeitserlaubnis:
- Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR (Europäischen Wirtschaftsraumes) und der Schweiz benötigen grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis, um in Deutschland arbeiten zu dürfen.
- Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU dürfen ebenfalls ohne zusätzliche Arbeitserlaubnis arbeiten.
- Für bestimmte Fachkräfte aus dem Ausland, etwa mit der Blauen Karte EU, ist eine Arbeitserlaubnis nicht notwendig, da der Aufenthaltstitel diese bereits beinhaltet.
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Dann gibt es das OK
Die Bundesagentur für Arbeit erteilt ihre Zustimmung zur Beschäftigung in verschiedenen Fällen. Insbesondere dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie beispielsweise:
- Arbeitsbedingungen: Sie dürfen nicht unter ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sein.
- Qualifikationen: Für die Zustimmung ist es wichtig, dass Sie eine qualifizierte Beschäftigung ausüben, die Ihrer Ausbildung oder beruflichen Erfahrung entspricht. Die BA prüft, ob die Arbeitsstelle Ihren Qualifikationen entspricht.
- Inländisches Beschäftigungsverhältnis: Ihr Arbeitgeber muss seinen Firmensitz in Deutschland haben und Sie auch hier beschäftigen.
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit beantragen: So geht’s
In der Regel ist es Ihr Arbeitgeber, der den Antrag auf Zustimmung zur Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit stellt. Er muss dazu alle erforderlichen Informationen über das Arbeitsverhältnis bereitstellen, wie das Gehalt, die Arbeitsbedingungen, die Sozialversicherung und Ähnliches.
Die Antragstellung erfolgt über die Ausländerbehörde oder direkt bei der für den Beschäftigungsort zuständigen Agentur für Arbeit. Ehe der Antrag gestellt wird, sollten Sie sicherstellen, dass alle notwendigen Unterlagen von Ihnen vorliegen. Das erleichtert das Verfahren für Ihren Arbeitgeber. Dazu gehören:
- Ihr gültiger Aufenthaltstitel
- Ihr Arbeitsvertrag
- Nachweise über Ihre Qualifikationen
- Informationen des Arbeitgebers über die Arbeitsbedingungen
Weiterführende Informationen zu Aufenthaltstiteln und Arbeitserlaubnis haben wir in einem eigenen Ratgeber für Sie zusammengefasst.
Arbeitgeberbescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 AufenthG
In bestimmten Fällen müssen Sie als Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin selbst eine Arbeitserlaubnis bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Das ist zum Beispiel notwendig, wenn eine bestehende Arbeitserlaubnis an einen bestimmten Job oder Arbeitgeber gebunden ist und der Arbeitsplatz gewechselt werden soll.
Zusätzlich benötigen Sie in der Regel eine Arbeitgeberbescheinigung, die die relevanten Informationen zu Ihrem zukünftigen Arbeitsplatz enthält. Dazu zählen vor allem die angestrebte Tätigkeit, die Entlohnung und die Arbeitsbedingungen.
§ 39 Abs. 1 AufenthG: Ausnahmen der Zustimmungspflicht
Es gibt Ausnahmen, bei denen die Zustimmung der BA nicht erforderlich ist. Das ist insbesondere bei bestimmten Beschäftigungsverordnungen oder zwischenstaatliche Vereinbarungen der Fall. Im Folgenden nehmen wir beide in den Blick.
- Beschäftigungsverordnungen: Diese legen detailliert fest, in welchen Fällen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht notwendig ist. Die Verordnungen dienen dazu, den Arbeitsmarkt in Deutschland zu steuern und sicherzustellen, dass Beschäftigungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Beispielsweise gibt es bestimmte Berufsfelder mit Fachkräftemangel nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz. In denen ist keine Zustimmung erforderlich, wenn Sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Dazu zählen hauptsächlich Pflege- und IT-Berufe. Aber auch als Saisonarbeitskraft benötigen Sie oftmals keine Zustimmung für Ihre Tätigkeit.
- Zwischenstaatliche Vereinbarungen: Zwischen Deutschland und anderen Ländern bestehende Vereinbarungen können ebenfalls die Zustimmungspflicht regeln oder aufheben. Diese Vereinbarungen sind oft Teil von Abkommen, die den Austausch von Arbeitskräften oder die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften in Deutschland erleichtern sollen. In diesen Fällen wird die Zustimmung zur Beschäftigung gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Abkommens erteilt, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit individuell zustimmen muss.
§ 39 Abs. 3 AufenthG: Die Vorrangprüfung einfach erklärt
Die Vorrangprüfung ist ein Verfahren, bei dem die Behörde überprüft, ob für eine bestimmte Beschäftigung in Deutschland zuerst deutsche Arbeitnehmende verfügbar sind, bevor ein Ausländer oder eine Ausländerin eine Arbeitserlaubnis erhält.
Das bedeutet: Bevor Sie als Drittstaatenangehörige beziehungsweise Drittstaatenangehöriger für eine Arbeitsstelle in Deutschland zugelassen werden, prüft die Behörde, ob für diesen Job nicht auch Deutsche oder EU-Bürgerinnen und Bürger infrage kommen. Die Vorrangprüfung ist jedoch nur erforderlich, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder durch Beschäftigungsverordnungen festgelegt ist. In der Regel erfolgt eine derartige Prüfung für Berufe, in denen keine allgemeine Fachkräftemangel-Regelung besteht.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
§ 39 AufenthG: Häufig gestellte Fragen
Die Bundesagentur für Arbeit muss einer Beschäftigung zustimmen, wenn keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen und eine Vorrangprüfung oder Zustimmung nach speziellen Regelungen erforderlich ist. Mehr zu den Ausnahmen erfahren Sie hier.
§ 39 AufenthG regelt, dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist, bevor Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen können, es sei denn, es bestehen gesetzliche Ausnahmen. Mehr dazu im Ratgeber.
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