§ 40 AufenthG: Darum geht’s?

Paragraph 40 Aufenthaltsgesetz (kurz § 40 AufenthG) regelt, dass die Bundesagentur für Arbeit bei einigen Aufenthaltstiteln, die eine Arbeitserlaubnis beinhalten, ihre Zustimmung geben muss. Zudem werden Gründe dargelegt, die zur Ablehnung einer Arbeitserlaubnis führen können beziehungsweise müssen – die sogenannten Versagungsgründe.

§ 40 AufenthG nennt unter anderem folgende Versagungsgründe:

  • Verstöße gegen rechtliche Vorgaben. Darunter fallen etwa die Missachtung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – illegale Beschäftigung soll verhindert werden.
  • Wichtige Gründe in der Person des Ausländers oder der Ausländerin. Die sind beispielsweise gegeben, wenn Ihre Qualifikationen für die Ausübung eines bestimmten Jobs nicht ausreichen oder Ihre Ausbildung nicht anerkannt wird.
  • Unklare Aufenthaltsverhältnisse. Die liegen beispielsweise vor, wenn Sie als Geduldete oder Geduldeter keinen gesicherten Aufenthaltstitel besitzen.
  • Ungünstige Arbeitsmarktverhältnisse. Nach § 40 AufenthG kann die BA eine Arbeitserlaubnis verweigern, wenn ausreichende inländische Arbeitskräfte für eine Stelle verfügbar sind.
    der Ausländer oder die Ausländerin nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als Leiharbeitnehmer oder -nehmerin tätig werden will.

Die genannten Versagungsgründe stellen nur einen Auszug dar, um Ihnen konkrete Beispiele zu nennen. § 40 AufenthG sieht eine Reihe weiterer Anlässe für die Ablehnung einer Arbeitserlaubnis vor. Wird Ihnen das Ausüben eines Jobs verwehrt, suchen Sie anwaltlichen Rat. Eine Anwältin beziehungsweise ein Anwalt für Arbeitsrecht prüft, ob die Versagung rechtens ist.

Aufenthaltstitel: Hier hat die BA Mitspracherecht

Auch wenn die Bundesagentur für Arbeit, kurz BA, nicht darüber entscheidet, ob Sie einen Aufenthaltstitel erhalten oder nicht – ein gewisses Mitspracherecht hat die Behörde. Das bezieht sich darauf, ob Sie in Deutschland arbeiten dürfen.

§ 40 AufenthG kommt insbesondere bei diesen Aufenthaltstiteln zum Tragen:

  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit
  • Blaue Karte EU
  • Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung
  • Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
  • Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche

Wann ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig?

In einigen Fällen ist die Mitwirkung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich, zum Beispiel bei:

  • hochqualifizierten Fachkräften, deren Gehalt eine bestimmte Grenze überschreitet,
  • Forscherinnen und Forscher sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern,
  • Führungskräften in internationalen Unternehmen.

Ablehnung nach § 40 AufenthG: Ihre Möglichkeiten

Wenn Ihnen der Aufenthaltstitel aufgrund eines Versagungsgrundes nach § 40 AufenthG versagt wurde, haben Sie unterschiedliche Optionen, um gegen diese Entscheidung vorzugehen:

  1. Einsicht in die Begründung der Ablehnung: Zunächst sollten Sie sich die schriftliche Begründung der Ablehnung nach § 40 AufenthG genau ansehen. In diesem Bescheid wird aufgeführt, warum Ihr Antrag auf eine Arbeitserlaubnis abgelehnt wurde.
  2. Widerspruch gegen die Entscheidung: Ein Widerspruch muss innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt ab dem Tag, an dem Sie den Bescheid erhalten haben. Begründen Sie dabei genau an, weshalb Sie der Entscheidung basierend auf § 40 AufenthG durch die BA widersprechen.
  3. Nachreichen fehlender Unterlagen oder Nachweise: Wurde eine Arbeitserlaubnis abgelehnt, weil Unterlagen gefehlt haben, reichen Sie diese nach und stoßen Sie eine erneute Prüfung des Antrags an oder stellen Sie einen neuen Antrag.
  4. Alternative Aufenthaltstitel prüfen: Wenn der Arbeitserlaubnis nach § 40 AufenthG abgelehnt wurde, prüfen Sie, ob Sie ein anderer Aufenthaltstitel für Sie in Betracht kommt, der eine Arbeitserlaubnis beinhaltet. Holen Sie sich gegebenenfalls anwaltliche Hilfe.
  5. Rechtliche Beratung: Eine Beratung durch einen Anwalt oder eine Anwältin für Migrationsrecht eröffnet oft neue Perspektiven. Vor allem aber erfahren Sie, welche Schritte bei einem Versagungsgrund nach § 40 AufenthG sinnvoll sind.

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Quellen:

§ 40 AufenthG: Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet § 40 AufenthG?

§ 40 AufenthG regelt die Versagungsgründe für eine Arbeitserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit. Der Gesetzgeber bestimmt also, unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitserlaubnis in Deutschland nicht erteilt werden darf oder kann. Mehr dazu erfahren Sie im Beitrag.

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