§ 55 AufenthG: Das Bleibeinteresse kurz erklärt
Das Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG enthält Gründe, die Ihren Aufenthalt in Deutschland sichern, obwohl ebenso eine Ausweisung möglich wäre. Entscheidend sind bestimmte Voraussetzungen, die sich vor allem aus Ihrer Bindung zu und Integration in Deutschland ergeben.
55 Abs. 1 und 2 AufenthG enthalten dabei Umstände, die ein besonders schweres Bleibeinteresse rechtfertigen und Sonderfälle, die als „insbesondere schwerwiegend“ angesehen werden.
Im Weiteren erklären wir Ihnen die konkreten Regelungen:
§ 55 Abs. 1: Besonders schweres Bleibeinteresse
In § 55 Absatz 1 AufenthG steht, in welchen Fällen Ihr Bleibeinteresse besonders schwer wiegt. Die Ausländerbehörde berücksichtigt dabei in erster Linie, ob Sie:
- bereits eine Niederlassungserlaubnis besitzen und sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten – damit kann ein Bleibeinteresse begründet werden.
- als Kind oder Jugendlicher beziehungsweise Jugendliche nach Deutschland gekommen sind und sich seit mindestens 5 Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik aufhalten.
- Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären oder familiären Gründen besitzen.
- eine Partnerschaft oder eine Ehe mit einer oder einem Deutschen besteht.
- Sie gegenüber einem minderjährigen Kind mit deutscher Staatsbürgerschaft ein Sorgerecht oder Umgangsrecht besitzen.
§ 55 Abs. 2 AufenthG: Bleibeinteresse wiegt insbesondere schwer
55 Abs. 2 AufenthG nennt zusätzliche Kriterien, die Ihr Bleibeinteresse besonders schützenswert machen. Relevante Kriterien hierbei sind:
- Sie sind minderjährig und besitzen eine Aufenthaltserlaubnis.
- Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis und halten sich seit mindestens 5 Jahren in Deutschland auf.
- Sie üben das Personensorgerecht oder Umgangsrecht für ein minderjähriges, ausländisches Kind aus, das sich rechtmäßig in Deutschland aufhält.
- Sie sind minderjährig und Ihre Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil halten sich rechtmäßig in Deutschland auf.
- Ihr Aufenthalt betrifft besondere Belange oder das Wohl eines Kindes.
- Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG.
In all diesen Fällen wird Ihr Bleibeinteresse von der Ausländerbehörde besonders beachtet. Eine Ausweisung ist unter den genannten Umständen nur nach sehr sorgfältiger Abwägung möglich.
Die folgende Tabelle liefert Ihnen noch einmal einen vollständigen Überblick über die Gründe für ein Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG.
Kategorie | Voraussetzung | Kurze Erklärung |
---|---|---|
Besonders schwerwiegend (§ 55 Abs. 1) | Niederlassungserlaubnis + 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt | Eine Person besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und lebt seit mindestens fünf Jahren legal in Deutschland. |
Besonders schwerwiegend (§ 55 Abs. 1) | Aufenthaltserlaubnis + Geburt/Einreise als Minderjähriger + 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt | Eine Person besitzt eine Aufenthaltserlaubnis, wurde in Deutschland geboren oder kam als Minderjähriger ins Land und lebt seit mindestens fünf Jahren legal hier. |
Besonders schwerwiegend (§ 55 Abs. 1) | Aufenthaltserlaubnis + 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt + Ehe/Lebenspartnerschaft mit qualifiziertem Ausländer | Eine Person besitzt eine Aufenthaltserlaubnis, lebt seit fünf Jahren legal hier und ist mit einem Ausländer verheiratet/verpartnert, der die Kriterien der ersten beiden Punkte erfüllt. |
Besonders schwerwiegend (§ 55 Abs. 1) | Familiäre Bindung zu deutschem Staatsangehörigen | Eine Person lebt mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner zusammen oder übt das Sorge-/Umgangsrecht für einen minderjährigen Deutschen aus. |
Besonders schwerwiegend (§ 55 Abs. 1) | Besitz bestimmter Aufenthaltserlaubnisse | Eine Person besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4, §§ 24, 25 Abs. 4a Satz 3 oder § 29 Abs. 2 oder 4 AufenthG. |
Insbesondere schwerwiegend (§ 55 Abs. 2) | Minderjährig mit Aufenthaltserlaubnis | Eine Person ist minderjährig und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis. |
Insbesondere schwerwiegend (§ 55 Abs. 2) | Aufenthaltserlaubnis + 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt | Eine Person besitzt eine Aufenthaltserlaubnis und hält sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. |
Insbesondere schwerwiegend (§ 55 Abs. 2) | Sorge-/Umgangsrecht für minderjährigen, rechtmäßig lebenden Ausländer | Eine Person übt das Personensorgerecht oder Umgangsrecht für einen minderjährigen Ausländer aus, der rechtmäßig in Deutschland lebt. |
Insbesondere schwerwiegend (§ 55 Abs. 2) | Minderjährig + Eltern/Personensorgeberechtigter leben rechtmäßig in Deutschland | Eine Person ist minderjährig und ihre Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil leben rechtmäßig in Deutschland. |
Insbesondere schwerwiegend (§ 55 Abs. 2) | Berücksichtigung des Kindeswohls | Die Belange oder das Wohl eines Kindes sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. |
Insbesondere schwerwiegend (§ 55 Abs. 2) | Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a Satz 1 | Eine Person besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a Satz 1 AufenthG. |
Bleibeinteresse bei Fiktionsbescheinigung
55 Abs. 3 AufenthG regelt, wann bestimmte Aufenthalte als rechtmäßig zählen. Wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel beantragt oder verlängert haben und deshalb eine sogenannte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 oder Absatz 4 erhalten haben, wird dieser Zeitraum nur dann als rechtmäßiger Aufenthalt berücksichtigt, wenn Ihr Antrag später bewilligt wird.
Das bedeutet: Die Zeit mit einer Fiktionsbescheinigung hilft Ihrem Bleibeinteresse nur, wenn Sie am Ende tatsächlich einen Aufenthaltstitel erhalten oder ein bestehender verlängert wird.
§ 54 und 55 AufenthG: Ausweisungsinteresse vs. Bleibeinteresse
Während § 55 AufenthG das Bleibeinteresse regelt, legt § 54 AufenthG das Ausweisungsinteresse fest. Das Ausweisungsinteresse umfasst alle Gründe, die aus Sicht des Staates für eine Ausweisung sprechen. Dazu gehören vor allem schwere Straftaten, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Verstöße gegen wesentliche Vorschriften.
Bei einer möglichen Ausweisung wägt die Behörde Ihr Bleibeinteresse gegen das Ausweisungsinteresse ab. Das erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet: Eine Ausweisung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn das öffentliche Interesse an der Ausweisung stärker wiegt als Ihr persönliches Bleibeinteresse.
Abhängig von den Umständen, die eine Abwägung notwendig machen, betrachtet und bewertet die Ausländerbehörde unterschiedliche Aspekte:
- im Falle einer Straftat, die Schwere Ihres Vergehens,
- die Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland,
- Ihre familiäre Situation – Kinder und Ehepartner sind besonders von Bedeutung –
- Ihre Integration in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt.
Dabei lässt sich festhalten: Je besser Sie in Deutschland integriert sind, desto wahrscheinlicher ist, dass ein Bleibeinteresse auf Basis von § 55 AufenthG überwiegt.
Gültigkeit: So lange bleibt das Bleibeinteresse bestehen
Das Bleibeinteresse besteht während Ihres gesamten Aufenthalts in Deutschland. Es endet nicht automatisch nach einer bestimmten Zeit. Eine Überprüfung findet nicht regelmäßig statt, sondern nur dann, wenn die Ausländerbehörde eine Entscheidung trifft, die Ihren Aufenthalt betrifft. Dazu gehören vor allem Verfahren zur Ausweisung, zur Verlängerung oder zum Widerruf Ihres Aufenthaltstitels. Auch wenn der Behörde neue Umstände bekannt werden, wie eine strafrechtliche Verurteilung oder der Verlust des Arbeitsplatzes, kann eine erneute Überprüfung erfolgen.
Das gilt auch dann, wenn Sie schon viele Jahre in der Bundesrepublik leben oder einen Aufenthaltstitel besitzen. Selbst bei einem schweren Ausweisungsgrund muss Ihr persönliches Bleibeinteresse immer beachtet und in die Abwägung einbezogen werden. Deshalb bleibt es ein dauerhaft wichtiger Teil Ihres Schutzes.
Bleibeinteresse stärken: Tipps
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Ihr Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG zu stärken beziehungsweise nachzuweisen. Sammeln Sie zum Beispiel Unterlagen, die belegen, wie eng Sie mit Deutschland verbunden sind. Dazu zählen Mietverträge, Arbeitsverträge, Gehaltsnachweise, Mitgliedschaften in Vereinen oder Bescheinigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten.
Auch Nachweise über den Schulbesuch Ihrer Kinder oder ärztliche Atteste können wichtig sein. Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Rechte und holen Sie juristischen Rat ein. Eine Anwältin beziehungsweise ein Anwalt für Ausländerrecht unterstützt Sie bei der Durchsetzung eines Bleibeinteresses.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
Familiäre Bindungen wie Ehe, Kinder oder Pflegeverantwortung stärken Ihr Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG erheblich. In einer Tabelle erhalten Sie einen Überblick über alle relevanten Gründe, darunter auch die familiären Bindungen.
§ 55 AufenthG legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Bleibeinteresse einem Ausweisungsinteresse überwiegt. Erfüllen Sie die im Paragraphen genannten Bedingungen, dürfen Sie in Deutschland bleiben.
Das Bleibeinteresse spricht Ihnen unter bestimmten Umständen ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu, obwohl ebenso eine Ausweisung möglich wäre. § 55 AufenthG regelt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen.