Was regelt § 60 AufenthG?
§ 60 des Aufenthaltsgesetzes schützt Sie vor einer Abschiebung, wenn in Ihrem Heimatland ernsthafte Gefahren für Leib und Leben bestehen. Dieser Schutz ist besonders wichtig, wenn Sie vor Verfolgung aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung fliehen mussten.
Eine Abschiebung darf nicht stattfinden, wenn Ihr Leben oder Ihre Freiheit im Herkunftsland bedroht sind. Dazu zählen auch Fälle, in denen Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht. Der Schutz kommt Ihnen zugute, wenn Sie
- bereits als Flüchtling anerkannt sind,
- sich als Asylberechtigte oder Asylberechtigter in Deutschland aufhalten oder
- unter anderen Umständen rechtlichen Schutz im Bundesgebiet genießen.
Unterschied: Abschiebungsverbot und Duldung
Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufenthG bedeutet, dass Sie aufgrund bestimmter Gefahren im Heimatland nicht abgeschoben werden dürfen. Diese Gefahren umfassen beispielsweise drohende Folter, Todesstrafe, Verfolgung wegen Religion oder politischer Überzeugung oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken.
Bei einer Duldung nach § 60a AufenthG wird die Abschiebung nur vorübergehend ausgesetzt. Sie stellt keinen rechtlichen Aufenthaltstitel dar, sondern erlaubt Ihnen lediglich, sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten. Gründe für eine Duldung sind zum Beispiel eine fehlende Reisefähigkeit, rechtliche Hindernisse oder praktische Abschiebungshindernisse wie fehlende Papiere.
In einer Tabelle haben wir die wichtigsten Merkmale beziehungsweise Unterschiede für Sie zusammengefasst und gegenübergestellt.
Abschiebungsverbot | Duldung |
---|---|
rechtlicher Schutz vor Rückführung ins Herkunftsland | kein Recht auf dauerhaften Aufenthalt in Deutschland |
Aufenthaltserlaubnis mit bestimmten Rechten und Sicherheiten | unsicherer Aufenthaltsstatus |
Prüfung Ihrer Situation durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge | weniger Rechte als bei Aufenthalts mit Aufenthaltstitel oder Abschiebungsverbot |
In unserem Beitrag zur Duldung gehen wir umfassender auf den Status ein.
Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen
Ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen nach § 60 Abs. 1 oder 2 AufenthG greift, wenn Sie nicht in Ihr Heimatland abgeschoben werden dürfen, weil Ihnen dort erhebliche Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Dieses Verbot dient dazu, Sie vor unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen oder anderen ernsthaften Risiken zu schützen.
- Gefährdung des Lebens oder der Freiheit: Die Abschiebung ist nach Paragraph 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz unzulässig, wenn für Sie im Zielland aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugungen eine ernsthafte Gefahr besteht.
- Gefahr eines ernsthaften Schadens: Nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG dürfen Sie nicht abgeschoben werden, wenn ernsthafte Schäden drohen, wie etwa: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche/erniedrigende Behandlung oder erhebliche individuelle Gefährdungen durch willkürliche Gewalt in einem bewaffneten Konflikt.
Auch § 60 Abs. 5 AufenthG bezieht sich auf das Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen. Danach ist eine Abschiebung in einen Staat nicht zulässig, wenn sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein Abschiebungshindernis für Sie ergibt.
Heißt: Sie dürfen nicht abgeschoben werden, wenn die Abschiebung gegen die Menschenrechte verstößt. Das ist insbesondere der Fall, wenn im Zielland der Abschiebung eine reale Gefahr für Leib oder Leben besteht.
Abschiebungsverbot aus anderen Gründen
Ein Abschiebungsverbot nach Paragraph 60 Abs. 7 AufenthG aus medizinischen Gründen schützt Sie, wenn Sie aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden dürfen. Möchten Sie das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG für sich nutzen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung: Sie leiden an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung. Hierzu zählen Krankheiten, die nicht nur vorübergehend sind und eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit oder das Leben darstellen.
- Wesentliche Verschlechterung durch Abschiebung: Sie müssen nachweisen, dass sich Ihre gesundheitliche Situation durch die Abschiebung erheblich verschlechtern würde. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht verfügbar oder von deutlich schlechterer Qualität ist.
- Nicht vergleichbare medizinische Versorgung: Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielland der deutschen Versorgung entspricht. Es genügt, wenn im Zielland eine angemessene medizinische Versorgung nicht sichergestellt ist.
Wann endet das Abschiebeverbot?
Abschiebungsverbote, etwa nach § 60 Abs. 7 AufenthG, enden, wenn die Gründe für den Schutz nicht mehr vorliegen. Das tritt gegebenenfalls ein, wenn:
- sich die Sicherheitslage in Ihrem Herkunftsland verbessert,
- Ihre gesundheitlichen Probleme behoben sind,
- sich die rechtlichen Bedingungen geändert haben, etwa durch Verurteilungen wegen schwerer Straftaten.
In der Regel findet eine erneute Prüfung durch das BAMF oder andere zuständige Behörden statt.
So können Sie einen Antrag nach § 60 AufenthG stellen
Wenn Sie sich in Deutschland befinden und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 1, 2, 5 oder 7 AufenthG beantragen möchten, sind folgende Schritte zu beachten:
- Vorbereitung der Unterlagen
- Identitätsnachweis: Halten Sie Dokumente bereit, die Ihre Identität belegen, wie Reisepass oder Personalausweis.
- Medizinische Unterlagen: Bei einem Antrag aus medizinischen Gründen sind ärztliche Gutachten und Befunde notwendig, die Ihre Erkrankung dokumentieren.
- Nachweise über Verfolgung oder Gefahren: Legen Sie alle Beweismittel vor, die Ihre Fluchtgründe belegen, wie Zeugenaussagen, Berichte über die Lage in Ihrem Herkunftsland oder andere relevante Dokumente. Bei einem Abschiebungsverbot nach Paragraph 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG reichen oft auch Unterlagen, die belegen, aus welchem Herkunftsland Sie stammen.
- Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF): Reichen Sie den Antrag beim BAMF ein. Das kann in der Regel persönlich, schriftlich oder online erfolgen. Informationen über den genauen Antragsprozess finden Sie auf der Webseite des BAMF. Die Behörde bietet für diesen Fall spezielle Formulare an, die Sie dort herunterladen können.
- Vorstellung beim BAMF: In vielen Fällen lädt das BAMF zu einem persönlichen Gespräch ein. Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihre Gründe für den Antrag ausführlich darzulegen und Fragen zu beantworten. Seien Sie ehrlich und transparent über Ihre Fluchtgründe und die Risiken, die Ihnen im Heimatland drohen.
- Warten auf die Entscheidung: Nach dem Antrag und dem Gespräch wird das BAMF Ihre Situation prüfen. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Halten Sie Kontakt zu den zuständigen Stellen und informieren Sie sich regelmäßig über den Stand Ihres Antrags.
Bei einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG wird eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt. Diese Aufenthaltserlaubnis erlaubt den Aufenthalt in Deutschland, allerdings häufig mit Einschränkungen, etwa im Hinblick auf den Zugang zum Arbeitsmarkt.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
60 AufenthG: Häufig gestellte Fragen
§ 60 AufenthG regelt das Abschiebungsverbot für Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland. Er schützt Personen vor der Abschiebung in Länder, in denen ihnen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder sozialen Gruppen ernsthafte Gefahren für Leib und Leben drohen. Mehr dazu im Beitrag.
§ 60 Abs. 5 AufenthG besagt, dass ein Ausländer oder eine Ausländerin nicht abgeschoben werden darf, wenn die Abschiebung aufgrund der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig wäre. Niemand wird in ein Land zurückgeschickt, in dem ihm oder ihr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Mehr dazu im Beitrag.
§ 60 AufenthG selbst gewährt keinen Aufenthaltstitel, sondern stellt lediglich ein Abschiebungsverbot dar. In der Regel führt ein anerkanntes Abschiebungsverbot jedoch dazu, dass bei Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG die betroffene Person eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG erhält. Die ermöglicht den Aufenthalt in Deutschland. Mehr dazu finden Sie im Beitrag.
Bei einem Aufenthaltstitel durch Abschiebeverbot nach AufenthG § 60 Abs. 5 ist Familiennachzug in der Regel nicht möglich. Gleiches gilt für Absatz 7. Welche Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gelten, erfahren Sie im entsprechenden Ratgeber.
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