Das Wichtigste in Kürze

  • § 8 StAG sieht eine Einbürgerung bei fehlendem Anspruch auf den deutschen Pass vor.
  • Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG kommt nur für bestimmte Personen infrage.
  • Ob eine EInbürgerung nach § 8 StAG erfolgt, entscheidet allein die Einbürgerungsbehörde.

§ 8 StAG kurz erklärt

Normalerweise müssen Sie eine Reihe an Bedingungen erfüllen, um einen Anspruch auf Einbürgerung zu haben. Die ergeben sich aus § 10 StAG. Dazu zählen zum Beispiel:

  • ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland seit mindestens 5 Jahren,
  • Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und
  • ausreichende Deutschkenntnisse.

Hinweis: Anforderungen im Überblick

Um einen vollständigen Überblick über alle Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung zu erhalten, lesen Sie unseren Ratgeber zu § 10 StAG. Dort finden Sie alle wichtigen Informationen.

Paragraph 8 StAG regelt, dass unter bestimmten Umständen von den allgemein geltenden Anforderungen abgesehen werden kann. Ob die Einbürgerungsbehörde das auch tut, liegt allein in ihrer Entscheidung. Deshalb wird in dem Kontext auch von einer Ermessenseinbürgerung gesprochen. 

Auch wenn die Behörden einen Entscheidungsspielraum besitzt, nennt § 8 StAG Voraussetzungen, die beachtet werden müssen.

Einbürgerung nach § 8 StAG: Voraussetzungen

Wie bereits erwähnt, ermöglicht § 8 StAG eine Einbürgerung auch ohne Erfüllung aller Voraussetzungen. Dafür werden aber andere Anforderungen gestellt. 

Das ist gemäß dem StAG in Paragraph 8 vorgesehen:

  1. Sie wohnen in Deutschland.
  2. Ihre Identität ist zweifelsfrei geklärt.
  3. Sie sind volljährig oder werden alternativ von einer Person gesetzlich vertreten.
  4. Sie haben sich keine Straftaten zuschulden kommen lassen.
  5. Sie haben eine eigene Wohnung oder sind fest bei jemandem untergekommen.
  6. Sie können für sich und gegebenenfalls weitere Angehörige finanziell sorgen.

Besteht an Ihrer Einbürgerung ein öffentliches Interesse, kann von den Bedingungen der Straffreiheit oder der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen werden. Gleiches gilt, wenn die Ablehnung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde. Anhand von Beispielen wollen wir Ihnen das einmal verdeutlichen.

Öffentliches Interesse: Ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung kann bestehen, sofern Sie Leistungen für die Bundesrepublik Deutschland erbringen, die für die Gesellschaft einen besonderen Wert besitzen. Das können bestimmte Integrationsleistungen wie ein herausragendes gesellschaftliches Engagement sein. Ebenfalls kommen wirtschaftliche Gründe infrage – zum Beispiel für ein Forschungsprojekt dringend benötigte Qualifikationen, die Sie besitzen.

Besondere Härte: Von einer besonderen Härte ist auszugehen, wenn ein Festhalten an den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich § 8 Abs. 1 S. 2 und 4 in Ihrem Fall unzumutbar wäre. Dafür müssen jedoch besonders schwere Umstände vorliegen. Ein Beispiel ist, wenn Sir durch die Verweigerung der deutschen Staatsbürgerschaft staatenlos wären. 

Sind Sie sich unsicher, ob für Sie eine Ausnahme greift, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Ausländerrecht prüft Ihre Situation und klärt Sie über Ihre Möglichkeiten auf, nach § 8 StAG eine Ermessenseinbürgerung zu erhalten. 

Pluspunkte neben den Voraussetzungen bei § 8 StAG

Weil es sich bei der Einbürgerung nach Paragraph 8 StAG um eine Ermessenseinbürgerung handelt, spielen neben den genannten Anforderungen weitere Aspekte eine Rolle: persönliche Fähigkeiten und Ihre Integration in die Gesellschaft.

Die Einbürgerungsbehörde prüft Ihre persönliche Lebenssituation ganz genau. Dabei schaut sie sich in der Regel auch an, ob und wie gut Sie Deutsch sprechen und wie Sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einfügen. Dabei gilt: Je besser Sie sich in der Bundesrepublik zurechtfinden, desto höher sind Ihre Chancen, den deutschen Pass zu erhalten.

Antrag auf Einbürgerung nach § 8 StAG stellen: Das ist wichtig

Bei § 8 StAG hängt Ihre Einbürgerung vom Ermessen der Einbürgerungsbehörde ab. Sie haben also keinen Anspruch darauf, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten. Deshalb ist es wichtig, dass bei Ihrer Antragstellung alles reibungslos verläuft und Sie mit guter Vorbereitung punkten.

Der Ablauf ist wie folgt:

  1. Stellen Sie sicher, dass Sie die nach § 8 StAG geltenden Voraussetzungen erfüllen.
  2. Besorgen Sie sich die entsprechenden Antragsformulare und erkundigen sich, welche Unterlagen Sie neben dem eigentlichen Antrag einreichen müssen.
  3. Suchen Sie alle für Ihre Einbürgerung benötigten Unterlagen zusammen. Sofern Sie Nachweise über Ihre gelungene Integration besitzen, fügen Sie auch die an. 
  4. Reichen Sie den Antrag vollständig bei der Einbürgerungsbehörde ein und warten Sie die Entscheidung ab.

Antrag abgelehnt: Das sind Ihre Möglichkeiten

Der fehlende Rechtsanspruch auf die Einbürgerung kann dazu führen, dass Ihr Antrag abgelehnt wird. Wichtig ist es dann, zu verstehen, warum. Lesen Sie sich deshalb den Ablehnungsbescheid genau durch. Die Behörde muss Gründe für die Verweigerung des deutschen Passes nennen. 

In jedem Fall ist anwaltliche Unterstützung ratsam. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Ausländerrecht kann Ihnen sagen, ob sich ein Vorgehen gegen den Bescheid lohnt. Denn: Sie haben die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Wichtig dabei ist, dass Sie schnell reagieren. Sie haben nur begrenzt Zeit.

Wichtig: Widerspruch

In der Regel haben Sie lediglich einen Monat Zeit, um einen Widerspruch gegen Ihren Bescheid einzulegen. Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem Sie den Bescheid erhalten haben. 

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Quellen:

Über den Autor

Mohamed El-Zaatari
Mohamed El-Zaatari LinkedIn

Mohamed El-Zataari ist Experte fürs Ausländer- und Sozialrecht. Als ehemaliger Dezernatsleiter Rechtsangelegenheiten beim Amt für Versorgung und Integration Bremen ist er seit 2022 Abteilungsleiter der genannten Rechtsgebiete bei rightmart in Bremen. Mitte 2024 wurde er zudem Partner der rightmart Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sein Wissen behält er dabei nicht für sich: Als Dozent im Sozialrecht profitieren auch die Nachwuchsjuristen und -juristinnen von seinem Know-how.

Was ist § 8 StAG?

Bei § 8 StAG handelt es sich um eine sogenannte Ermessenseinbürgerung. Die ist insbesondere von Bedeutung, wenn Einbürgerungswillige nicht alle Voraussetzungen für den Erhalt des deutschen Passes erfüllen. Die Behörde kann unter Berücksichtigung von § 8 StAG einem Einbürgerungsantrag trotzdem zustimmen. Wichtig dabei ist jedoch, dass andere Voraussetzungen erfüllt werden. Ausführliche Informationen finden Sie im Beitrag.

Was bedeutet § 8 StAG?

§ 8 StAG sieht die Möglichkeit einer Einbürgerung vor, auch wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen. Im Beitrag erklären wir Ihnen, was bei der sogenannten Ermessenseinbürgerung wichtig ist.

Was ist der Unterschied zwischen § 8 und § 10 StAG?

Der wesentliche Unterschied zwischen § 8 und § 10 StAG ist, dass Sie bei Erfüllung aller Voraussetzungen nach § 10 StAG einen rechtlichen Anspruch auf Einbürgerung haben. Den haben Sie bei § 8 StAG nicht. Dabei handelt es sich um eine Ermessenseinbürgerung, bei der die Behörden selbst entscheiden dürfen, ob Sie Ihrem Einbürgerungsantrag zustimmen oder nicht.