Das Wichtigste in Kürze

  • § 95 AufenthG stellt bestimmte Verstöße unter Strafe.
  • Nicht immer ist Zugereisten bewusst, dass sie gegen § 95 AufenthG verstoßen.
  • Wird Ihnen ein Vergehen vorgeworfen, ist shnelles Handeln wichtig.

§ 95 AufenthG – ein kurzer Überblick

Wer sich in Deutschland aufhält, muss ich an die geltenden Gesetze halten. Das gilt zwar für alle Menschen in der Bundesrepublik und nicht nur für Ausländerinnen und Ausländer. Gleichwohl enthält das Aufenthaltsgesetz einen Abschnitt, der den Umgang mit Verstößen und Straftaten regelt, die von Zugezogenen in Deutschland begangen werden. § 95 AufenthG nennt verschiedene Handlungen, die unter Strafe gestellt werden – und liefert das mögliche Strafmaß gleich mit.

Hier einige Beispiele für Straftaten gem. (gemäß) § 95 AufenthG:

  • unerlaubte Einreise nach Deutschland,
  • Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel,
  • Verstoß gegen die Meldepflicht,
  • Täuschung der Behörden durch unrichtige Angaben.

Sinn und Zweck von § 95 AufenthG ist der Schutz von Ordnung und Sicherheit im Aufenthaltsrecht. 

Wichtig: Regelungen für Flüchtlinge

Kommen Sie aus einem Gebiet nach Deutschland, in dem Ihr Leben und/oder Ihre Freiheit bedroht waren, müssen Sie in der Regel keine Strafen nach § 95 AufenthG bei unerlaubter Einreise fürchten. Allerdings sind Sie dazu verpflichtet, sich nach Ihrer Einreise bei den Behörden zu melden. Dort müssen Sie Ihre Einreise rechtfertigen. 

Im Detail: Wichtige Strafvorschriften gem. § 95 AufenthG

Die Handlungen, die nach § 95 AufenthG verboten beziehungsweise strafbar sind und gegen das Aufenthaltsrecht verstoßen, sind vielfältig. Ebenso variieren die möglichen Strafen: von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen. Dabei sind Vergehen Ausländerinnen und Ausländern nicht immer bewusst. Das mach es für Sie umso wichtiger, zu verstehen, wann ein Verstoß vorliegt. Wir liefern Ihnen alle nötigen Informationen, um Sie vor Problemen mit § 95 AufenthG zu bewahren. Dazu werfen wir einen Blick auf die wichtigsten Absätze (Abs.):

  1. § 95 Abs. 1 AufenthG
  2. § 95 Abs. 2 AufenthG
  3. § 95 Abs. 3 AufenthG

§ 95 Abs. 1 AufenthG

Kommen Sie aus einem Drittstaat und reisen in Deutschland ohne Visum oder Aufenthaltstitel ein, verstoßen Sie gegen das Gesetz. Gleiches gilt, wenn Sie sich ohne einen gültigen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik aufhalten. Das AufenthG greift in § 95 Abs. 1 diese Umstände auf und stellt sie unter Strafe.

Demnach riskieren Sie unter anderem eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, wenn Sie:

  • ohne Einreiseerlaubnis (Visum) oder Aufenthaltstitel einreisen,
  • falsche Angaben zu Ihrer Identität machen,
  • ohne gültige Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bleiben,
  • sich nicht an für Sie geltende Bestimmungen halten,

Hinweis: geltende Bestimmungen

Je nach Ihren persönlichen Umständen müssen Sie sich gegebenenfalls an gewisse Auflagen halten. Die ergeben sich mitunter aus Ihren Mitwirkungspflichten, können sich aber auch auf eine Wohnsitzauflage oder ein Arbeitsverbot beziehen. Informieren Sie sich über für Sie geltende Regelungen bei der Ausländerbehörde.

  • trotz einer Ausreisepflicht das Land nicht verlassen,
  • entgegen eines für Sie geltenden Einreiseverbots wieder nach Deutschland kommen.

Je nach Schwere des Vergehens ist eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vorgesehen. Das ist aber noch nicht alles: Derartige Vergehen ziehen oft auch eine Ausweisung aus der Bundesrepublik nach sich sowie gegebenenfalls eine Abschiebung.

§ 95 Abs. 2 AufenthG

Auch wenn sich die Vergehen, die nach § 95 Abs. 2 AufenthG im Vergleich zu § 95 Abs. 1 AufenthG zu einer Strafe führen, scheinbar ähneln, so liegt der Unterschied in der Schwere und dem jeweiligen Strafmaß. In diesem Absatz geht der Gesetzgeber von Täuschung aus. Die wird strenger geahndet.

Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vor, wenn Sie:

  • falsche Angaben über Ihre Identität oder Herkunft machen, um sich einen Titel zu erschleichen,
  • gefälschte Dokumente für Ihre Einreisen beziehungsweise Ihren Aufenthalt in Deutschland nutzen,
  • wiederholt unerlaubt und trotz eines Einreiseverbots in die Bundesrepublik einreisen.

§ 95 Abs. 3 AufenthG

Welche Handlungen als Vergehen gewertet werden, haben wir bereits dargelegt. § 95 Abs. 3 AufenthG führt da noch einen Schritt weiter: bereits der Versuch einer bestimmten Handlung zieht demnach Konsequenzen nach sich. Das gilt unter anderem für den Versuch einer unerlaubten Einreise ohne Pass oder Aufenthaltstitel (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) wie auch den Versuch einer unerlaubten Einreise bei Bestehen eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes (§ 95 Abs. 2 Nr. 1a).

Verjährung von Vergehen: Dann entfällt Strafe

Die Verjährung von Verstößen gegen § 95 AufenthG ist ein wichtiger Punkt. Immerhin bestimmt die Verjährungsfrist, wie lange Ihnen eine strafbare Handlung zur Last gelegt werden kann. Das heißt konkret: Nach einer bestimmten Zeit, können Sie keine Strafe mehr erhalten. Eine strafrechtliche Verfolgung ist nicht mehr möglich. 

Die Verjährung bemisst sich dabei an der vorgesehenen Strafe. Die folgende Tabelle verdeutlicht das:

Tatbestand (§ 95 AufenthG)Maximal mögliche Strafe laut GesetzVerjährungsfrist nach § 78 StGB
Einreise/Aufenthalt ohne Erlaubnis (§ 95 Abs. 1)bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe3 Jahre
Gefälschte Dokumente oder falsche Angaben (§ 95 Abs. 2)bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe5 Jahre

Anhand eines Beispiels führen wir das noch einmal aus:

Angenommen, Sie sind im Jahr 2018 illegal nach Deutschland eingereist, können Sie nach § 95 Abs. 1 AufenthG dafür bis spätestens 2021 bestraft werden. Nach § 95 Abs. 2 AufenthG ist eine strafrechtliche Verfolgung bis zum Jahr 2023 möglich. Danach gilt Ihre Tat als verjährt.

Wichtig: anwaltliche Hilfe

Wird Ihnen ein Vergehen nach § 95 AufenthG vorgeworfen, sollten Sie in jedem Fall auf anwaltliche Hilfe setzen – unabhängig davon, ob bereits von einer Verjährung auszugehen ist oder nicht. 

Führungszeugnis: Das müssen Sie wissen

Wer sich einen Verstoß nach Paragraph 95 Aufenthaltsgesetz hat zuschulden kommen lassen, erhält unter Umständen einen Eintrag im Führungszeugnis für Ausländer. Das gilt insbesondere bei Freiheitsstrafen und Geldstrafen von mindestens 90 Tagessätzen. Wie lange der Eintrag bestehen bleibt, hängt von der Schwere des Vergehens ab.

Fest steht dabei: Ein Eintrag in Ihrem Führungszeugnis kann einer Einbürgerung im Wege stehen. Das macht es umso wichtiger, die Regularien gem. § 95 AufenthG zu kennen. 

Tipps: So vermeiden Sie Probleme mit § 95 AufenthG

Ein Verstoß nach § 95 AufenthG ergibt sich schneller, als vielen Ausländerinnen und Ausländern bewusst ist. Deshalb geben wir Ihnen Tipps an die Hand, wie Sie sich vor möglichen Problemen im Hinblick auf die Strafvorschriften schützen.

  1. Pass oder Passersatz: Führen Sie stets Ihre Ausweisdokumente mit sich. In Deutschland besteht eine Ausweispflicht. Überprüfen Sie zudem regelmäßig die Gültigkeit Ihrer Papiere.
  2. Aufenthaltstitel: Ein Aufenthalt in Deutschland setzt eine Aufenthaltserlaubnis voraus. Besitzen Sie einen befristeten Aufenthaltstitel, behalten Sie das Ablaufdatum im Blick. Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf einen neuen Titel bei der Ausländerbehörde.
  3. Meldepflicht: Ändert sich etwas an Ihren Umständen in Deutschland, zum Beispiel weil Sie heiraten, ein Kind erwarten oder einen neuen Job annehmen, müssen Sie das der Ausländerbehörde mitteilen, sofern Ihre Situation Einfluss auf Ihr Aufenthaltsrecht hat.
  4. Ehrlichkeit: Seien Sie gegenüber den Behörden ehrlich und machen Sie nur korrekte Angaben. Auch kleinere Notlügen können für Sie empfindliche Konsequenzen bedeuten. Riskieren Sie nichts.
  5. Fristen und Termine: Erhalten Sie Post von Ihrer Ausländerbehörde, öffnen Sie die sofort. Beinhalten Briefe zum Beispiel Termine und Fristen, sollten Sie diese einhalten.
  6. Arbeiten: Möchten Sie einer Arbeit nachgehen, müssen Sie sich unter Umständen eine Arbeitserlaubnis besorgen. Erfüllen Sie diese Voraussetzung, ehe Sie einen Job annehmen. Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis ist oft strafbar. 
  7. Unterstützung: Wurde Ihr Aufenthaltstitel nicht verlängert oder wurde eine Ausreisepflicht gegen Sie erlassen, suchen Sie sich anwaltliche Hilfe, ehe Ihr Aufenthalt in Deutschland illegal wird. Oft gibt es Möglichkeiten, eine Entscheidung der Ausländerbehörde abzuwehren. 

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Quellen:

Über den Autor

Mohamed El-Zaatari
Mohamed El-Zaatari LinkedIn

Mohamed El-Zataari ist Experte fürs Ausländer- und Sozialrecht. Als ehemaliger Dezernatsleiter Rechtsangelegenheiten beim Amt für Versorgung und Integration Bremen ist er seit 2022 Abteilungsleiter der genannten Rechtsgebiete bei rightmart in Bremen. Mitte 2024 wurde er zudem Partner der rightmart Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sein Wissen behält er dabei nicht für sich: Als Dozent im Sozialrecht profitieren auch die Nachwuchsjuristen und -juristinnen von seinem Know-how.

Ist ein illegaler Aufenthalt eine Straftat?

Ein illegaler Aufenthalt ist nach § 95 AufenthG strafbar. Je nach Umstand kann zum Beispiel ein fehlender Aufenthaltstitel zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. Weitere Beispiele für strafbare Vergehen finden Sie im Beitrag.

Ist der Versuch einer unerlaubten Einreise strafbar?

Das lässt sich pauschal nicht beantworten. § 95 Abs. 3 AufenthG stellt zwar auch schon den Versuch unter Strafe. Letztlich entscheiden jedoch die jeweiligen Umstände darüber, ob es zu einer Ahndung und damit zu Konsequenzen kommt.

Wann verjährt § 95 AufenthG?

Wann ein Vergehen, das nach § 95 AufenthG strafbar ist, verjährt, hängt von der Schwere der Tat ab. Grundsätzlich ist eine Verjährung nach 3 bis 5 Jahren möglich. Im Beitrag finden Sie Informationen zu den jeweiligen Bedingungen.

Was ist Paragraph 95 AufenthG?

§ 95 AufenthG nennt Handlungen von Ausländerinnen und Ausländern, die gegen das Aufenthaltsgesetz verstoßen und Strafen nach sich ziehen. Im Beitrag erhalten Sie einen Überblick zu den einzelnen Regelungen.