Integrationskurs: Deshalb ist er wichtig

Sind Sie aus einem Drittstaat nach Deutschland zugewandert, dürfte Ihnen vieles fremd erscheinen: die Sprache, die Gesellschaft, die Kultur. Damit das nicht lange so bleibt, gibt es Integrationskurse. Die sollen Ihnen Wissen über das Leben in der Bundesrepublik und die Sprache vermitteln und es Ihnen so erleichtern, schneller anzukommen und sich zurechtzufinden. 

Je nach Umstand, der Sie nach Deutschland geführt, können Sie zu einer Teilnahme an einem solchen Lehrgang verpflichtet sein oder mindestens einen Anspruch haben. Ebenso gibt es aber auch Personengruppen, die keine Berechtigung haben. Sie können jedoch oftmals einen Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs stellen.

Hinweis: Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs

Möchten Sie freiwillig an einem Integrationskurs teilnehmen, obwohl Sie weder dazu verpflichtet sind, noch einen Anspruch haben, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung zu stellen. In dem Fall entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) darüber, ob Sie teilnehmen dürfen oder nicht.

Berechtigung & Verpflichtung: Dann können oder müssen Sie teilnehmen

Ob Sie dazu berechtigt oder verpflichtet sind, an einem Integrationskurs teilzunehmen, ergibt sich aus § 44 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Demnach haben Sie insbesondere einen Anspruch auf einen derartigen Lehrgang, wenn Sie nach dem 1. Januar 2005 einen Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten haben, der auf einen längerfristigen Aufenthalt ausgelegt ist. Dazu zählen insbesondere:

  1. eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken,
  2. eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung,
  3. eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen,
  4. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 oder 4 AufenthG.

Ebenso sind folgende Personengruppen berechtigt, an einem Integrationskurs teilzunehmen:

  • langfristig Aufenthaltsberechtigte nach § 38a AufenthG,
  • Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler,
  • Asylbewerberinnen und Asylbewerber,
  • Geduldete mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG,
  • Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Abs. 5 AufenthG,
  • Inhaberinnen und Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 104c AufenthG, sprich dem Chancen-Aufenthaltsrecht.

Zur Teilnahme verpflichtet sind Sie hingegen, wenn Sie sich als Neuzugewanderte beziehungsweise Neuzugewanderter nicht auf einfache oder ausreichende Art auf Deutsch verständigen können. Darüber hinaus ist eine Verpflichtung möglich, sofern Sie:

  • bereits länger in Deutschland leben und besonders integrationsbedürftig sind,
  • Bürgergeld beziehen und der Kurs Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt dient,
  • als Asylbewerberin oder Asylbewerber, Geduldete mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG oder Inhaberin beziehungsweise Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

Erteilung der Zulassung: Diese Behörden sind zuständig

Zählen Sie zu einer der genannten Personengruppen oder besitzen Sie einen der angeführten Aufenthaltstitel, müssen Sie keinen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen. In der Regel erhalten Sie den Berechtigungsschein, den Sie für die Anmeldung benötigen, von Ihrer Ausländerbehörde. Eine Verpflichtung wird gegebenenfalls auch vom Jobcenter oder dem Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausgesprochen.

Ausschluss und Wegfall beim Integrationskurs: Das gilt

In bestimmten Fällen sind Sie zwar grundsätzlich dazu berechtigt, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Einen gesetzlichen Anspruch haben Sie jedoch nicht. Zwar bedeutet das nicht zwingend, dass Sie gänzlich von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Sie müssen jedoch einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen. Im Folgenden nennen wir Ihnen einige Ausschlussgründe.

Ausreichende Deutschkenntnisse: Besitzen Sie ausreichende Deutschkenntnisse, zum Beispiel weil Sie bereits an einem Sprachkurs teilgenommen oder erfolgreich eine Ausbildung in Deutschland abgeschlossen haben, besteht für Sie keine Notwendigkeit, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Damit haben Sie auch keinen Anspruch. 

Geringer Integrationsbedarf: Sind Sie bereits weitestgehend in Deutschland integriert und finden sich sprachlich wie auch gesellschaftlich gut zurecht, entfällt der Bedarf an einem Integrationskurs unter Umständen. Die Ausländerbehörde beurteilt das individuell.

Schulpflichtige Kinder/Jugendliche in einer Ausbildung: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Deutschland eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren, sind vom Integrationskurs ausgeschlossen. Die Integration erfolgt hier über ihre Ausbildung.

EU-Bürgerinnen und Bürger: Da Sie als EU-Bürgerin oder Bürger Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union genießen und damit keinen Aufenthaltstitel benötigen, um sich in Deutschland aufhalten zu dürfen, besteht kein Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs. Gleichzeitig gilt: Stellen Sie einen Antrag auf Zulassung, wobei ausreichend freie Plätze beim Veranstalter Ihrer Wahl verfügbar sind, ist eine Beteiligung möglich.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber: Halten Sie sich als Asylsuchende beziehungsweise Asylsuchender in Deutschland auf, haben Sie vorerst keinen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs. Das ist der Tatsache geschuldet, dass Sie lediglich eine Aufenthaltsgestattung besitzen und ungewiss ist, ob Sie in der Bundesrepublik bleiben dürfen oder nicht. Eine freiwillige Teilnahme nach einem Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs ist jedoch nicht auszuschließen.

Wichtig: Zulassung bei laufendem Asylverfahren

Als Asylbewerberin oder Asylbewerber ist eine Zulassung zum Integrationskurs bei laufendem Asylverfahren möglich. Sie dürfen allerdings in keinem anderen EU-Staat einen Asylantrag gestellt haben und auch nicht zur Antragstellung verpflichtet sein. 

Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen: So geht’s

Möchten Sie einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Die folgende Tabelle fasst noch einmal zusammen, wer Anspruch hat und wer eine freiwillige Teilnahme einfordern kann.

StatusVoraussetzung für Antrag/ZulassungAnspruch oder nur Ermessenszulassung?
Drittstaatenangehörige mit AufenthaltstitelAufenthaltstitel nach dem 1.1.2005, keine ausreichenden Deutschkenntnisse, dauerhafter Aufenthalt geplantAnspruch oder Verpflichtung durch Ausländerbehörde
EU-BürgerWohnsitz in Deutschland, Integrationsbedarf (z. B. kein Deutsch)Kein Anspruch, aber freiwillige Zulassung durch BAMF
AsylbewerberAufenthaltsgestattung, gute Bleibeperspektive, mind. 3 Monate in DeutschlandNur freiwillige Zulassung, keine Pflicht
GeduldeteDuldung mit längerfristigem Aufenthalt, IntegrationsbedarfFreiwillige Zulassung durch BAMF
Anerkannte Flüchtlinge/Subsidiär SchutzberechtigteAufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthGAnspruch oder Verpflichtung (Ausländerbehörde)
SpätaussiedlerAufnahmebescheid vom BundesverwaltungsamtAnspruch auf kostenlosen Kurs

Da das BAMF die Zulassung zum Integrationskurs regelt, ist der Antrag auch dort einzureichen. Das machen Sie entweder online oder per Post. Neben dem Antragsformular müssen Sie zudem eine Kopie Ihres Reisepasses oder Personalausweises sowie eine Kopie Ihres aktuellen Aufenthaltstitels einreichen. 

Das benötigen Sie für Ihre Integrationskurs-Zulassung beim BAMF

Hier sind die einzelnen Schritte, die bei einer Zulassung zum Integrationskurs durch das BAMF bei Online-Antrag zu durchlaufen sind:

  1. Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs ausfüllen.
  2. Erforderliche Unterlagen der Upload-Funktion hochladen.
  3. Anmeldung im Nutzerkonto und Absendung des Antrags. Bei diesem Schritt müssen Sie sich identifizieren. Nutzen Sie dazu die Online-Funktion Ihres Personalausweises und Ihres elektronischen Aufenthaltstitels.
  4. Prüfung der Zulassung zum Integrationskurs durch das BAMF.
  5. Bei Erfolg: Schriftliche Bestätigung und Erhalt eines Berechtigungsscheines.

Sobald Sie den Berechtigungsschein erhalten haben, müssen Sie sich bei einem Kursträger zum Integrationskurs anmelden. Welche Träger in Ihrer Nähe infrage kommen, erfahren Sie auf der Internetseite des BAMF BAMF-NAvI. Sind ausreichend Kursplätze vorhanden, steht einer Kursteilnahme nichts mehr im Wege.

Hinweis: Antragstellung der Post

Beantragen Sie Zulassung zum Integrationskurs postalisch, ist der Ablauf ähnlich. Füllen Sie das Formular aus, ob am PC oder per Hand, und senden Sie dem BAMF neben dem Antrag alle relevanten Dokumente (Ausweis und Nachweis Aufenthaltstitel) als Kopie zu. Im Falle einer Berechtigung erhalten Sie vom BAMF ein Schreiben mit der benötigten Bescheinigung.

Der schnellste Weg zum deutschen Pass

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Quellen:

 

Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs: Häufig gestellte Fragen

Wie bekommt man die BAMF-Zulassung für Integrationskurse?

Sofern Sie weder zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt noch verpflichtet sind, müssen Sie einen Antrag auf Zulassung beim BAMF stellen. Wichtig dabei ist, dass Sie dauerhaft in Deutschland bleiben möchten und über keine ausreichenden Sprachkenntnisse verfügen.

Im Beitrag beschreiben wir, wie Sie den Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs beim BAMF stellen.

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