Das Wichtigste in Kürze
- Art. 116 GG sieht die Wiedererlangung der deutschen Staatsbürgerschaft vor.
- Ob der deutsche Pass wiedererlangt werden kann, wird in einem Feststellungsverfahren geklärt.
- Relevant ist Art. 116 GG für Opfer der NS-Zeit und ihre Nachkommen.
Kurze Erklärung zu Art. 116 GG
Das GG definiert in Art. 116, wer Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist. Das macht den Abschnitt enorm wichtig. Klar ist: Als Deutscher gilt, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Darunter fallen auch Personen, die zu NS-Zeiten ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben – dem Grundgesetz zufolge gelten sie nicht als ausgebürgert.
Art. 116 GG besitzt eine Wiedergutmachungsfunktion und richtet sich insbesondere an Opfer des nationalsozialistischen Regimes zwischen 1933 und 1945 und ihre Familien (Art. 116 Abs. 2 GG). Bei Einbürgerung bzw. Wiedereinbürgerung spielt das Grundgesetz mitunter also auch für all jene eine Rolle, die deutsche Vorfahren haben.
Einbürgerung: Dann hilft Art. 116 GG
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich einbürgern zu lassen – Art. 116 GG ist eine davon. Genau genommen handelt es sich dabei jedoch vielmehr um einen Anspruch auf Wiedererlangung der deutschen Staatsbürgerschaft und nicht um eine Einbürgerung als solche. Das Grundgesetz sieht die Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft vor, sofern Sie:
- früher die deutsche Staatsbürgerschaft besessen haben,
- Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen wurde.
Nach dem Grundgesetz gelten Sie nicht als ausgebürgert. Durch einen Antrag beim Bundesverwaltungsamt (BVA) können Sie das feststellen lassen.
Wichtig: Angehörige
Art. 116 GG regelt nicht nur den Anspruch auf Einbürgerung von direkt Betroffenen, sondern auch von deren Nachkommen. Wurde also Ihren Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern die deutsche Staatsbürgerschaft zu NS-Zeiten entzogen, kommen Sie unter Umständen mithilfe dieser Grundgesetzregelung an den deutschen Pass.
Einbürgerung nach Art. 116 GG Abs. 2 für Angehörige
Wie bereits erwähnt, bietet Art. 116 GG auch Angehörigen von NS-Opfern die Chance auf Einbürgerung beziehungsweise Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft. Zählen Sie zu dieser Personengruppe, ist eine Bedingung wichtig: Sie selbst hätten die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt, sofern Ihren Vorfahren der Pass nicht entzogen worden wäre.
Weil bereits Ihre Vorfahren als nicht ausgebürgert gelten, ist auch Ihnen die deutsche Staatsbürgerschaft anzuerkennen. Dabei ist es möglich, Generationen zu überspringen beziehungsweise können auch Nachkommen in späteren Generationen Ansprüche geltend machen, sofern die Abstammung nachweisbar ist.
Um das zu verdeutlichen:
Ihren Großeltern wurde 1940 die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen, zudem wurden sie vertrieben. Nachdem sie eine andere Staatsbürgerschaft angenommen haben, beispielsweise die amerikanische, wurde Ihre Mutter als US-Amerikanerin geboren. Damit haben auch Sie zum Zeitpunkt Ihrer Geburt die amerikanische Staatsbürgerschaft erhalten. Auch wenn Ihre Mutter die deutsche Staatsbürgerschaft nicht anstrebt, haben Sie nach Art. 116 GG Anspruch auf den deutschen Pass. Wäre es nicht zum Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft gekommen, wäre auch Ihre Mutter als Deutsche geboren worden und hätte die Staatsbürgerschaft auf Sie übertragen.
Hinweis: Deutsche Staatsbürgerschaft selbst aufgegeben
Hatte Ihre Mutter die deutsche Staatsbürgerschaft zwischenzeitlich erlangt, diese jedoch wieder abgegeben, verhält es sich anders: Sie haben damit keinen Anspruch auf Einbürgerung nach dem Grundgesetz.
Einbürgerung nach dem Grundgesetz: benötigte Unterlagen
Möchten Sie sich das Grundgesetz für Ihre Einbürgerung zunutze machen, müssen Sie bestimmte Nachweise erbringen, damit Ihre deutsche Staatsangehörigkeit anerkannt wird. Darunter fallen unter anderem:
- ein Abstammungsnachweis,
- ein Beweis, dass Ihre Vorfahren aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen ausgebürgert wurden,
- ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung,
- Geburtsurkunden.
Wichtig ist, dass es sich bei den genannten Unterlagen lediglich um einen Auszug handelt. Informieren Sie sich bei den Behörden, welche Unterlagen darüber hinaus benötigt werden und stellen Sie sicher, dass Sie alle vollständig einreichen.
Antrag nach Art. 116 GG stellen: Diese Behörde ist zuständig
Für die Erteilung der deutschen Staatsbürgerschaft nach Art. 116 GG ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln zuständig, mit Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland. Bei letzterer reichen Sie Ihren Antrag ein.
Der Ablauf ist anschließend wie folgt:
- Die deutsche Auslandsvertretung prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit.
- Ihr Antrag wird an das BVA weitergeleitet.
- Das BVA trifft eine Entscheidung und spricht Ihnen bestenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft zu.
- Sie erhalten Ihre Einbürgerungsurkunde oder Ihren Staatsangehörigkeitsausweis von der deutschen Auslandsvertretung.
- Bei der Passstelle der deutschen Auslandsvertretung beantragen Sie Ihre deutschen Ausweispapiere. Sobald diese fertig sind, erhalten Sie eine Mitteilung zur Abholung.

Wichtig: Ablehnung der Einbürgerung nach Art. 116 GG
Wird Ihr Antrag vom BVA abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit, mit einer Klage dagegen vorzugehen. Suchen Sie sich dafür rechtlichen Beistand. Ein Anwalt kann den Grund für die Ablehnung oft besser erfassen und Ihre Ansprüche durchsetzen.
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Quellen:
Es findet sich im Grundgesetz keine genaue Definition darüber, wer als Ausländer gilt. Vielmehr ist festgelegt, wer Deutscher. Dementsprechend gilt als Ausländer, wer nicht Deutscher ist. Im Aufenthaltsgesetz hingegen findet sich eine offizielle Definition: Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt – das ist jeder, der durch Geburt oder durch Abstammung Deutscher ist. Ebenso gilt als deutsch, wer die deutsche Volkszugehörigkeit besitzt, aufgrund von Flucht oder Vertreibung jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat.
Im Ratgeber finden Sie eine genaue Erklärung von Art. 116 GG.