Mit dieser Fiktionsbescheinigung haben Sie eine Arbeitserlaubnis
Mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG, der sogenannten Fortgeltungsfiktion, behalten Sie eine Arbeitserlaubnis, wenn Ihr bisheriger Aufenthaltstitel bereits eine umfasst hat. In diesem Fall bleibt die bestehende Berechtigung zur Erwerbstätigkeit während der Bearbeitungszeit des Verlängerungsantrages bestehen.
Konkret bedeutet das: Sie können weiterhin arbeiten, auch wenn Ihr Aufenthaltstitel während der Bearbeitungszeit abläuft. Die Fiktionsbescheinigung beinhaltet eine Arbeitserlaubnis.
Falls Sie jedoch erstmals einen Aufenthaltstitel beantragen und eine Fiktionsbescheinigung, die sogenannte Erlaubnisfiktion, erhalten, besteht die Arbeitserlaubnis nicht automatisch. In diesem Fall entscheidet die Ausländerbehörde individuell darüber, ob Ihnen eine Erwerbstätigkeit gestattet wird.
Ausnahmen für Ukrainerinnen und Ukrainer
Eine Ausnahme gilt vor allem für Ukrainerinnen und Ukrainer, die nach Deutschland geflüchtet sind. Beantragen Sie bei der Ankunft in Deutschland erstmals einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG zum vorübergehenden Schutz und bekommen für den Übergang eine Fiktionsbescheinigung, die sogenannte Erlaubnisfiktion, beinhaltet diese automatisch auch eine Arbeitserlaubnis.
Es handelt sich dabei um eine Ausnahme, weil Sie von einem besonderen Aufenthaltsrecht in Deutschland profitieren. Damit sind Sie berechtigt, eine Arbeit auch ohne bestehenden Aufenthaltstitel aufzunehmen. Bis zur Erteilung Ihres Aufenthaltstitels umfasst die Fiktionsbescheinigung also direkt eine Arbeitserlaubnis.
Arbeitserlaubnis beim Arbeitgeber vorzeigen
Grundsätzlich können Sie bei einem Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis davon ausgehen, dass auch die Fiktionsbescheinigung weiterhin die Arbeit gestattet. Diese Bescheinigung dient als Nachweis, dass der bestehende Aufenthaltstitel inklusive Arbeitserlaubnis während der Antragsbearbeitung vorübergehend weiter gilt. Fragt Ihr Arbeitgeber nach der Arbeitserlaubnis, finden Sie eine solche auf der Fiktionsbescheinigung. Folgende Vermerke können Sie finden:
- „Erwerbstätigkeit erlaubt.“ – diese Arbeitserlaubnis gestattet sowohl abhängige als auch selbstständige Tätigkeiten.
- „Beschäftigung erlaubt.“ – dieser Hinweis erlaubt es, eine abhängige Beschäftigung auszuüben, in der Regel im Rahmen eines Arbeitsvertrags. Selbstständige Tätigkeiten sind in der Regel nicht gestattet.
- „Beschäftigung als [Tätigkeit] bei [Arbeitgeber] erlaubt.“ – mit dieser Arbeitserlaubnis dürfen Sie lediglich eine spezifische Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausüben. Einen Wechsel der Tätigkeit müssen Sie vorher bei der Ausländerbehörde beantragen.
Bei diesen Titeln beinhaltet die Fiktionsbescheinigung eine Arbeitserlaubnis
Es gibt mehrere Aufenthaltstitel, die eine Arbeitserlaubnis umfassen. Demzufolge bleibt die Erlaubnis auch bei einer Fiktionsbescheinigung bestehen.
Das betrifft in erster Linie folgende Titel:
- Blaue Karte EU
- Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Fachkräfte
- Aufenthaltserlaubnis für Familiennachzug, wenn der nachziehende Partner oder die Partnerin berechtigt ist, zu arbeiten
- Aufenthaltserlaubnis für Selbständige
- Aufenthaltserlaubnis für Studierende, wenn eine Nebenerwerbstätigkeit erlaubt ist
- Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge
Wichtig dabei ist, dass Sie den Antrag auf Verlängerung Ihres Titels rechtzeitig gestellt haben.
Arbeitserlaubnis für Studenten: Was gilt?
Nach § 16b Abs. 3 AufenthG dürfen Studierende pro Jahr 120 ganze oder 240 halbe Tage arbeiten, ohne eine zusätzliche Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen. Damit ist die Arbeitserlaubnis also automatisch Teil der Aufenthaltserlaubnis, jedoch auf die genannten Einschränkungen begrenzt. Eine Ausnahme gilt für studentische Tätigkeiten an der Hochschule: Hier dürfen Sie unbeschränkt arbeiten.
Die Fiktionsbescheinigung hält die Rechte der bestehenden Aufenthaltserlaubnis aufrecht, einschließlich der Arbeitserlaubnis. Das bedeutet, dass Studierende weiterhin die gleiche Arbeitsberechtigung (120 ganze oder 240 halbe Tage) wie zuvor behalten, solange die Fiktionsbescheinigung gilt.
Wichtig: Ausnahme bei zusätzlicher Arbeitserlaubnis
Falls ein zusätzlicher Antrag auf eine Arbeitserlaubnis gestellt wird, etwa für eine Tätigkeit über das beschränkte Stundenkontingent hinaus, wird dieser in der Regel separat und unabhängig von der Aufenthaltserlaubnis bearbeitet. Bei Ablauf der Fiktionsbescheinigung erlischt dann sowohl der Aufenthaltstitel als auch die Arbeitsberechtigung, sofern keine Verlängerung erteilt wird.
Antrag auf Fiktionsbescheinigung mit Arbeitserlaubnis
Eine Fiktionsbescheinigung mit Arbeitserlaubnis müssen Sie nicht beantragen – die ist automatisch Teil der Bescheinigung. Grundsätzlich brauchen Sie keinen Antrag auf eine Fiktionsbescheinigung zu stellen, sofern Sie Ihren Aufenthaltstitel verlängern lassen oder einen neuen beantragen. Die Ausländerbehörde stellt Ihnen immer eine Bescheinigung aus, sofern die Bearbeitungszeit die Gültigkeit Ihres Titels übersteigt.
Das Vorgehen ist dabei im gesamten Bundesgebiet das Gleiche. Ob in Bayern, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen: Eine Fiktionsbescheinigung umfasst eine Arbeitserlaubnis, sofern Sie Ihr bisheriger Titel zu einer Berufstätigkeit berechtigt hat.
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Quellen:
Fiktionsbescheinigung und Arbeitserlaubnis: Häufig gestellte Fragen
Die Fiktionsbescheinigung selbst ist keine Arbeitserlaubnis, erhält diese unter Umständen jedoch aufrecht. Entscheidend ist dabei Ihr Aufenthaltstitel. Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber.
Eine Fiktionsbescheinigung mit Arbeitserlaubnis erlaubt es Ihnen, während der Bearbeitung eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel weiterhin zu arbeiten. Voraussetzung ist, dass Sie bis zur Antragstellung bereits arbeitsberechtigt waren. Einzelheiten finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema Fiktionsbescheinigung & Arbeiten.
Eine Fiktionsbescheinigung ist kein Ersatz für eine Arbeitserlaubnis, bestätigt jedoch Ihr Recht, auch mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel weiterhin arbeiten zu dürfen. Das trifft jedoch lediglich bei einer Fortgeltungsfiktion zu. Mehr dazu im Beitrag.
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