Vorübergehend in Deutschland arbeiten: Das macht die ICT-Karte aus
Zahlreiche Unternehmen agieren international und haben dementsprechend Niederlassungen in vielen Ländern der Welt. Dabei kann es vonnöten sein, Mitarbeitende zu Arbeitseinsätzen zeitweise in eine Niederlassung in einem anderen Land zu entsenden. Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU), haben in dem Zusammenhang mit der ICT-Karte die Option, Angestellte für einen bestimmten Zeitraum nach Deutschland oder in ein anderes EU-Land zu schicken. Der befristete Aufenthaltstitel ermöglicht einen Arbeitseinsatz innerhalb Europas.
Hinweis: ICT
ICT steht für Intra-Corporate Transfer und bezeichnet damit die vorübergehende Überlassung von Personal vom Unternehmensstandort an eine Niederlassung. Die ICT-Karte ist in Deutschland der offizielle Aufenthaltstitel.
Dabei richtet sich die ICT-Karte nach dem AufenthG (Aufenthaltsgesetz) nur an bestimmte Personengruppen:
- Führungskräfte, die eine Schlüsselposition im Unternehmen besetzen und eine Abteilung oder Unterabteilung in der Niederlassung leiten, in die sie entsendet werden.
- Spezialistinnen und Spezialisten, die über unerlässliche Kenntnisse in einem Tätigkeitsbereich verfügen, die der aufnehmenden Niederlassung zugutekommen.
- Trainees, die als Hochschulabsolventen beziehungsweise -absolventinnen an einem Nachwuchsförderprogramm teilnehmen. Die Entsendung in eine andere Niederlassung dient dabei der beruflichen Entwicklung
Aus der Entsendung von Personal zieht das Unternehmen also in jedem Fall einen Nutzen. Es geht in erster Linie um die Weitergabe von Wissen, Kenntnissen und Kompetenzen. Und es gibt noch weitere Vorteile. Dabei werden nicht nur Ansprüche an Ihre Qualifikation als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gestellt. Es gelten weitere Voraussetzungen.
ICT-Karte und ihre Voraussetzungen
Der Aufenthaltstitel basiert EU-weit auf einheitlichen Regelungen. Immerhin sind damit auch Besuche in anderen EU-Staaten möglich. Dazu später mehr. Vorerst werfen wir einen Blick auf die weiteren Voraussetzungen, die Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen erfüllen muss.
- Ihr Arbeitsvertrag bleibt nachweislich während Ihres gesamten Auslandsaufenthaltes in Deutschland bestehen. Gegebenenfalls können Sie ein Abordnungsschreiben vorweisen.
- Sie führen eine Tätigkeit als Führungskraft, Spezialist beziehungsweise Spezialistin oder Trainee aus – entsprechende Qualifikationsnachweise werden erbracht.
- Sie sind im Unternehmen seit mindestens 6 Monaten beschäftigt.
- Der Unternehmenstransfer zieht sich über einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen hin.
- Mithilfe Ihres Arbeitsvertrags oder eines Abordnungsschreibens ist geregelt, dass Sie auch nach Ihrem Transfer beim Unternehmen beschäftigt bleiben.
- Wurden Sie bereist in der Vergangenheit im Rahmen eines Transfers entsandt, müssen zwischen dem letzten und dem anstehenden Transfer mindestens 6 Monate liegen.
Erfüllen Sie und das Unternehmen, für das Sie tätig sind, alle Voraussetzungen, haben Sie einen Anspruch auf die ICT-Karte.
Arbeiten in anderen EU-Staaten mit ICT-Karte: die Bedingungen
Die ICT-Karte ermöglicht es Ihnen im Rahmen einer Entsendung nicht nur in Deutschland tätig zu sein. Sie dürfen auch in anderen EU-Niederlassungen für Ihr Unternehmen arbeiten – für einen Zeitraum von maximal 90 Tagen. Für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen benötigen Sie die sogenannte Mobiler-ICT-Karte.
Mit der deutschen Mobiler-ICT-Karte sind Sie berechtigt, für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen in einer Niederlassung Ihres Unternehmens in einem anderen EU-Staat als Deutschland zu arbeiten. Gegebenenfalls kann eine gesonderte Mitteilung von den jeweils zuständigen Behörden gefordert werden, einen Aufenthaltstitel braucht es jedoch nicht.
Wichtig: Irland und Dänemark von Regelung ausgeschlossen
Irland und Dänemark sind von der Regelung der vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen EU-Land ausgeschlossen. Dorthin können Sie zu Arbeitszwecken nicht reisen.
Steht für Sie ein Transfer mit ICT-Karte aus einem anderen EU-Staat nach Deutschland an, dürfen Sie bis zu 90 Tage in einer deutschen Niederlassung Ihres Unternehmens arbeiten – auch ohne Mobiler-ICT-Karte. Die benötigen Sie erst, wenn Ihr Transfer nach Deutschland 90 Tage überschreitet. Ein entsprechender Antrag ist entweder vor Ihrer Einreise nach Deutschland zu stellen oder während eines Transfer-Aufenthalts in Deutschland 20 Tage vor Ablauf der kurzfristigen Mobilität vom maximal 90 Tagen.
Zuständig ist in jedem Fall die Ausländerbehörde am Ort der Niederlassung. Alternativ kann ein entsprechender Antrag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gesendet werden.
Vorteile der ICT-Karte
Die befristete Aufenthaltserlaubnis stärkt die innereuropäische Mobilität von Unternehmen. Immerhin können Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin unter einfachen Bedingungen für Ihr Unternehmen nach Deutschland beordert werden – unabhängig davon, ob Sie sich bereits in Europa befinden oder nicht. Grundsätzlich ist der gesamte Beantragungsprozess schmal gehalten: Erfüllen Sie mit Ihrer Anstellung alle Voraussetzungen, haben Sie Anspruch auf die Erteilung einer ICT-Karte.
Als Inhaber oder Inhaberin des Aufenthaltstitels dürfen Sie sich über einen Zeitraum von 90 Tagen visumfrei in der EU bewegen – ob zu Urlaubszwecken oder beruflich. Für längere Zeiträume bedarf es einer Mobiler-ICT-Karte.
Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass ein Personalaustausch stattfindet. Das bedeutet: Für Ihre Arbeitskraft muss die Niederlassung, in die Sie entsendet werden, keine Mitarbeiter beziehungsweise keine Mitarbeiterin an den Standort schicken, der Sie entsendet hat.
Ein bedeutender Vorteil ergibt sich zudem für Familien: Ehegatten oder Kinder unter 16 Jahren müssen keine besonderen Sprachkenntnisse nachweisen, wollen sie im Rahmen einer Familienzusammenführung zu Ihnen nach Deutschland kommen. Was es braucht, um Ihre Familie nachzuholen und welche Vorteile sich für die Nachziehenden ergeben, erfahren Sie im weiteren Verlauf.
Familiennachzug zu ICT-Karten-Inhabern
Grundsätzlich ist der Nachzug von Familienangehörigen wie Ehegatten und Kindern zu Inhaberinnen beziehungsweise Inhabern einer ICT-Karte möglich. Dafür benötigen Nachziehende jedoch in erster Linie ein Visum zum Familiennachzug. Das ist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Herkunftsland zu beantragen.
Wichtig: Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs
Besitzen Sie eine Mobile-ICT-Karte, können Ihre Ehefrau beziehungsweise Ihr Ehemann sowie minderjährige ledige Kinder direkt eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie bereits einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staates besitzen.
Um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, greifen mitunter bestimmte Erleichterungen. Die beziehen sich in erster Linie auf den Nachweis von Sprachkenntnissen. Es gilt: Hat die Ehe mit dem Inhaber beziehungsweise der Inhaberin des Aufenthaltstitels bestanden, bevor er oder sie den Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt hat, muss der oder die Nachziehende keine Sprachkenntnisse nachweisen. Auch Kinder sind von einer Nachweispflicht befreit.
Nachgezogene Ehegatten haben zudem uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können sich eine Anstellung suchen oder einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.
ICT-Karte beantragen: Darauf kommt es an
Um eine ICT-Karte zu beantragen, benötigen Sie in einem ersten Schritt ein Visum zur Einreise nach Deutschland. Das muss im jeweiligen Herkunftsstaat bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt werden. Nach Ihrer Einreise mit dem nationalen Visum müssen Sie die ICT-Karte bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Wichtig: Zuständige Ausländerbehörde
Zuständig für Erteilung der ICT-Karte ist immer die Ausländerbehörde am Standort der jeweiligen Niederlassung eines Unternehmens.
Dabei wird auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) in die Beantragungsprozesse einbezogen – sowohl beim Visum als auch bei der ICT-Karte. Die BA muss der Arbeitsaufnahme in Deutschland zustimmen. Holt sich die in Deutschland befindliche Niederlassung vorab die Zustimmung ein, beschleunigt das oft die Visumserteilung wie auch die Erteilung dre befristeten Aufenthaltserlaubnis.
In jedem Fall vorzulegen sind:
- das Formular „Erklärung zum Beschäftigtenverhältnis“ sowie ein Zusatzblatt
- ein Ausbildungsnachweis beziehungsweise Diplom
- ein Lebenslauf
- eine Passkopie
- gegebenenfalls eine Stellenausschreibung
Gültigkeit der ICT-Karte
Die ICT-Karte in ein befristeter Aufenthaltstitel und damit nur begrenzt gültig. Dabei hängt es von Ihrer Qualifikation ab, wie lange Sie sich in Deutschland beziehungsweise der EU aufhalten dürfen.
Führungskräfte und Spezialisten beziehungsweise Spezialistinnen erhalten mit der ICT-Karte ein Aufenthaltsrecht von bis zu 3 Jahren. Trainees hingegen können maximal für ein Jahr in Deutschland und der EU leben und arbeiten.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
ICT-Karte: Häufig gestellte Fragen
Bei der ICT-Karte handelt es sich um einen befristeten Aufenthaltstitel, mit dem es Unternehmen in Drittstaaten möglich ist, Arbeitskräfte zu Arbeitszwecken in eine Niederlassung nach Deutschland beziehungsweise in einen EU-Staat zu entsenden. Das ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Welche das sind, erfahren Sie im Ratgeber.
Nein, die ICT-Karte dient der vorübergehenden Entsendung von Angestellten aus einem Drittstaat in die EU. Eine Voraussetzung dabei ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis zwischen einem Unternehmen und dem oder der Angestellten. Bei der Blauen Karte EU muss noch kein Arbeitsvertrag bestehen, ein konkretes Jobangebot aber vorliegen. Wichtig in dem Kontext sind bestimmte, in Deutschland anerkannte Qualifikationen.
Die ICT-Karte ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der für die Entsendung von Unternehmen mit Sitz in einem Nicht-EU-Staat in eine Niederlassung in einem EU-Staat ermöglicht. Eine ausführliche Erklärung zu der ICT-Karte finden Sie hier.
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