Definition: Subsidiärer Schutz nach dem Aufenthaltsgesetz
Subsidiärer Schutz greift laut Definition, wenn Sie weder die Voraussetzungen für den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erfüllen, noch Anspruch auf eine Asylberechtigung nach dem Grundgesetz haben, Ihnen in Ihrem Heimatland aber dennoch ernsthafter Schaden droht.
Von ernsthaftem Schaden, der subsidiären Schutz nach § 4 des Asylgesetzes (AsylG) rechtfertigt, ist beispielsweise auszugehen, wenn:
- Ihnen Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht,
- die Gefahr auf Todesstrafe besteht,
- eine Bedrohung für Ihr Leben im Rahmen eines bewaffneten Konflikts besteht.
Mit einem subsidiären Schutzstatus haben Sie auch nach Ablehnung eines Asylantrags Anspruch darauf, sich in Deutschland aufzuhalten. Eine Abschiebung in Ihr Heimatland ist nicht möglich. Vielmehr steht Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu, mit der weitere Rechte einhergehen. Darauf gehen wir im Folgenden noch weiter ein.
Hinweis: Bedeutung “subsidiär”
Subsidiär bedeutet “ergänzend”, “hinzutretend” oder “nachgeordnet”. Die Bezeichnung subsidiärer Schutz beruht auf der Tatsache, dass mit Einführung dieser Schutzform eine Lücke der GFK nachträglich geschlossen wurde. Der Schutz vor einer Todesstrafe, Folter und Lebensgefahr wurde in der GFK nämlich nicht berücksichtigt.
Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz – Unterschiede
Wann eine Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz greift, ist für Ausländerinnen und Ausländer oft nur schwer greifbar. Und tatsächlich sind die Unterschiede gering. Deshalb erläutern wir die Formen des Flüchtlingsschutzes kurz.
Asylberechtigung nach dem Grundgesetz (GG): Wer politisch verfolgt wird, hat nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) Anspruch auf Asyl. Politisch verfolgt meint in dem Zusammenhang, dass eine Ausländerin oder ein Ausländer im Herkunftsstaat einer schweren Verletzung der Menschenrechte aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung ausgesetzt wäre.
Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK): Nach der Genfer Flüchtlingskonvention beziehungsweise § 3 des AsylG müssen Menschen, die eine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung zu fürchten haben, geschützt werden. Voraussetzungen für den Flüchtlingsstatus ist, dass sich Betroffene außerhalb ihres Heimatstaates aufhalten oder als Staatenlose außerhalb des Landes leben, dem sie eigentlich angehören.
Subsidiärer Schutz: Wie bereits erwähnt, greift für einen Flüchtling subsidiärer Schutz, wenn zum Beispiel die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung sowie Bestrafung oder eine andere individuelle Bedrohung für das Leben im Herkunftsland droht, eine Asylberechtigung oder Flüchtlingsschutz dennoch nicht infrage kommen.
Habe ich subsidiären Schutz? So erkennen Sie Ihren Status
Sind Sie sich unsicher, ob Ihrer Aufenthaltserlaubnis subsidiärer Schutz zugrunde liegt, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, wie Sie das erkennen können:
- Angabe auf elektronischem Aufenthaltstitel: Haben Sie einen elektronischen Aufenthaltstitel, ist Ihr Aufenthaltstitel auf der Karte, vermerkt. Finden Sie dort unter Anmerkungen/Remarks die Angabe “25 Abs. 2 Alt. 2” oder “25 Abs. 2 (4)”, wurde Ihnen subsidiärer Schutz erteilt.
- Asylbescheid: Auch wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Greift für Sie anstelle von Asyl subsidiärer Schutz, geht das aus dem Beschied hervor. Die entsprechende Anmerkung lautet: Flüchtlingseigenschaft wurde nicht zuerkannt, subsidiärer Schutz wurde anerkannt.
Subsidiärer Schutz anerkannt: Das sind Ihre Rechte
Wurde für Ihren Aufenthalt subsidiärer Schutz anerkannt, ergeben sich damit für Sie unterschiedliche Rechte und auch Möglichkeiten. Von besonderer Bedeutung ist dabei für Sie das Aufenthaltsgesetz beziehungsweise genauer § 25 Abs. 2. Subsidiärer Schutz räumt Ihnen nach diesem Paragrafen den Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis ein.
Hinweis: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG
Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG kommen subsidiärer Schutz wie auch Flüchtlingsschutz nach der GFK infrage. Hier ähneln sich die Ansprüche bei unterschiedlicher Einordnung der persönlichen Situation also.
Die Aufenthaltserlaubnis wird dabei vorerst über einen Zeitraum von einem Jahr ausgestellt. Bei gleichbleibenden Verhältnissen im Herkunftsland wird diese vor Ablauf um jeweils zwei Jahre verlängert. Wichtig dabei ist, dass Sie sich rechtzeitig um eine Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels kümmern. Vereinbaren Sie dazu frühzeitig bei der Ausländerbehörde einen Termin.
Tipp: Unter bestimmten Umständen eröffnet subsidiärer Schutz den Weg zu einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in Form einer Niederlassungserlaubnis beziehungsweise einer Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte. Darauf gehen wir im Weiteren noch genauer ein. Ebenso liegt eine Einbürgerung im Bereich des Möglichen. Weitere Infos dazu folgen ebenfalls.
Beim subsidiären Schutz von Bedeutung sind neben dem Aufenthaltsrecht von weitere wichtige Aspekte. Darunter finden sich folgende:
- Arbeitserlaubnis: Subsidiärer Schutz beinhaltet eine Arbeitserlaubnis, die Ihnen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt bietet. Das bedeutet, dass Sie jeder Tätigkeit nachgehen können, die Sie ausüben wollen oder können. Sie müssen sich nicht entsprechend Ihrer Qualifikation orientieren. Auch Selbstständigkeit ist möglich.
- Integrationskurs: Mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes geht für Sie der Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs einher. Damit können Sie Ihre Kenntnisse über Deutschland und das Leben in der Bundesrepublik vertiefen und die Sprache lernen beziehungsweise Sprachkenntnisse vertiefen.
- Sozial- und Familienleistungen: Als subsidiär Schutzberechtigte beziehungsweise Schutzberechtigter haben Sie Anspruch auf Sozialleistungen wie zum Beispiel Bürgergeld oder Sozialhilfe, sofern Sie nicht selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Haben Sie Kinder, steht Ihnen ebenso Kindergeld zu wie gegebenenfalls weitere Familienleistungen.
- Familiennachzug: Subsidiärer Schutz ermöglicht Familiennachzug lediglich in einem sehr geringen Maße. Das hängt vor allem damit zusammen, dass zum einen der Nachzug deutschlandweit auf 1.000 Angehörige im Monat beschränkt ist. Zum anderen ist Familiennachzug bei subsidiärem Schutz nur im Rahmen der Kernfamilie, sprich Ehepartnerinnen oder Ehepartner und Kinder, möglich.
Wichtig: Familienzusammenführung und subsidiärer Schutz
Die Beschränkungen bei der Familienzusammenführung erschweren es enorm, die Familie in Deutschland zu vereinen. Deshalb kann es gegebenenfalls einfacher sein, erst ein Daueraufenthaltsrecht wie die Niederlassungserlaubnis zu erlangen. Damit bestehen weitaus bessere Chancen, Ihre Liebsten nach Deutschland zu holen.
- Reisen: Innerhalb von Deutschland dürfen Sie sich mit subsidiärem Schutz frei bewegen. Auslandsreisen setzten in der Regel voraus, dass Sie einen Nationalpass besitzen beziehungsweise die Einreisebestimmungen des Landes erfüllen, in das Sie reisen möchten. Von Reisen in Ihr Heimatland ist abzuraten. Die Ausländerbehörde könnte das als Zeichen fehlender Gefährdung werten und Ihnen den Aufenthaltstitel, den subsidiärer Schutz nach § 25. Abs. 2 AufenthG gewährt, entziehen.
Dauerhaft bleiben: Niederlassungserlaubnis nach Aufenthaltserlaubnis
Subsidiärer Schutz und Niederlassungserlaubnis schließen sich nicht aus. Ganz im Gegenteil: Nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland haben Sie unter bestimmten Umständen Anspruch auf den dauerhaften Aufenthaltstitel – oder auch früher. Wichtig dabei zu wissen ist, dass Zeiten Ihres Asylverfahrens bei Ihrer Aufenthaltsdauer berücksichtigt werden.
Wichtig: Erleichterter Zugang zur Niederlassungserlaubnis
Bestimmte Personengruppen, darunter auch Fachkräfte, kommen mitunter leichter ans Daueraufenthaltsrecht. In erster Linie ist damit ein Anspruch nach bereits 3 Jahren verbunden. Je nach Qualifikation, persönlichen Eigenschaften oder bestehendem Aufenthaltstitel gelten zusätzliche Erleichterungen.
Welche Voraussetzungen der dauerhafte Aufenthaltstitel mit sich bringt – ob im Allgemeinen oder für Fachkräfte und andere Personengruppen mit Sonderstellung – erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Niederlassungserlaubnis und ihren Voraussetzungen.
Unser Tipp: Prüfen Sie, ehe Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern, Ihren Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis genau. Subsidiärer Schutz kann für Sie unter Umständen eher enden, womit Ihr Leben in Deutschland eine neue Wendung nehmen kann. Immerhin bedeutet eine Niederlassungserlaubnis viele Vorteile. Um Beispiele zu nennen:
- Planungssicherheit
- erleichterter Familiennachzug
- Bewegungs- und Reisefreiheit
Holen Sie sich bei Unsicherheiten anwaltliche Unterstützung. Eine Anwältin beziehungsweise ein Anwalt für Ausländerrecht kennt die Gesetzeslage ganz genau und hilft Ihnen, Hürden in Zusammenhang mit der Antragstellung und bei der Kommunikation mit den Behörden zu überwinden.
Subsidiärer Schutz: Von der Aufenthaltserlaubnis zur Einbürgerung
Grundsätzlich ist es möglich, mit subsidiärem Schutz beziehungsweise einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 die Einbürgerung zu beantragen. Dafür müssen Sie jedoch alle Voraussetzungen nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erfüllen. Die beinhalten unter anderem, dass:
- Sie sich in der Regel seit mindestens 5 Jahren in Deutschland aufhalten – bei der Einbürgerung von Ehegatten gilt gegebenenfalls eine kürzere Aufenthaltsdauer.
- Sie für Ihren Lebensunterhalt eigenständig aufkommen können.
- Sie die Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland anerkennen.
- Sie sich keine schweren Straftaten haben zuschulden kommen lassen.
Unser Ratgeber zur Einbürgerung und ihren Voraussetzungen enthält umfangreiche Informationen zu weiteren Bedingungen und Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen.
Wichtig: Berücksichtigung von Asylverfahren
Gilt für Sie subsidiärer Schutz und Sie möchten sich einbürgern lassen, wird die Dauer Ihres Asylverfahrens mitberücksichtigt. Es ist also bereits der Zeitpunkt relevant, an dem Sie Ihren Asylantrag gestellt haben.
Haben Sie nach Ihrer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des subsidiären Schutzes bereits eine Niederlassungserlaubnis erteilt bekommen, erleichtert das die Beantragung der Einbürgerung. Das liegt in erster Linie daran, dass Sie eine Vielzahl an benötigten Dokumenten bereits zusammen haben und gegebenenfalls lediglich zusätzliche Voraussetzungen erfüllen müssen.
Doch ob mit oder ohne Niederlassungserlaubnis: anwaltliche Unterstützung ist zu empfehlen. Das ist zum einen der Komplexität des Einbürgerungsverfahrens geschuldet. Zum anderen müssen Einbürgerungswillige mitunter lange Wartezeiten bei den Behörden in Kauf nehmen – Jahre sind hierbei keine Seltenheit. Das lässt sich mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Einbürgerungsrecht umgehen.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
Subsidiärer Schutz: Häufig gestellte Fragen
Mit subsidiärem Schutz erhalten Sie vorerst eine Aufenthaltserlaubnis über ein Jahr. Die wird um jeweils zwei weitere Jahre verlängert, sofern die Bedrohungen in Ihrem Herkunftsland weiterhin bestehen. Wir empfehlen Ihnen vor Beantragung einer Verlängerung jedoch zu prüfen, ob Sie gegebenenfalls Anspruch auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel haben.
Ja, die Aufenthaltserlaubnis, die Sie als subsidiär Schutzberechtigte beziehungsweise Schutzberechtigter erhalten, beinhaltet auch eine Arbeitserlaubnis. Damit dürfen Sie in einem Beruf Ihrer Wahl arbeiten. Welche Rechte Sie außerdem haben, erfahren Sie im Ratgeber.
Die Schutzform geht mit einem Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG einher. Subsidiärer Schutz kann zur Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland ist also möglich. Einzelheiten dazu finden Sie hier.
Subsidiärer Schutz greift, wenn für einen Flüchtling weder Flüchtlingsschutz noch eine Asylberechtigung infrage kommen, das Leben der oder des Betroffenen im Herkunftsland dennoch bedroht ist. Die Schutzform geht mit einem Abschiebungsverbot einher.
Subsidiären Schutz erhalten Menschen, die in ihrem Heimatland ernsthaft bedroht sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:
- Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht,
- die Todesstrafe vollzogen werden kann,
- das Leben durch einen bewaffneten Konflikt in Gefahr ist.
Weitere Informationen zum subsidiären Schutz finden Sie im Beitrag.
Beim subsidiären Schutz handelt es sich um eine Schutzform, die greift, wenn kein Flüchtlingsschutz besteht und auch keine Asylberechtigung gewährt werden kann, Ihr Leben in Ihrem Herkunftsland dennoch bedroht ist. Wie sich der subsidiäre Schutz von den anderen Schutzformen unterscheidet, haben wir im Ratgeber für Sie aufbereitet.
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