Einbürgerung: Das sind die rechtlichen Anforderungen
Dass Ihre Identität geklärt und nachweisbar ist, ist eine Grundvoraussetzung für die Einbürgerung. Das ergibt sich aus § 10 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz). Nur wenn sichergestellt ist, dass Sie die Person sind, für die Sie sich ausgeben, können Sie den deutschen Pass erhalten.
Hinweis: Identitätsprüfung aus Sicherheitsgründen
Dass Ihre Identität zweifelsfrei belegt sein muss, hat auch den Hintergrund, dass die Einbürgerungsbehörde prüft, ob Sie sich zum Beispiel Straftaten in Ihrem Heimatland haben zuschulden kommen, die einer Einbürgerung im Wege stehen. Es geht also neben der Feststellung Ihres Status in Deutschland auch um sicherheitsrelevante Aspekte.
Die Geburtsurkunde gilt in dem Zusammenhang als ein wichtiger Nachweis. Aber keine Sorge: Liegt Ihnen die Urkunde nicht vor, bedeutet das nicht, dass Sie keine Chancen auf den deutschen Pass haben. Es greift ein Stufenmodell, dass Alternativen zur Bestätigung Ihrer Identität beinhaltet. Darauf gehen wir im Weiteren noch genauer ein.
Wichtig dabei zu erwähnen ist, dass zum Nachweis Ihrer Identität in erster Linie Ihr Reisepass oder ein alternatives Passdokument wie zum Beispiel ein Passersatz relevant sind. Die Geburtsurkunde kann als Nachweis dienen, wenn bestimmte Dokumente nicht vorliegen. Die Vorlage der Urkunde ist oft nicht zwingend erforderlich.
Keine Geburtsurkunde vorhanden: Diese Gründe akzeptieren Behörden
Es gibt unterschiedliche Gründe, aus denen Ausländerinnen und Ausländer bei Einbürgerung keine Geburtsurkunde vorlegen können. Ist diese einfach nur abhandengekommen, sind sie in der Regel in der Pflicht, eine neue zu beantragen. Das ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht bei Identitätsklärung.
Hinweis: Geburtsurkunde verloren
Haben Sie Ihre Geburtsurkunde verloren, beantragen Sie in Ihrem Heimatland eine neue. Möchten Sie sich einbürgern lassen, müssen Sie alle Dokumente einreichen, die von der Einbürgerungsbehörde angefordert werden. Nur in Ausnahmefällen sind Abweichungen von dieser Vorschrift möglich.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen es Ihnen nicht zugemutet werden kann, eine neue Geburtsurkunde zur Bestätigung Ihrer Identität zu beschaffen. Unterschieden werden hierbei:
Objektive Unmöglichkeit bei Urkundenbeschaffung
Eine objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn Sie nichts dafür können, dass Ihnen die Beschaffung Ihrer Geburtsurkunde nicht möglich ist. Die Unmöglichkeit muss dabei tatsächlich wie auch rechtlich bestehen. Das ist insbesondere der Fall, wenn:
- die Behörden in Ihrem Heimatland Ihnen die Ausstellung des Dokumentes verweigern.
- Deutschland die Regierung Ihres Heimatlandes nicht anerkennt und damit auch keine Papiere des jeweiligen Staates akzeptiert.
- Geburtenregister infolge eines Krieges oder einer Naturkatastrophe zerstört wurden und damit keine Unterlagen mehr existieren, um eine Urkunde ausstellen zu können.
Subjektive Unzumutbarkeiten bei Einbürgerungsunterlagen
Von einer subjektiven Unzumutbarkeit ist auszugehen, wenn Sie zwar theoretisch eine neue Geburtsurkunde für Ihre Einbürgerung beschaffen könnten, Ihnen die Beantragung aufgrund bestimmter Umstände jedoch nicht zugemutet werden kann. Auch hierfür nennen wir Ihnen Beispiele:
- Die Beschaffung des Dokumentes ist mit extrem hohen Kosten verbunden.
- Ihr Herkunftsland verlangt von Ihnen für den Erhalt der Geburtsurkunde unethische Handlungen wie zum Beispiel das Unterschreiben einer Reueerklärung.
- Die Beschaffung des Nachweises bedeutet für Sie eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben.
Hinweis: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Liegen in Ihrem Fall subjektive Unzumutbarkeiten vor, die für Sie eine Einbürgerung ohne Geburtsurkunde notwendig machen, darf die Einbürgerungsbehörde die Beschaffung von Ihnen nicht verlangen. Das wurde in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gerichtlich erklärt. Einbürgerungsbehörden müssen sich an diesem Urteil orientieren.
Stufenmodell bei Einbürgerung ohne Geburtsurkunde
Bezüglich der Identitätsklärung wurde ein Stufenmodell geschaffen, das Alternativen zu Identitätsnachweisen bereithält, sofern bestimmte Dokumente nicht vorliegen und auch nicht beschafft werden können. Im Folgenden nennen wir die einzelnen Stufen und gehen auf die möglichen Ersatzdokumente ein.
Fehlende Unterlagen erschweren die Einbürgerung unter Umständen enorm. Deshalb raten wir Ihnen, sich anwaltlichen Beistand zu holen. Es kommt vor, dass die Behörden einen Antrag zu Unrecht ablehnen. Mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Ausländerrecht passiert Ihnen das nicht. Wenn doch, werden die entsprechenden Maßnahmen getroffen, um einer Ablehnung zu widersprechen.
Stufe 1: amtliche Identitätsdokumente
Die Stufe 1 umfasst sogenannte primäre Identitätsnachweise. Darunter fallen neben einem gültigen Nationalpass weitere amtliche Ausweise mit Lichtbild wie zum Beispiel ein Personalausweis oder eine Identitätskarte. Ebenso akzeptiert werden ein Blauer Pass oder ein Grauer Pass bei Staatenlosigkeit. Wichtig ist bei Letzterem jedoch, dass kein Eintrag vorhanden sein darf, der besagt, dass die Identität auf eigenen Angaben beruht. Sofern vorhanden, findet sich diese Angabe auf Seite 3 des Passersatzes.
Können Sie keines der genannten Dokumente vorweisen, müssen Sie darlegen, warum es Ihnen unmöglich oder unzumutbar ist, entsprechende Identitätsnachweise zu beschaffen. Anwaltlicher Beistand ist dringend anzuraten. Akzeptiert die Behörde Ihre Erklärung, werden Alternativen nach Stufe 2 gefordert.
Stufe 2: sonstige amtliche Urkunden
Neben primären Identitätsnachweisen erkennen die Einbürgerungsbehörden unter Umständen auch andere Ausweispapiere an. Wichtig ist dabei, dass diese bestenfalls biometrische Merkmale aufweisen. Das sind beispielsweise ein Lichtbild oder Fingerabdrücke:
- Führerschein
- Geburtsurkunde
- Dienstausweis
- Wehrpass
Auch hier gilt: Können Sie keinen der genannten Identitätsnachweise erbringen, müssen Sie das umfassend begründen. Es muss Ihnen objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar sein.
Stufe 3: sonstige Beweismittel
Können Sie weder Stufe 1 noch Stufe 2 erfüllen, wobei Sie sich erfolgreich von Ihren Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung frei machen konnten, kommt Stufe 3 zum Tragen. Hierbei kommen zwecks Identitätsklärung nicht-amtliche Dokumente in Betracht. Darunter fallen:
- Schulzeugnisse
- Familienbuch
- Betriebsausweis
Ebenso können Zeugen befragt werden, die Ihre Identität bestätigen. Wichtig dabei ist, dass die Identität des Zeugen beziehungsweise der Zeugin selbst zweifelsfrei bestätigt ist.
Einbürgerung ohne jeden Identitätsnachweis
Ist für Sie keine der genannten Stufen erfüllbar, ist eine Einbürgerung in Ausnahmefällen auch ohne vollständige Identitätsklärung möglich. Das setzt jedoch eine gewisse Fachkenntnis voraus, weshalb anwaltliche Unterstützung ratsam ist.
Vorbereitung auf Antrag bei fehlender Geburtsurkunde
Eine Einbürgerung ohne Geburtsurkunde setzt in der Regel voraus, dass Sie der Behörde alternative Unterlagen vorlegen können. Orientieren Sie sich dabei am Stufenmodell. Müssen Sie auf einen Zeugen oder eine Zeugin zurückgreifen, stellen Sie sicher, dass seine oder ihre Identität zweifelsfrei geklärt ist.
Er oder sie muss zu Ihrer Identität detaillierte und glaubwürdige Angaben machen. Halten Sie entsprechende Aussagen schriftlich fest und lassen Sie sich die Dokumentation unterschreiben. Gegebenenfalls ist auch eine notarielle Beglaubigung nötig.
Einbürgerungsantrag ohne Geburtsurkunde
Ob mit oder ohne Geburtsurkunde: die Einbürgerung ist im Ablauf immer gleich. Wir empfehlen Ihnen dabei, sich im Vorfeld genau darüber zu informieren, welche Anforderung die Einbürgerungsbehörde an Sie beziehungsweise Ihre Nachweise bei fehlender Urkunde stellt. Je nach Forderung kann das für Sie einen erhöhten Aufwand bedeuten. Der besteht vor allem darin, Ersatzpapiere zu besorgen, die die Behörde anerkennt.
Hinweis: anwaltliche Hilfe
Vertrauen Sie bei Einbürgerung auf anwaltliche Hilfe, vereinfacht das den gesamten Prozess für Sie enorm. Fachkundige wissen, welche Identitätsnachweise problemlos anerkannt werden und unterstützen Sie bei der Beschaffung. So sparen Sie am Ende wertvolle Zeit und Geld.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
Einbürgerung ohne Geburtsurkunde: Häufig gestellte Fragen
Nein, als primäre Identitätsnachweise gelten vor allem Nationalpässe und Passersatzdokumente. Können Sie eines von beidem vorlegen, sollte das in aller Regel Ihre Identität zweifelsfrei belegen. Welche Ausweise hier konkret akzeptiert werden, erfahren Sie hier.
Sofern es Ihnen zumutbar ist, eine Geburtsurkunde zwecks Klärung Ihrer Identität zu besorgen, müssen Sie dieser Forderung nachkommen. Das ergibt sich aus Ihrer Mitwirkungspflicht. Davon können Sie jedoch unter Umständen befreit werden. Voraussetzung dafür ist entweder eine objektive Unmöglichkeit oder eine subjektive Unzumutbarkeit. Was darunter zu verstehen ist, erklären wir Ihnen im Ratgeber.
Nein, eine Einbürgerung ohne Geburtsurkunde ist möglich. Wichtig dabei ist, dass Sie entsprechende Ersatzdokumente vorlegen können. Welche das sind, darauf gehen wir im Beitrag genauer ein.
Fanden Sie diese Seite hilfreich?