Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Einbürgerung aus dem Ausland setzt besondere Umstände voraus.
  • Nur bestimmte Personengruppen können eine Beantragung aus dem Ausland anstoßen.
  • Das Staatsangehörigkeitsgesetz regelt die Bestimmungen für eine Einbürgerung aus dem Ausland.

Voraussetzungen bei Einbürgerung aus dem Ausland

Grundsätzlich ist eine Einbürgerung aus dem Ausland nicht vorgesehen: Wer den deutschen Pass erhalten will, sollte sich auch in Deutschland aufhalten und vor allem wohnen. Dennoch weicht der Gesetzgeber unter bestimmten Umständen von dieser Regelung ab. Folgende rechtliche Grundlagen sind dabei von Bedeutung:

  1. Erklärungsrecht von Kindern nach § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
  2. Wiedereinbürgerung nach den §§ 13 und 8 StAG
  3. Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG und Artikel 116 Absatz 2 Grundgesetz
  4. Ermessenseinbürgerung nach § 14 StAG

§ 5 StAG: Einbürgerung durch Erklärungsrecht

In § 5 StAG räumt der Gesetzgeber Kindern ein besonderes Einbürgerungsrecht ein, sofern diese eine entsprechende Erklärung abgeben. Das betrifft jedoch nicht alle Kinder. Voraussetzung ist, dass ein Kind deutscher Eltern nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten hat.

Wichtig: Abstammungsprinzip

Nach dem Abstammungsprinzip erhalten Kinder die Staatsangehörigkeit der Eltern beziehungsweise eines Elternteils unabhängig vom Geburtsort. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der deutsche Gesetzgeber abweichende Regelungen vorsieht. In dem Zusammenhang kommt § 5 StAG zum Tragen.

Konkret es um Kinder, auf die einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • mit Geburt wurde nicht automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft erworben.
  • die Mutter verlor aufgrund einer Heirat mit einem Ausländer vor der Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • die mit der Geburt erworbene Staatsangehörigkeit ging verloren, weil es zu einer gültigen Vaterschaftsanerkennung durch einen Ausländer gekommen ist.

Die genannten Umstände sind auch für die Nachkommen der betroffenen Kinder relevant. Blieb Ihnen zum Beispiel die deutsche Staatsbürgerschaft verwehrt, weil Ihre Mutter vor Ihrer Geburt einen Ausländer geheiratet und damit ihre deutsche Staatszugehörigkeit verloren hat – das war einst gängige Praxis – haben nicht nur Sie unter Umständen einen Anspruch auf den deutschen Pass, sondern auch Ihre eigenen Kinder.

Möchten Sie sich im Zuge Ihrer Einbürgerung auf § 5 StAG berufen, muss die Beantragung nicht zwingend in Deutschland erfolgen. Der Gesetzgeber möchte Kinder, die deutsche sein sollten, die Chance geben, das auf Wunsch zu werden. 

Wiedereinbürgerung: Deutschen Pass zurückholen

Haben Sie Ihre deutsche Staatsbürgerschaft einst aufgegeben beziehungsweise verloren, besteht die Möglichkeit, diese wiederzuerlangen. Das ist in § 13 StAG geregelt. Um den deutschen Pass wiederzubekommen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen, unter anderem nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz, erfüllen:

  • Sie weisen eine starke Bindung zu Deutschland auf.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt eigenständig finanzieren.
  • Sie haben sich keine Straftaten zuschulden kommen lassen.
  • Sie beherrschen die deutsche Sprache auf mindestens B1-Niveau.

Für eine Wiedereinbürgerung zeichnet das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln zuständig. Bei einer Einbürgerung aus dem Ausland wenden Sie sich jedoch an die deutsche Auslandsvertretung bei Ihnen vor Ort. Die leitet Ihren Antrag entsprechend weiter.

Wiedergutmachungseinbürgerung aus dem Ausland

Während der NS-Herrschaft kam es zu unermesslichem Leid und Unrecht. Um das zumindest teilweiser wiedergutzumachen, sieht der Gesetzgeber eine Wiedergutmachungseinbürgerung vor. Die ergibt sich unter anderem aus dem Grundgesetz (GG), genauer: Artikel 116 Abs. 2 S. 1 GG und wird vom Staatsangehörigkeitsgesetz in § 15 aufgefasst.

Diese Form der Einbürgerung ist nur aus dem Ausland möglich. Sind Sie nach Ihrer Flucht aus Deutschland wieder zurückgekehrt, gelten Sie nicht als ausgebürgert – Sie besitzen nach wie vor die deutsche Staatsbürgerschaft.

Eine Wiedergutmachungseinbürgerung steht Ihnen zu, sofern Ihnen der deutsche Pass zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aufgrund der damaligen herrschaftlichen Umstände entzogen wurde. Dabei wirkt sich der Anspruch weit über Ihre eigene Person hinaus aus. Auch Ihre Kinder, Enkel, Urenkel und weitere Nachkommen können sich bei Einbürgerung auf Artikel 116 Abs. 2 S. 1 GG berufen, sofern ihnen die deutsche Staatsbürgerschaft aufgrund Ihrer Vorgeschichte verwehrt geblieben ist.

Möchten Sie selbst die deutsche Staatsbürgerschaft zurückerlangen, sollten Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen beilegen:

  • Geburtsurkunde,
  • Reisepass,
  • Nachweise darüber, dass Sie einst die deutsche Staatsbürgerschaft besaßen,
  • Nachweise über die Gründe Ihrer Verfolgung.

Dem Antrag von Nachkommen bei Einbürgerung aus dem Ausland sind mitunter folgende Dokumente wichtig:

  • Geburtsurkunde,
  • Reisepass,
  • Nachweise, dass die deutsche Staatsbürgerschaft aufgrund der Diskriminierung von Vorfahren verwehrt geblieben ist,
  • Abstammungsnachweise.

Es ist wichtig, dass Sie sich vor Antragstellung über weitere benötigte Dokumente und den Ablauf genau informieren. So vermeiden Sie Verzögerungen aufgrund von Nachforderungen und kommen schneller an Ihren Pass.

§ 14 StAG: Ermessenseinbürgerung bei Wohnsitz im Ausland

Wie bereits erwähnt, ist eine Einbürgerung aus dem Ausland in der Regel nicht vorgesehen. § 14 StAG räumt den Behörden jedoch einen gewissen Ermessensspielraum ein. Das bedeutet, dass die Entscheidung, ob einem Einbürgerungsantrag bei ausländischem Wohnsitz zugestimmt wird oder nicht, bei der Behörde liegt. Eine gesetzliche Grundlage liegt jedoch nicht vor. 

Wichtig ist hier vor allem eine fundierte Begründung. Sie müssen Ihrer Behörde gute Argumente liefern – und auch belegen – damit einer Einbürgerung aus dem Ausland zugestimmt wird. Um Ihnen Beispiele zu nennen:

Wichtig: Kein Anspruch auf Einbürgerung

Bei einer Ermessenseinbürgerung sind Sie auf den guten Willen der Behörden angewiesen. Einen gesetzlichen Anspruch haben Sie nicht. Die genannten Gründe sind deshalb keine Garantie für die Einbürgerung. 

Einbürgerung aus dem Ausland: Zuständigkeiten & Ablauf

Ob Sie eine Einbürgerung aus dem Ausland anstoßen oder Ihren Antrag in Deutschland stellen, macht einen großen Unterschied. Bei einer Antragstellung außerhalb von Deutschland gibt es einige Besonderheiten, die beachtet werden müssen. So sind beispielsweise zwei Behörden für Ihren Antrag zuständig:

  1. die deutsche Auslandsvertretung – das ist die nächstgelegene Botschaft oder das Konsulat und
  2. das Bundesverwaltungsamt.

Ihren Einbürgerungsantrag müssen Sie bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung einreichen. Informieren Sie sich im Vorfeld genau, welche Nachweise Sie Ihrem Antragsformular beilegen müssen. Unvollständige Unterlagen führen zu Verzögerungen im Einbürgerungsprozess und schlimmstenfalls zu einer Ablehnung.

Hinweis: Nachweise bei Einbürgerung im Ausland

Weil eine Einbürgerung aus dem Ausland eine Besonderheit ist, müssen Sie gegebenenfalls umfangreichere Unterlagen einreichen. Stellen Sie sicher, dass Sie über alle geforderten Papiere verfügen und fehlende Dokumente beschaffen. 

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Quellen:

Über den Autor

Mohamed El-Zaatari
Mohamed El-Zaatari LinkedIn

Mohamed El-Zataari ist Experte fürs Ausländer- und Sozialrecht. Als ehemaliger Dezernatsleiter Rechtsangelegenheiten beim Amt für Versorgung und Integration Bremen ist er seit 2022 Abteilungsleiter der genannten Rechtsgebiete bei rightmart in Bremen. Mitte 2024 wurde er zudem Partner der rightmart Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sein Wissen behält er dabei nicht für sich: Als Dozent im Sozialrecht profitieren auch die Nachwuchsjuristen und -juristinnen von seinem Know-how.

Kann ich eine Einbürgerung überall beantragen?

Nein. Leben Sie in Deutschland, müssen Sie den Antrag bei der für Sie zuständigen Einbürgerungsbehörde einreichen. Bei einer Einbürgerung aus dem Ausland ist Ihre erste Anlaufstelle die deutsche Auslandsvertretung. Allerdings: Möchten Sie den deutschen Pass außerhalb von Deutschland beantragen, müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein beziehungsweise Umstände vorliegen. Beispiele dafür finden Sie im Ratgeber