Das Wichtigste in Kürze

  • § 18 AufenthG regelt die Grundsätze der Fachkräfteeinwanderung in Deutschland.
  • Zahlreiche spezifische Regelungen bauen auf § 18 AufenthG auf.
  • Der Gesetzesabschnitt richtet sich ausschließlich an ausländische Frachkräfte.

§ 18 AufenthG kurz erklärt

18 AufenthG bildet den Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung und damit den Kern des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Deutschland. Der Gesetzesabschnitt enthält allgemeine Bestimmungen für Fachkräfte, die zu Arbeitszwecken nach Deutschland kommen wollen. § 18 AufenthG dient dem übergeordneten Ziel, qualifizierte Kräfte für den deutschen Arbeitsmarkt zu gewinnen und ihnen die Integration zu erleichtern. 

Hinweis: qualifizierte Fachkräfte

Als qualifizierte Fachkraft gelten Sie, wenn Sie entweder über eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung oder einen deutschen Hochschulabschluss verfügen oder über einen gleichwertigen ausländischen Abschluss. Letzterer muss in der Regel in Deutschland anerkannt sein. 

Das Gesetz nennt darüber hinaus noch eine Reihe an zusätzlichen Bestimmungen. Die finden sich beispielsweise in den Paragraphen: 

  • 18a AufenthG: ist für Sie relevant, sofern Sie in Deutschland einen Duldungsstatus besitzen. Der Gesetzesabschnitt räumt Ihnen die Chance auf Aufenthaltserlaubnis ein.
  • 18b AufenthG: richtet sich an Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. Verfügen Sie über einen Hochschulabschluss, spricht Ihnen § 18b AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken zu. 
  • 18c AufenthG: sieht eine Niederlassungserlaubnis vor. Halten Sie sich bereits seit 3 Jahren in Deutschland auf, bestehen für Sie unter bestimmten Voraussetzungen Chancen, das Daueraufenthaltsrecht frühzeitig zu erlangen.
  • 18d AufenthG: enthält Bestimmungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Forscherinnen und Forscher. Zählen Sie zu dieser Berufsgruppe, informieren Sie sich über Ihre Möglichkeiten.
  • 18g AufenthG: regelt die Erteilung der Blauen Karte EU. Dieser Aufenthaltstitel ist für Sie von Bedeutung, sofern Sie über einen ausländischen Hochschulabschluss verfügen.

Der Vollständigkeit halber haben wir die Paragraphen um 18 ff. AufenthG (§ 18 folgende AufenthG) kurz angerissen. Im weiteren Verlauf geht es ausschließlich um § 18 AufenthG als Kern der Fachkräfteeinwanderung.

Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung nach § 18 Abs. 1 AufenthG

§ 18 Abs. 1 AufenthG stellt klar, dass die Fachkräfteeinwanderung dazu dient, den Bedarf an Fach- und Arbeitskräften in Deutschland zu sichern. Das soll gleichzeitig die sozialen Sicherungssysteme der Bundesrepublik stärken. Darunter fallen zum Beispiel die gesetzliche Sozialversicherung sowie die soziale Versorgung und Sozialhilfe.

Zudem liegt ein Augenmerk von § 18 AufenthG auf der Integration von Fachkräften sowie hochqualifizierten Arbeitskräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft.

§ 18 Abs. 2 AufenthG: allgemeine Voraussetzungen

Damit Sie Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit haben, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die sind in Absatz 2 von § 18 AufenthG enthalten. Darunter fallen:

  1. ein konkretes Arbeitsplatzangebot.
  2. die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit – Ausnahmen gelten unter Umständen bei zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder aufgrund der Beschäftigungsverordnung.
  3. das Vorhandensein einer Berufsausübungserlaubnis.
  4. die Gleichwertigkeit beziehungsweise Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation gemäß deutschen Standards.
  5. Versicherung der tatsächlichen Aufnahme einer Beschäftigung – das versichern Sie selbst als auch Ihr künftiger Arbeitgeber.
  6. der Bezug eines bestimmten Mindestgehalts bei der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels ab einem Alter von 45 Jahren. Das muss mindestens 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betragen. Ausnahmen gelten nur bei einer ausreichenden Altersversorgung oder im Falle eines öffentlichen Interesses an Ihrer Beschäftigung.

Hinweis: Beitragsbemessungsgrenze

Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich um eine Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge für die Sozialversicherung (Rente, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) berechnet werden. 

Definition einer Fachkraft nach § 18 Abs. 3 AufenthG

Nach § 18 Abs. 3 AufenthG unterscheidet der Gesetzgeber zwei Definitionen einer Fachkraft:

  • Fachkraft mit Berufsausbildung: Sie besitzen eine deutsche, qualifizierte Berufsausbildung oder einen gleichwertigen ausländischen Abschluss.
  • Fachkraft mit akademischer Ausbildung: Die haben ein Studium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen oder besitzen einen vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss.

Hinweis: § 18 Abs. 3 AufenthG und Familiennachzug

Gelten Sie als Fachkraft im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG und befinden sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ um 18 AufenthG zu Arbeitszwecken in Deutschland, ist unter Umständen ein vereinfachter Familiennachzug möglich. Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Möglichkeiten.

Dauer des Aufenthaltstitels: So lange dürfen Sie bleiben

18 Abs. 4 AufenthG regelt die Dauer eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18g und 19c AufenthG. Demnach besitzt Ihr Titel eine Gültigkeit von in der Regel 4 Jahren. Abweichungen davon sind möglich, sofern die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Zustimmung auf einen kürzeren Zeitraum befristet hat oder Ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung früher endet. 

Bei einer verkürzten Gültigkeit ist wichtig zu wissen: Der Titel ist nach Ende der Zustimmung oder des Arbeitsverhältnisses noch 3 weitere Monate gültig, sofern insgesamt 4 Jahre nicht überschritten werden. 

Zukunftsaussichten mit § 18 AufenthG

Sind Sie nach Deutschland gekommen, um zu bleiben, haben Sie mit § 18 AufenthG gute Aussichten. Hier kommt insbesondere § 18c AufenthG zum Tragen. Demnach haben Sie unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis – und das bereits nach 3 Jahren Aufenthalt in Deutschland. Üblich ist in der Regel eine Mindestaufenthaltsdauer von 5 Jahren. 

Daneben gelten jedoch noch weitere Voraussetzungen. In unserem Ratgeber zu § 18c AufenthG finden Sie ausführliche Informationen. 

Ebenso können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Familie im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Deutschland holen. Was dafür nötig ist, erfahren Sie ebenfalls einem eigenen Ratgeber. 

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Quellen: 

Über den Autor

Mohamed El-Zaatari
Mohamed El-Zaatari LinkedIn

Mohamed El-Zataari ist Experte fürs Ausländer- und Sozialrecht. Als ehemaliger Dezernatsleiter Rechtsangelegenheiten beim Amt für Versorgung und Integration Bremen ist er seit 2022 Abteilungsleiter der genannten Rechtsgebiete bei rightmart in Bremen. Mitte 2024 wurde er zudem Partner der rightmart Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sein Wissen behält er dabei nicht für sich: Als Dozent im Sozialrecht profitieren auch die Nachwuchsjuristen und -juristinnen von seinem Know-how.

Was ist Parapgraph 18 Aufenthaltsgesetz?

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hält in § 18 die Grundsätze der Fachkräfteeinwanderung fest. Der Gesetzesabschnitt enthält Bestimmungen, nach denen Drittstaatenangehörige zu Erwerbszwecken nach Deutschland einreisen dürfen. Die genauen Inhalte von § 18 AufenthG erklären wir Ihnen im Ratgeber.