Asylanträge aus Syrien: BAMF darf Entscheidung nicht weiter aussetzen

Asylanträge aus Syrien: BAMF darf Entscheidung nicht weiter aussetzen

Wegen der unübersichtlichen Lage im ehemaligen Bürgerkriegsland hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) schon vor einiger Zeit aufgehört, Asylanträge aus Syrien zu bearbeiten. Mittlerweile sei die Situation im Land aber so stabil, dass dafür keine Notwendigkeit mehr bestehe, meint das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe. Nun muss das BAMF in zahlreichen, noch anhängigen Asylverfahren entscheiden.

Bearbeitungsstopp des BAMF für syrische Asylanträge

Im Dezember 2024 stürzte die islamistische Rebellengruppe Haiat Tahrir al-Scham (HTS) den ehemaligen syrischen Machthaber Baschar al-Assad. Als Reaktion auf den Umbruch setzte das BAMF die Bearbeitung aller Asylanträge aus Syrien aus. Die Behörde wollte nach eigenen Angaben die unübersichtliche und schwer zu bewertende Lage erst einmal weiter beobachten, bevor sie über das Schicksal von geflüchteten Syrerinnen und Syrern entscheidet.

Dabei stützte sich das BAMF auf eine Vorschrift im Asylgesetz (AsylG): § 24 Absatz 5 räumt dem Bundesamt die Befugnis ein, Asylanträge erst einmal zurückzustellen, wenn die Lage im Herkunftsland „vorübergehend ungewiss“ ist.

VG Karlsruhe: BAMF muss über Asylanträge aus Syrien entscheiden

Über 6 Monate später beharrt das BAMF immer noch darauf, dass das Aussetzen von syrischen Asylverfahren wegen der ungewissen Lage gerechtfertigt sei. Dagegen zog ein Geflüchteter nun vor Gericht und gewann:

Seit Oktober 2023 wartet der Mann auf eine Entscheidung bezüglich seines Asylantrags. Passiert ist seitdem nichts. Zu Unrecht, wie das VG Karlsruhe urteilte. Das BAMF darf seine Entscheidung nicht länger hinauszögern.

Hinweis: Untätigkeitsklage
Im Karlsruher Fall hat der Mann aus Syrien eine sogenannte Untätigkeitsklage erhoben. Das ist eine besondere Klageart, mit der Sie eine Behörde gerichtlich dazu zwingen können, Ihren Antrag zu bearbeiten. Auch bei Einbürgerungen wird mit Hilfe der Untätigkeitsklage die Ausländerbehörde zum Handeln verpflichtet.

Lage in Syrien einigermaßen stabil

Das VG begründete seine Entscheidung mit dem Sinn und Zweck von § 24 Absatz 5 AsylG. Die Vorschrift solle dem BAMF die Möglichkeit geben, sich einen Überblick über die derzeitige Lage in einem Herkunftsland zu verschaffen, falls das für die Bearbeitung von Asylverfahren notwendig sein sollte. Im Fall von Syrien bestünde aber gerade keine Notwendigkeit zur Ermittlung mehr, so die Richterinnen und Richter.

Seit dem Sieg der HTS über Assad sei die Rebellengruppe an der Macht und bilde eine stabile Regierung, die über weite Teile des Landes herrsche. Das BAMF selbst habe mittlerweile seine Erkenntnisse über die derzeitige Situation im ehemaligen Bürgerkriegsland in einem Bericht zusammengefasst. Darin gehe die Behörde auch auf Fragen des Flüchtlingsschutzes und auf Abschiebungsverbote genauer ein.

Zudem gebe es bereits einige Gerichtsentscheidungen bezüglich des Schutzes von sunnitischen Gläubigen sowie Kurden aus Syrien, die das BAMF bei seiner Prüfung heranziehen könne. Kurzum: Das Bundesamt habe mehr als genug Möglichkeiten, um eine fundierte Entscheidung über Asylanträge von Syrerinnen und Syrern zu treffen.

Ausgang der Asylanträge aus Syrien offen

Dass der Syrer seine Untätigkeitsklage gewonnen hat, bedeutet nicht, dass er auch automatisch als Flüchtling in Deutschland anerkannt wird. Vielmehr hat das VG Karlsruhe das BAMF nur dazu verurteilt, überhaupt in der Sache zu entscheiden. Wie das Verfahren genau ausgeht, bleibt deswegen offen. Fest steht aber: Das Bundesamt ist nicht mehr dazu berechtigt, weitere Asylverfahren auszusetzen!

Über den Autor

Mohamed El-Zaatari
Mohamed El-Zaatari LinkedIn

Mohamed El-Zataari ist Experte fürs Ausländer- und Sozialrecht. Als ehemaliger Dezernatsleiter Rechtsangelegenheiten beim Amt für Versorgung und Integration Bremen ist er seit 2022 Abteilungsleiter der genannten Rechtsgebiete bei rightmart in Bremen. Mitte 2024 wurde er zudem Partner der rightmart Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sein Wissen behält er dabei nicht für sich: Als Dozent im Sozialrecht profitieren auch die Nachwuchsjuristen und -juristinnen von seinem Know-how.

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