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§ 20 AufenthG: Für wen ist der Paragraf interessant?
Deutschland benötigt dringend Fachkräfte. Dabei schrecken viele qualifizierte Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten vor den bürokratischen Hürden zurück. Der Gesetzgeber ist bemüht, diese abzubauen. Ansätze dafür finden sich auch in § 20 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Bestimmte Personengruppen erhalten demnach einen vereinfachten Zugang zu einer Aufenthaltserlaubnis. Dazu zählen insbesondere Menschen mit folgenden Qualifikationen:
- Studienabschluss: Haben Sie sich bislang mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b oder 16c AufenthG in Deutschland aufgehalten und erfolgreich ein Studium abgeschlossen, haben Sie mit § 20 AufenthG Abs. 1 Nr. 1 die Möglichkeit, sich weiterhin zwecks Jobsuche in der Bundesrepublik aufzuhalten. Es handelt sich also um eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach abgeschlossenem Studium.
- Abschluss einer Ausbildung: Beruht Ihr Aufenthalt in Deutschland auf § 16a AufenthG, haben Sie nach erfolgreichem Abschluss Ihrer Ausbildung unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG.
- Beendete Forschungstätigkeit: Bei einem Aufenthalt nach § 18d oder 18f AufenthG haben Sie nach Beendigung der Forschungstätigkeit ebenso die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche zu erhalten.
- Anerkannte Qualifikationen: Haben Sie einen ausländischen Studien- oder Berufsabschluss, haben Sie nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 für die Arbeitsplatzsuche Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, sofern Ihr Abschluss in Deutschland anerkannt wurde oder Sie eine Berufsausübungserlaubnis erhalten haben. Das setzt einen vorherigen Aufenthalt nach § 16d AufenthG voraus.
- Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung: Nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung im Bereich Gesundheit und Pflege in Deutschland oder einer im Ausland absolvierten und in der Bundesrepublik anerkannten Ausbildung, steht Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG zu.
Wichtig: Chancenkarte
Die Chancenkarte nach § 20a AufenthG wurde Mitte 2024 im Zuge einer Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes eingeführt. Im Unterschied zu den Bestimmungen nach § 20 AufenthG gewährt die Chancenkarte eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG. Damit richtet sie sich vornehmlich an Akademikerinnen und Akademiker, während § 20 AufenthG auch weitere Qualifikationsniveaus berücksichtigt.
20 AufenthG richtet sich also an Personengruppen mit ganz unterschiedlichen Qualifikationen und schließt gleichermaßen Akademikerinnen und Akademiker sowie Arbeitnehmende in technischen und handwerklichen Berufen sowie Fachkräfte im Gesundheitswesen ein.
Voraussetzungen für § 20 AufenthG
Möchten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG erlangen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wir liefern Ihnen einen Überblick:
- erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung, Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation oder Abschluss einer Forschungstätigkeit im Bundesgebiet,
- gesicherter Lebensunterhalt,
- Hauptwohnsitz in Deutschland,
- bestehender Krankenversicherungsschutz,
- es liegt kein Ausschlussgrund vor.
Hinweis: Ausschlussgrund
Ein Ausschlussgrund verhindert, dass Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Er liegt zum Beispiel vor, wenn Sie falsche Angaben zu Ihrer Identität gemacht haben, nicht bei der Beschaffung von Identitätsnachweisen mitgewirkt haben oder sich eine schwere Straftat haben zuschulden kommen lassen.
Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche beantragen: So geht’s
Sind Sie sicher, dass Sie alle Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an einen Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 20 AufenthG erfüllen, stellen Sie einen Antrag. Zuständig ist die Ausländerbehörde bei Ihnen vor Ort.
Wichtig dabei ist in erster Linie, dass Sie alle für den Antrag benötigten Nachweise und Dokumente zusammenhaben. Für eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche sind folgende Unterlagen erforderlich:
- gültiger Pass oder Passersatz,
- aktuelles biometrisches Foto,
- aktueller Aufenthaltstitel,
- je nach Qualifikation Ihre Abschlussurkunde bei Studienabschluss oder Ihr Abschlusszeugnis bei Berufsausbildung,
- gegebenenfalls Nachweis über beendete Forschungstätigkeit,
- eventuell Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit Berufsausübungserlaubnis,
- bei Qualifikation im Gesundheitswesen Abschlusszeugnis oder Ausbildungszertifikat,
- Nachweis über Krankenversicherung,
- Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes,
- Mietvertrag oder Meldebescheinigung als Beleg für gesicherten Wohnraum.
Bitte beachten Sie, dass je nach Ihrer persönlichen Situation unterschiedliche Unterlagen von der Ausländerbehörde gefordert werden. Die Aufzählung stellt demnach keine vollständige Übersicht dar. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Behörde im Vorfeld über die genauen Bedingungen für Ihren Antrag.
Wichtig: beglaubigte Übersetzungen
Haben Sie Unterlagen nur in der Sprache Ihres Heimatlandes vorliegen, müssen Sie die in der Regel übersetzen und beglaubigen lassen. Das ist oft bei Zeugnissen und Geburtsurkunden der Fall.
Haben Sie alle Dokumente vorliegen, beginnt der eigentliche Antragsprozess. Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, was Sie tun müssen.
- Termin bei der Ausländerbehörde vereinbaren: Viele Behörden sind stark ausgelastet. Deshalb empfehlen wir, sich frühzeitig um einen Termin zur Beantragung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG zu kümmern. Terminvereinbarungen sind dabei oft online möglich.
- Antrag ausfüllen und Nachweise beilegen: Füllen Sie den Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche vollständig aus und legen Sie dem alle benötigten Nachweise bei.
- Antrag einreichen: Übergeben Sie Ihren Antrag der Ausländerbehörde zum vereinbarten Termin.
- Prüfung abwarten: Die Behörden prüfen Ihren Antrag ganz genau. Das kann einige Wochen in Anspruch nehmen.
- Erhalt der Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG: Sofern die Behörde positiv über Ihren Antrag entschieden hat, erhalten Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis und können sich auf Jobsuche begeben.
Arbeitsplatzsuche mit § 20 AufenthG: So lange haben Sie Zeit
Wie lange Ihr Aufenthaltsrecht bestehen bleibt, ergibt sich aus § 20 Abs. 2 AufenthG. Demnach haben Sie je nach Qualifikation zwischen 12 und 18 Monaten Zeit.
Nach Abschluss eines Studiums, einer Ausbildung, einer Forschungstätigkeit oder bei anerkannten ausländischen Qualifikationen räumt Ihnen der Gesetzgeber 18 Monate zur Arbeitsplatzsuche ein. Haben Sie einen Abschluss im Gesundheits- und Pflegewesen, haben Sie ein Jahr Zeit, um sich mit § 20 AufenthG einen Job zu suchen.
Hinweis: Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche verlängern
Finden Sie in der vorgegebenen Zeit von einem Jahr oder 18 Monaten keinen Job, ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG möglich – allerdings nur ein Mal. Darüber hinaus beschränkt sich eine Verlängerung auf einen Zeitraum von maximal 6 Monaten.
Job gefunden: Ihre Optionen mit § 20 AufenthG
Haben Sie einen Arbeitsplatz gefunden, steht in aller Regel ein Wechsel Ihrer Aufenthaltserlaubnis an. Sie sind nicht länger auf § 20 AufenthG angewiesen. Dabei kommen unterschiedliche Titel infrage.
Hier einige Beispiele:
- Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach § 18a AufenthG
- Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nach § 18b AufenthG
- Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken nach § 18d AufenthG
- Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG
- Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungszwecke und Beamte nach § 19c AufenthG
- Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige nach § 21 AufenthG
Je nach Ihrer weiteren Karriere eröffnet Ihnen § 20 AufenthG nicht nur Wege zu den genannten Aufenthaltstiteln, die Ihnen allesamt ein befristetes Aufenthaltsrecht einräumen. Nach einer bestimmten Zeit haben Sie in der Regel Anspruch auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Form einer Niederlassungserlaubnis. Ebenso steht Ihnen gegebenenfalls der Weg zur Einbürgerung und damit zum deutschen Pass offen.
Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung mit § 20 AufenthG
Auch wenn Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG nicht direkt den Weg zu einem dauerhaften Bleiberecht in Deutschland ebnet – langfristig ergeben sich damit für Sie gute Aussichten. Immerhin ermöglicht Ihnen der Gesetzgeber mit der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche, sich in der Bundesrepublik zu integrieren und sich ein Leben aufzubauen. Und genau daraus erwächst nach einer gewissen Zeit der Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und/oder die Einbürgerung.
Welche Voraussetzungen Sie dabei konkret erfüllen müssen, lesen Sie in unseren Ratgebern nach:
Gerne stehen wir Ihnen bei Ihrem Vorhaben, sich in Deutschland niederzulassen, zur Seite. Wir beantragen Ihr Daueraufenthaltsrecht oder die Einbürgerung und übernehmen die gesamte Kommunikation mit den Behörden.
Aufenthaltserlaubnis abgelehnt: Daran scheitert ein Antrag
Wurde Ihr Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG abgelehnt, kann das unterschiedliche Gründe haben. Aus unserer Erfahrung kennen wir die typischen Fehler. Damit Sie die bei Ihrem Antrag vermeiden, nennen wir Ihnen einige Beispiele:
- Übersetzungen: Mitunter müssen Sie Ihrem Antrag Unterlagen aus Ihrem Heimatland beifügen. Die müssen in aller Regel von einem qualifizierten Übersetzer ins Deutsche übersetzt und beglaubigt werden. Das wird oft vergessen.
- Nachweise über Abschlüsse: Grundsätzlich sind einem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG alle relevanten Abschlusszeugnisse und -bescheinigungen vorzulegen. “Nur” ein Diplom genügt nicht. Reichen Sie lieber zu viele Dokumente als zu wenige ein.
- Lebensunterhalt: Auch wenn Sie sich mit § 20 AufenthG auf Jobsuche befinden, müssen Sie ausreichend Einkommen, ein gesichertes Wohnverhältnis und eine Krankenversicherung vorweisen. Stellen Sie sicher, dass Sie das auch können und legen Sie Ihrem Antrag gegebenenfalls Belege über finanzielle Rücklagen bei.
- Vollständigkeit: Nicht nur fehlende Unterlagen führen dazu, dass Anträge abgelehnt werden. Auch eine fehlende Unterschrift oder Angaben ziehen mitunter eine Ablehnung nach sich. Kontrollieren Sie deshalb genau, ob Ihr Antrag vollständig ist.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
- § 20 AufenthG
- §§ 18a–18g AufenthG
- § 19c AufenthG
- § 21 AufenthG
§ 20 AufenthG: Häufig gestellte Fragen
Damit Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG erhalten, müssen Sie neben einer bestimmten Qualifikation auch die Sicherung Ihres Lebensunterhaltes nachweisen können. Das beinhaltet auch ausreichend Wohnraum und eine Krankenversicherung. Hier finden Sie alle konkreten Voraussetzungen.
Wie lange Sie mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG in Deutschland bleiben dürfen, hängt von Ihrer Qualifikation ab. Grundsätzlich ist der Titel zwischen 12 und 18 Monate gültig. Weitere Infos dazu finden Sie im Ratgeber.
§ 20 AufenthG beinhaltet Regelungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an einen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Einfach gesagt: Der Paragraf räumt bestimmten Personengruppen das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis ein, damit sie sich einen Job in Deutschland suchen können. Für den § 20 AufenthG von Bedeutung ist, führen wir im Beitrag aus.
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