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§ 28 AufenthG: Darum geht es
§ 28 AufenthG regelt den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern zu ihren deutschen Staatsangehörigen. Möchten Sie zu Ihrem Ehemann beziehungsweise Ihrer Ehefrau, zu Ihrem Lebenspartner oder Ihrer Lebenspartnerin oder zu Ihren Kindern nach Deutschland ziehen, ist dieser Gesetzesabschnitt für Sie von Bedeutung.
Insbesondere bringt § 28 AufenthG Erleichterungen für Sie mit sich, die sich bei den Voraussetzungen bemerkbar machen: Es gelten mitunter Erleichterungen wie zum Beispiel die Abweichung von einem gesicherten Lebensunterhalt.
Berechtigte Familienmitglieder nach § 28 AufenthG
Nach § 28 AufenthG dürfen folgende Familienmitglieder zu deutschen Staatsangehörigen nach Deutschland nachziehen:
- Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner: Wenn Sie mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, sind Sie in der Regel berechtigt, nach Deutschland nachzuziehen.
- Minderjährige Kinder: Haben Sie als Deutsche beziehungsweise Deutscher minderjährige Kinder im Ausland, dürfen Sie diese für ein gemeinsames Leben nach Deutschland holen.
- Elternteile von minderjährigen Kindern: Besitzt Ihr minderjähriges Kind die deutsche Staatsbürgerschaft, dürfen Sie als Elternteil nach Deutschland nachziehen, um das Sorgerecht auszuüben.
§ 28 AufenthG ermöglicht das Zusammenleben von Familienangehörigen in Deutschland – oftmals auch, ohne dass bestimmte Forderungen wie zum Beispiel die Sicherung des Lebensunterhaltes gestellt werden.
§ 28 AufenthG regelt den Familiennachzug zu Deutschen. Besitzt das in Deutschland lebende Familienmitglied nicht die deutsche Staatsbürgerschaft, gelten andere Regeln für die Familienzusammenführung.
§ 28 AufenthG: Diese Voraussetzungen gibt es für Ausländer
Sie möchten einen Aufenthalt nach § 28 Abs. 1 AufenthG beantragen? In diesem Fall müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Familiäre Beziehung: Ausländer müssen eine familiäre Beziehung zu einer in Deutschland lebenden Person nachweisen. Das heißt, es muss sich um Ehepartner oder -partnerinnen, eingetragene Lebenspartner beziehungsweise -partnerinnen oder minderjährige Kinder handeln. Das müssen Sie durch entsprechende Dokumente wie Heirats- oder Geburtsurkunden belegen.
- Deutsche Staatsangehörigkeit des Familienmitglieds: Der Familiennachzug nach § 28 AufenthG bezieht sich auf den Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen. Das in Deutschland lebende Familienmitglied muss also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
- Keine Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich: Anders als beim Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen, ist beim Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen der Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, in der Regel nicht erforderlich. Dies erleichtert Ausländerinnen und Ausländern den Nachzug erheblich.
- Nachweis von Sprachkenntnissen: Für den Nachzug von Ehepartnern oder -partnerinnen zu deutschen Staatsangehörigen sind nach § 28 AufenthG einfache Sprachkenntnisse erforderlich.
- Ausreichender Wohnraum: Zwar ist für nachziehende Ausländerinnen oder Ausländer kein Nachweis des Lebensunterhalts erforderlich, Sie sollten dennoch ausreichend Wohnraum zur Verfügung haben, um Ihre Familie in Deutschland unterzubringen.
Nach § 28 AufenthG ist eine Arbeitserlaubnis Teil der Aufenthaltserlaubnis und muss in der Regel nicht extra beantragt werden. Das ermöglicht es Nachgezogenen, direkt Fuß zu fassen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Scheidung & Trennung: Droht Verlust des Titels nach § 28 AufenthG?
Kommt es nach dem Familiennachzug zu einer Scheidung oder Trennung, wirkt sich das oftmals auf den Aufenthaltstitel des nachgezogenen Ehepartners oder der -partnerin aus. Der Aufenthaltstitel, der aufgrund der Ehe erteilt wurde, wird unter bestimmten Umständen ungültig oder es ergeben sich andere Konsequenzen:
- Aufenthaltserlaubnis nach der Scheidung/Trennung: Grundsätzlich verliert der Ehepartner, der nach § 28 AufenthG nachgezogen ist, bei einer Scheidung oder Trennung nicht sofort den Aufenthaltstitel. Besteht die Ehe seit mindestens drei Jahren in Deutschland, kann der nachgezogene Ehepartner in der Regel eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die dreijährige Ehefrist ist eine wichtige Voraussetzung, um den Aufenthalt unabhängig von der Ehe fortzusetzen.
- Sicherung des Lebensunterhalts nach der Scheidung: Nach einer Scheidung ist es möglicherweise erforderlich, dass der nachgezogene Ehepartner oder die -partnerin nun selbst den Lebensunterhalt sichert. Das bedeutet, dass er oder sie in der Lage sein muss, ohne finanzielle Unterstützung in Deutschland zu leben. Sollte das nicht möglich sein, ist die Verlängerung des Aufenthaltstitels gefährdet.
- Härtefallregelung: In bestimmten Ausnahmefällen, etwa bei häuslicher Gewalt oder anderen besonderen Härten, besteht die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis auch vor Ablauf der dreijährigen Ehefrist zu verlängern. Hierbei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Der nachgezogene Ehepartner oder die -partnerin sollte sich rechtzeitig beraten lassen.
- Aufenthalt minderjähriger Kinder: Sind gemeinsame minderjährige Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit vorhanden, kann der nachgezogene Elternteil in der Regel ein eigenständiges Aufenthaltsrecht beanspruchen, wenn er oder sie das Sorgerecht oder zumindest ein regelmäßiges Umgangsrecht mit dem Kind hat. Der Schutz des Kindeswohls hat hier besondere Bedeutung.
- Niederlassungserlaubnis: Hat der nachgezogene Ehepartner beziehungsweise die -partnerin bereits eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG, hat eine Trennung keine Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht. Die Niederlassungserlaubnis bietet ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und ist nicht an eine Ehe gebunden. Nach § 28 Abs. 2 AufenthG ist eine Scheidung auch kein Hindernis, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen, sollten die Voraussetzungen während der Ehe bereits vorliegen.
Sie denken über eine Scheidung oder Trennung nach? Dann ist es ratsam, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen, um den Aufenthalt in Deutschland weiterhin zu sichern und die entsprechenden Schritte einleiten zu können.
Niederlassungserlaubnis mit § 28 Abs. 1 AufenthG: So klappt’s
Sie halten sich seit drei Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Deutschland auf? Dann ist eine Niederlassungserlaubnis für nachgezogene Familienangehörige von Deutschen nach § 28 Abs. 2 AufenthG mit diesem Aufenthaltstitel möglich. Der Titel bietet Ihnen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und ermöglicht ein dauerhaftes Leben in Deutschland ohne Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Für die Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG müssen Sie den Lebensunterhalt eigenständig sichern. Auch sonst sind grundsätzlich die allgemeinen Anforderungen zu erfüllen.
Haben Sie das Daueraufenthaltsrecht erhalten, steht Ihnen der Weg zur Einbürgerung in Deutschland nach einer bestimmten Zeit frei. So ist mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG eine Einbürgerung möglich.
So beantragen Sie den Familiennachzug
Um nach § 28 Abs. 1 AufenthG einen Aufenthaltstitel zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen. Sie können diesen Antrag auch bereits vor der Einreise nach Deutschland bei der deutschen Auslandsvertretung, zum Beispiel der Botschaft oder Konsulat, in Ihrem Heimatland einreichen.
Wichtige Unterlagen, die Sie bei der Antragstellung vorlegen müssen, sind:
- gültiger Reisepass
- Heirats- oder Geburtsurkunden, um die familiäre Beziehung zu belegen
- eventuell Nachweise über bereits bestehende Aufenthaltstitel
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG wird in der Regel befristet erteilt, kann jedoch verlängert werden. Nach drei Jahren ununterbrochenem rechtmäßigen Aufenthalt kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden. Nach § 28 Abs. 1 AufenthG ist eine Einbürgerung nicht direkt möglich.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
§ 28 AufenthG: Häufig gestellte Fragen
Paragraph 28 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz regelt den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen. Dieser Paragraph ermöglicht es Ehepartnern oder -partnerinnen, eingetragenen Lebenspartnern oder -partnerinnen und minderjährigen Kindern von Deutschen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, um in Deutschland mit ihrer Familie zu leben. Welche Voraussetzungen dabei gelten, erfahren Sie im Beitrag.
Ja, unter gewissen Umständen können Sie mit einem Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz eine Niederlassungserlaubnis bekommen. Welche Besonderheiten dabei gelten und was Sie beachten müssen, erfahren Sie im Beitrag.
Der Paragraph regelt den Familiennachzug zu deutschen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen. Wer dazu berechtigt ist, erklären wir Ihnen im Beitrag.
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