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Familienzusammenführung und Kindernachzug
Der Kindernachzug ist ein zentraler Bestandteil der Familienzusammenführung und ermöglicht minderjährigen, ledigen Kindern von Ausländerinnen und Ausländern, zu ihren Eltern nach Deutschland zu ziehen. Das Kindeswohl steht dabei besonders im Mittelpunkt.
Die gesetzliche Grundlage für den Kindernachzug findet sich in § 32 AufenthG (Aufenthaltsgesetz). Der Gesetzesabschnitt regelt darin in erster Linie die Voraussetzungen, die Sie beziehungsweise Ihr Kind erfüllen müssen.
§ 32 AufenthG: Voraussetzungen für den Kindernachzug
Ihr Kind hat Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG, wenn Sie oder ein anderer sorgeberechtigter Elternteil eine der folgenden Aufenthaltstitel besitzen:
- Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, aus familiären Gründen, zum Zweck der Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit,
- Blaue Karte EU, ICT-Karte oder Mobile-ICT-Karte,
- Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
Darüber hinaus müssen Sie in der Lage sein, für den Lebensunterhalt Ihres Kindes und gegebenenfalls weiterer Familienmitglieder aufzukommen. Zudem muss ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehen.
An Ihr Kind werden folgende Anforderungen gestellt:
- Es darf weder verheiratet noch verwitwet sein.
- Es muss unter 18 Jahre alt und damit minderjährig sein.
- Es muss einen Nationalpass oder Passersatz besitzen.
Für Flüchtlinge und Asylberechtigte entfallen die genannten Voraussetzungen unter Umständen. Wichtig ist dabei, dass Sie eine tatsächliche Aufenthaltserlaubnis haben, ein Visum reicht für den Kindernachzug nicht aus.
Halten Sie sich mit subsidiärem Schutzstatus in Deutschland auf, bestehen kaum Chancen, Ihr Kind oder Ihre Kinder nach Deutschland zu holen. Der Familiennachzug ist stark eingeschränkt.
Wichtig ist außerdem: Für Kinder über 16 Jahren gelten abweichende Voraussetzungen.
§ 32 Abs. 2 AufenthG: Besondere Regelungen für Kinder ab 16 Jahren
Für minderjährige, ledige Kinder ab 16 Jahren gelten beim Kindernachzug zusätzliche Voraussetzungen. Ihr Kind muss entweder die deutsche Sprache mindestens auf C1-Niveau beherrschen oder es muss aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse sichergestellt sein, dass eine Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland möglich ist.
Eine Ausnahme gilt, wenn Sie oder ein mitziehender Ehepartner oder Ehepartnerin einen bestimmten Aufenthaltstitel besitzen, wie eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte Beschäftigte.
Unterschiede für Kinder unter und über 16 Jahren
Für Kinder unter und über 16 Jahren gelten unterschiedliche Voraussetzungen, was den Kindernachzug angeht, auch wenn alle minderjährig sind. Die folgende Tabelle verdeutlicht die Abweichungen:
Kinder unter 16 Jahren | Kinder über 16 Jahren |
---|---|
die Eltern besitzen einen der genannten Aufenthaltstitel | die Eltern besitzen einen der genannten Aufenthaltstitel |
das Kind ist nicht verheiratet oder verwitwet | das Kind ist nicht verheiratet oder verwitwet |
Einverständnis beider Elternteile | Einverständnis beider Elternteile |
Sprachkenntnisse auf C1-Niveau oder Sicherstellung der Integrationsfähigkeit |
Kindernachzug in Härtefällen: Ausnahmen von § 32 AufenthG
In Ausnahmesituationen sieht der Gesetzgeber von den genannten Voraussetzungen ab und erteilt auch ohne deren Erfüllung eine Aufenthaltserlaubnis. Das ist beispielsweise der Fall, wenn:
- das Kindeswohl gefährdet ist,
- ein Kind aufgrund fehlender Angehöriger im Heimatland nicht betreut und versorgt werden kann,
- das Kind an einer schweren Krankheit leidet.
In dem Kontext wird von einem Härtefall gesprochen. Ob einer vorliegt, wird individuell von den Behörden geprüft.
Besonderheit bei Aufenthalten mit § 18e AufenthG
Wenn Sie sich mit einem Aufenthaltstitel nach § 18e im Bundesgebiet aufhalten, benötigt Ihr minderjähriges Kind keinen eigenen Aufenthaltstitel, sofern es zuvor rechtmäßig in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelebt hat. Die genauen Voraussetzungen hängen von der Regelung des § 18e ab. Lassen Sie sich bestenfalls anwaltlich beraten.
§ 32 Abs. 3 AufenthG: Zustimmung des anderen Elternteils
Wenn Sie mit dem anderen Elternteil ein gemeinsames Sorgerecht besitzen, kann der Kindernachzug auch zu nur einem Elternteil erfolgen. Dafür benötigen Sie jedoch die Zustimmung des jeweils oder der jeweils anderen. Die Bestätigung muss schriftlich vorliegen und klar wiedergeben, dass der Aufenthalt des Kindes in Deutschland erlaubt ist. Sind Sie allein sorgeberechtigt, müssen Sie der zuständigen Behörde das belegen.
Reichen Sie eine entsprechende Bescheinigung über Ihr Sorgerecht beziehungsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht ein.
Um den Prozess zu erleichtern, sollten Sie frühzeitig mit dem anderen Elternteil sprechen und die Zustimmung dokumentieren. Falls es Meinungsverschiedenheiten gibt, empfiehlt sich eine rechtliche Beratung.
Kindernachzug: Dauer, Antrag und Formular
Sobald Sie alle erforderlichen Dokumente eingereicht haben, prüft die Ausländerbehörde den Antrag auf Kindernachzug. Dafür benötigen Sie ein spezifisches Formular, das Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde erhalten. In der Regel müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
- Gültiger Aufenthaltstitel des antragstellenden Elternteils
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis über das Sorgerecht
- Zustimmungserklärung des anderen Elternteils bei gemeinsamem Sorgerecht
- Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse oder Integrationsmöglichkeiten des Kindes ab einem Alter von 16 Jahren
- Nachweis über die familiäre Beziehung
Die Dauer des Verfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Komplexität des Einzelfalls und die Auslastung der Behörde. In der Regel kann der Prozess mehrere Monate dauern. Bei besonderen Umständen ist jedoch auch eine schnellere Bearbeitung möglich. Dennoch: Planen Sie genügend Zeit ein.
Kindernachzug zu Ausländern: Ist ein Visum nötig?
Der Kindernachzug erfordert in vielen Fällen ein Visum, insbesondere wenn das Kind außerhalb Deutschlands lebt und zu einem Elternteil mit Aufenthaltstitel nachziehen möchte. Für die Beantragung eines Visums muss der Antrag bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland des Kindes gestellt werden.
Die Bearbeitungszeit für ein Visum kann mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen, je nachdem, wie schnell die Auslandsvertretung die Dokumente prüfen und die Visums-Entscheidung treffen kann. Es ist ratsam, den Visumantrag so früh wie möglich zu stellen und sich bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat über die genauen Anforderungen und Fristen zu informieren.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
§ 32 AufenthG: Häufig gestellte Fragen
Die Dauer des Verfahrens für einen Kindernachzug kann mehrere Wochen bis Monate betragen, abhängig von der Bearbeitungszeit der zuständigen Behörde und den spezifischen Umständen des Einzelfalls. Mehr zur Dauer erfahren Sie im Beitrag.
§ 32 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erlaubt den Kindernachzug, wenn ein Elternteil einen Aufenthaltstitel nach den “übrigen Vorschriften” besitzt. Damit sind Vorschriften gemeint, die sich auf spezielle humanitäre, völkerrechtliche oder politische Gründe beziehen. Ausgenommen ist dabei der subsidiäre Schutz. Im Beitrag gehen wir auf diese Ausnahme ein.
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG haben Eltern, die asylberechtigt sind oder sich als anerkannte Flüchtlinge in Deutschland aufhalten, das Recht, ihr Kind nach Deutschland nachzuholen. Mehr dazu hier.
§ 32 AufenthG regelt den Kindernachzug und ermöglicht es minderjährigen, ledigen Kindern von Ausländerinnen und Ausländern, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Eine Voraussetzung dabei ist, dass mindestens ein Elternteil einen bestimmten Aufenthaltstitel besitzt. Welche Titel einen Kindernachzug erlauben, erfahren Sie im Ratgeber.
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